Bundesgesetz über das Kriegsmaterial

Entwurf

(Kriegsmaterialgesetz, KMG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 20111, beschliesst: I Das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 7

2. Kapitel: Verbot bestimmten Kriegsmaterials Art. 8 Abs. 1 und 2 1

Es ist verboten: a.

Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;

b.

jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;

c.

eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.

Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von Antipersonenminen und für die Ausbildung in diesen Verfahren kann eine beschränkte Anzahl von Antipersonenminen zurückbehalten oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl darf jedoch nicht überschritten werden.

2

Art. 8a (neu) 1

a.

1 2

Streumunition

Es ist verboten: Streumunition zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;

BBl 2011 5905 SR 514.51

2011-0907

5951

Kriegsmaterialgesetz

b.

jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;

c.

eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.

Absatz 1 ist auch anwendbar auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstossbehältern verstreut oder freigegeben zu werden.

2

Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von Streumunition, für die Ausbildung in diesen Verfahren und für die Entwicklung von Massnahmen gegen Streumunition kann eine beschränkte Menge davon zurückbehalten, erworben oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestmenge darf jedoch nicht überschritten werden.

3

Art. 8b (neu)

Finanzierungsverbot

Die direkte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von nach den Artikeln 7­8a verbotenem Kriegsmaterial ist verboten.

1

Die indirekte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von nach den Artikeln 7­8a verbotenem Kriegsmaterial ist verboten, wenn damit das Verbot der direkten Finanzierung umgangen werden soll.

2

Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:

1

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Busse bis zu 500 000 Franken.

3

Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:

1

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Busse bis zu 500 000 Franken.

3

Art. 35a (neu)

Widerhandlungen gegen das Verbot der Streumunition

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann:

1

a.

Streumunition entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;

b.

jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder

c.

eine der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen fördert.

Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden.

2

5952

Kriegsmaterialgesetz

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder Busse bis zu 500 000 Franken.

3

Art. 35b (neu)

Widerhandlungen gegen das Finanzierungsverbot

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 8a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann, gegen das Finanzierungsverbot nach Artikel 8b verstösst.

1

Nimmt der Täter die Möglichkeit einer Widerhandlung gegen das Finanzierungsverbot lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

2

Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden.

3

II Änderung bisherigen Rechts Die Strafprozessordnung3 wird wie folgt geändert: Art. 269 Abs. 2 Bst. d Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:

2

d.

Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19964: Artikel 33 Absatz 2, 34­35b;

Art. 286 Abs. 2 Bst. d Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

2

d.

Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19965: Artikel 33 Absatz 2, 34­35b;

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 4 5

SR 312.0 SR 514.51 SR 514.51

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Kriegsmaterialgesetz

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