Bundesgesetz über den zweiten Schritt der Bahnreform 2

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 20101, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 20022 Art. 3 Bst. e Das Gesetz gilt für: e.

grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen, die eine Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 oder eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20094 benötigen (konzessionierte Unternehmen), und des Gemeinwesens;

Art. 7 Abs. 2 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

2

Art. 8 Abs. 1 Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

1

1 2 3 4

BBl 2011 911 SR 151.3 SR 742.101 SR 745.1

2007-0106

987

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 9 Abs. 3 Bst. c Ziff. 6 3

Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu: c.

bei Verfahren der Bundesbehörden zur Plangenehmigung sowie zur Zulassung oder Prüfung von Fahrzeugen nach: 6. Artikel 9 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20065.

Art. 12 Abs. 3 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde verpflichtet das konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen, eine angemessene Ersatzlösung anzubieten, wenn es nach Artikel 11 Absatz 1 darauf verzichtet, die Beseitigung einer Benachteiligung anzuordnen.

3

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz Um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen, erlässt der Bundesrat für die konzessionierten Unternehmen Vorschriften über die Gestaltung:

1

2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20056 Art. 83 Bst. fbis (neu) Die Beschwerde ist unzulässig gegen: fbis. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20097;

3. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19578 Art. 1 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen.

Die Eisenbahn umfasst die Infrastruktur, auf der konzessionspflichtige Personenbeförderung betrieben wird oder die für den Netzzugang geöffnet ist, sowie den darauf durchgeführten Verkehr.

2

Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von anderen spurgeführten Anlagen und Fahrzeugen unter dieses Gesetz.

3

5 6 7 8

988

SR 743.01 SR 173.110 SR 745.1 SR 742.101

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 2

Eisenbahnunternehmen

Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die: a.

die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen);

b.

den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunternehmen).

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 4 Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.

4

Art. 8a (neu) 1

Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung

Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung.

Die Sicherheitsgenehmigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems der Infrastrukturbetreiberin und die Zulassung der Vorkehrungen, die diese getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf ihren Strecken zu gewährleisten.

2

3

Sie wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann erneuert werden.

Art. 8b (neu)

Widerruf

Das BAV widerruft die Sicherheitsgenehmigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Infrastrukturbetreiberin wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Genehmigung verstossen hat.

Gliederungstitel vor Art. 8c (neu)

2. Abschnitt: Eisenbahnverkehrsunternehmen Art. 8c (neu)

Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung

Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.

1

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.

2

989

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

3 Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:

a.

die technischen und betrieblichen Vorschriften;

b.

die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.

Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6­8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20099 verliehen wird.

4

Art. 8d (neu) 1

Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung

Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen: a.

über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;

b.

finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;

c.

die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;

d.

die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;

e.

seinen Sitz in der Schweiz hat.

Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.

2

Soweit die gegenseitige Anerkennung mit anderen Staaten vereinbart wurde, gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.

3

Art. 8e (neu) 1

Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung

Das BAV erteilt die Sicherheitsbescheinigung.

Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass:

2

a.

die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen;

b.

das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt.

Die Sicherheitsbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.

3

Soweit die gegenseitige Anerkennung mit anderen Staaten vereinbart wurde, gelten die von diesen Staaten erteilten Sicherheitsbescheinigungen auch in der Schweiz.

4

9

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SR 745.1

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 8f (neu)

Widerruf

Das BAV widerruft die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Vorschriften des Gesetzes, der Bewilligung oder der Bescheinigung verstossen hat.

Gliederungstitel vor Art. 9 Aufgehoben Art. 9 Aufgehoben Art. 9a Abs. 1, 4, 5 (neu) und 6 (neu) Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.

1

Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.

4

Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.

5

Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen.

6

Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz ... Die Eisenbahnunternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einreichen.

1

Art. 17a

Register der zugelassenen Fahrzeuge

Das BAV sorgt für die Führung eines Registers aller in der Schweiz nach diesem Gesetz zugelassenen Fahrzeuge.

1

Die Inhaber einer Betriebsbewilligung (Halter) sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge zur Eintragung beim BAV anzumelden.

2

Das Register ist allen in- und ausländischen Sicherheitsbehörden und Unfalluntersuchungsstellen sowie allen anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich.

3

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

4

5

Der Bundesrat regelt: a.

die Kennzeichnung der Fahrzeuge;

b.

die Einzelheiten des Zugangs zum Register;

c.

welche Inhalte des Registers öffentlich zugänglich sind.

Er kann: a.

das Führen des Registers Dritten übertragen;

b.

Fahrzeugkategorien bezeichnen, die nicht in das Register eingetragen werden müssen.

Art. 17b

Instandhaltung von Fahrzeugen

Zur Instandhaltung eines Fahrzeugs verpflichtet ist, wer als dafür verantwortliche Person im Register der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge eingetragen ist.

1

Solange das Fahrzeug nicht registriert oder im Register keine für die Instandhaltung verantwortliche Person eingetragen ist, trifft diese Pflicht den Halter, ersatzweise die Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt.

2

Der Bundesrat kann Anforderungen an die für die Instandhaltung verantwortlichen Personen und an die mit der Instandhaltung betrauten Personen festlegen.

3

Art. 17c

Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

Das BAV beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.

1

2

Es legt fest, wofür die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

7a. Abschnitt: Interoperabilität mit dem europäischen Eisenbahnsystem (neu) Art. 23a

Grundsatz

Normalspurige Bahnen müssen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr im europäischen Eisenbahnsystem erfüllen (Interoperabilität).

Art. 23b 1

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Bau und Betrieb: a.

der normalspurigen Strecken;

b.

der Fahrzeuge, die auf diesen Strecken eingesetzt werden.

Der Bundesrat kann bestimmte Strecken und die darauf eingesetzten Fahrzeuge von den Bestimmungen dieses Abschnitts ganz oder teilweise ausnehmen.

2

992

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 23c

Teilsysteme

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen darf für den Einsatz im interoperablen Verkehr vorgesehene Teilsysteme nur in Betrieb nehmen, wenn das BAV eine Betriebsbewilligung erteilt hat.

1

Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn das Unternehmen den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Teilsystem einschliesslich seiner Schnittstellen den grundlegenden Anforderungen, den technischen Ausführungsbestimmungen und den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht.

2

Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Das Unternehmen stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte.

3

Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen zum Nachweis der Sicherheit erforderlich sind.

4

Art. 23d

Umrüstung und Erneuerung von Teilsystemen

Als Umrüstung gelten Änderungsarbeiten an einem Teilsystem, die seine Leistung verbessern. Als Erneuerung gelten Austauscharbeiten an einem Teilsystem, die seine Leistung nicht verändern.

1

Umgerüstete Teilsysteme dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV eine neue Betriebsbewilligung erteilt hat.

2

Wird ein Teilsystem erneuert, so entscheidet das BAV im Einzelfall, ob für die Inbetriebnahme eine neue Betriebsbewilligung erforderlich ist.

3

Art. 23e

Interoperabilitätskomponenten

Wer ein Bauteil in Verkehr bringt, das in ein Teilsystem eingebaut werden soll (Interoperabilitätskomponente), muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

1

2

Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen für den Nachweis erforderlich sind.

Art. 23f

Zuständigkeiten

Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.

1

Das BAV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren. Soweit möglich, bezeichnet es international harmonisierte Normen.

2

Das BAV entscheidet, welche Bestimmungen in Ergänzung der technischen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung kommen sowie über Ausnahmen von ihrer Anwendung; es berücksichtigt dabei das internationale Recht.

3

993

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung und Anwendung internationaler Vorschriften und Normen abschliessen.

4

Art. 23g

Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Werden Teilsysteme oder Interoperabilitätskomponenten entsprechend den technischen Ausführungsbestimmungen und technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

1

2 Wer Teilsysteme in Betrieb nehmen will oder Interoperabilitätskomponenten in Verkehr bringt, die den technischen Ausführungsbestimmungen oder technischen Normen nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

Art. 23h

Inverkehrbringen

Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.

Art. 23i

Marktüberwachung

Das BAV überwacht risikoorientiert, ob in Verkehr gebrachte Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten den grundlegenden Anforderungen entsprechen.

1

2

Zu diesem Zweck können seine Kontrollorgane: a.

die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen;

b.

Muster erheben;

c.

Prüfungen vornehmen oder veranlassen;

d.

während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen;

e.

verlangen, dass Unterlagen oder Auskünfte in einer der Amtssprachen abgefasst werden.

Das BAV kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Interoperabilitätskomponenten verlangen.

3

Die übrigen Befugnisse des BAV richten sich nach Artikel 10 Absätze 2­6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200910 über die Produktesicherheit.

4

Art. 23j

Konformitätsbewertung

Der Nachweis, dass ein Teilsystem oder eine Interoperabilitätskomponente den grundlegenden Anforderungen und den technischen Ausführungsbestimmungen entspricht, ist durch die Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle zu leisten.

1

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994

SR 930.11

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

2

Konformitätsbewertungsstellen müssen: a.

in der Schweiz akkreditiert sein und über eine Haftpflichtversicherung verfügen; oder

b.

von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt worden sein.

Konformitätsbescheinigungen von ausländischen Konformitätsbewertungsstellen werden anerkannt, wenn ein völkerrechtliches Abkommen dies vorsieht.

3

Art. 23k

Konformitätsbewertungsstelle des Bundes

Der Bundesrat kann eine vom BAV unabhängige Konformitätsbewertungsstelle errichten. Sie muss in der Schweiz akkreditiert sein.

Art. 23l

Datenbearbeitung

Das BAV ist befugt, die für die Interoperabilität erforderlichen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben und diese Daten zu bearbeiten und zu veröffentlichen.

8a. Abschnitt: Vorhaltekosten der Wehrdienste (neu) Art. 32a Die Infrastrukturbetreiberinnen beteiligen sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste in dem Masse, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen.

1

Sie schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Leistungserbringung und Kostentragung.

2

Das UVEK legt insbesondere fest, welche Leistungen die Vorbereitung der Wehrdienste auf Einsätze umfassen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind.

3

Gliederungstitel vor Art. 40

12. Abschnitt: Zuständigkeit des BAV bei Streitigkeiten Art. 40 Sachüberschrift Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 40a (neu)

12a. Abschnitt: Schiedskommission Art. 40a

Organisation

Der Bundesrat errichtet eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE); er bezeichnet das Präsidium und das

1

995

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Angestellte von Eisenbahnunternehmen sein oder deren Organen angehören.

Die SKE untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrats und des UVEK. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.

2

Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.

3

Art. 40abis (neu)

Aufgaben

Die SKE entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Gewährung des Netzzugangs, die Netzzugangsvereinbarungen und die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur.

1

Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass der Netzzugang verhindert oder nicht diskriminierungsfrei gewährt wird.

2

3

Sie entscheidet mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen.

Infrastrukturbetreiberinnen und Unternehmen mit Netzzugang sowie am Netzzugang beteiligte Dritte müssen der SKE alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen vorlegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196811.

4

Art. 54 Aufgehoben Art. 83a (neu) 1

Mitteilungen an ausländische Behörden

Das BAV teilt der zuständigen ausländischen Behörde mit, wenn es: a.

einer Person eines ausländischen Unternehmens, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, die Ausübung dieser Tätigkeit untersagt hat;

b.

einen in der Schweiz gültigen ausländischen Ausweis abgenommen hat;

c.

die Gültigkeit eines ausländischen Ausweises für die Schweiz aberkannt hat.

Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden ausländischen Behörde zu übermitteln.

2

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SR 172.021

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 86a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 (neu) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

1

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 89b (neu)

Entscheide der SKE

Wer vorsätzlich einer einvernehmlichen Regelung, einer rechtskräftigen Verfügung der SKE oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

1

Wer vorsätzlich Verfügungen der SKE betreffend die Auskunftspflicht (Art. 40abis Abs. 4) nicht oder nicht richtig befolgt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2

Die SKE verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach diesem Artikel. Das Bundesgesetz vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.

3

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Der Bundesrat legt fest, bis wann der Nachweis, dass ein Teilsystem nach Artikel 23c den grundlegenden Anforderungen entspricht, auch auf andere Weise als durch Konformitätsbescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen geführt werden kann.

4. Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 200813 Art. 8 Aufgehoben

5. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200614 Art. 18a

Anwendbares Recht

Die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195715 (EBG) gelten sinngemäss für:

12 13 14 15

a.

die unabhängige Unfalluntersuchung (Art. 15 EBG);

b.

die Finanzierung der Infrastruktur (Art. 49­57 EBG);

c.

die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten des Personals (Art. 81­85, 87­88a EBG).

SR 313.0 SR 742.41 SR 743.01 SR 742.101

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

6. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200916 Art. 6 Abs. 4 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.

4

Art. 9 Abs. 3, 4 (neu) und 5 (neu) Das BAV kann die Konzession oder die Bewilligung entziehen, wenn das Unternehmen:

3

a.

die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt; oder

b.

die ihm nach Gesetz, Konzession oder Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt.

Es kann bei bestellten Verkehrsangeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung (Art. 33) oder eine Vergabevereinbarung (Art. 32k) in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.

4

Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt.

5

Art. 13 Abs. 3 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschriften, Fristen und Termine. Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone vor.

3

Gliederungstitel vor Art. 28

6. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 und 5 Bund und Kantone (Besteller) gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen Personenverkehrs ab.

1

5

Aufgehoben

16

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SR 745.1

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 30

Finanzielle Aufteilung

Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr beträgt 50 Prozent.

1

Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantone an der Abgeltung fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.

2

Er regelt die maximale zwischenzeitliche Abweichung vom Bundesanteil nach Absatz 1.

3

Sind an einer Linie mehrere Kantone finanziell beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.

4

Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden oder andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.

5

Art. 30a (neu)

Zahlungsrahmen

Die Bundesversammlung beschliesst für die Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots jeweils für vier Jahre einen Zahlungsrahmen und dessen zeitliche Aufteilung.

1

Der Zahlungsrahmen wird bei der jährlichen Beratung des Voranschlages des Bundes berücksichtigt.

2

Art. 31

Finanzhilfen

Bei Investitionen im Verkehrsbereich eines Unternehmens kann der Bund der Gläubigerin gegenüber eine Garantie abgeben, wenn dies im Interesse der Besteller ist. Das BAV regelt die Form und die Bedingungen der Garantie im Einzelnen.

1

Der Bund kann in besonderen Fällen, insbesondere um neuartige Lösungen zu fördern, an die Beschaffung von Fahrzeugen und an die Erstellung von Anlagen und Einrichtungen Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen gewähren.

2

Er kann zur Finanzierung von Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen im Verkehrsbereich die rückzahlbaren Darlehen in bedingt rückzahlbare Darlehen umwandeln oder deren Rückzahlungen sistieren.

3

Art. 31a (neu)

Verkehrsangebot und Bestellverfahren

Das Verkehrsangebot und die Abgeltung im regionalen Personenverkehr werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von den Bestellern und dem Unternehmen in einer schriftlichen Angebotsvereinbarung festgelegt. Die Planrechnungen sind auf bestehende Zielvereinbarungen oder Vergabevereinbarungen abzustützen.

1

Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Verkehrsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Er kann ein verein-

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999

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

fachtes Bestellverfahren festlegen, wenn eine Vergabevereinbarung besteht. Er wahrt die unabhängige Führung der Unternehmen.

Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:

3

4

a.

bei ausreichender Nachfrage eine angemessene Grunderschliessung;

b.

Anliegen der Regionalpolitik;

c.

Anliegen der Raumordnungspolitik;

d.

Anliegen des Umweltschutzes;

e.

Anliegen der Behinderten.

Die Angebotsvereinbarung regelt insbesondere: a.

das Angebotskonzept und den Fahrplan;

b.

den Verkauf samt den Verkaufsstellen und deren Bedienung;

c.

das Angebot im Transport von Reisegepäck;

d.

die Tarife.

Mit dem Abschluss der Angebotsvereinbarung entsteht für die beteiligten Unternehmen gegenüber jedem Besteller ein selbstständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.

5

Können sich Besteller und Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Angebotsvereinbarung nicht einigen, so legt das BAV das Verkehrsangebot und die Abgeltung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 3 fest.

6

Art. 31b (neu)

Periodizität des Bestellverfahrens

Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das BAV stimmt das Bestellverfahren mit der Fahrplanperiode ab.

Art. 31c (neu)

Ausschreibungsplanung

Die Besteller legen ihre Planung der Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr auf der Strasse und auf der Schiene, insbesondere die Gründe und den Zeitpunkt der Ausschreibung eines Verkehrsangebotes, in einer Ausschreibungsplanung fest. Sie nehmen darin auch Linien auf, die sie gemeinsam ausschreiben, jedoch nicht gemeinsam bestellen.

1

Die Ausschreibungsplanung erfolgt pro Kanton. Die Federführung liegt bei den Kantonen. Das BAV sorgt für eine einheitliche Ausschreibungsplanung und für die Koordination zwischen den Kantonen.

2

Die Ausschreibungsplanung ist behördenverbindlich. Sie kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Gliederungstitel vor Art. 32 (neu)

6a. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Ausschreibungsverfahren Art. 32

Ausschreibung

Die Besteller schreiben im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse aus. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn:

1

a.

der Abgeltungsbetrag eine bestimmte Höhe nicht erreicht;

b.

das neue Verkehrsangebot Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes wird;

c.

für ein Verkehrsangebot aus technischen, betrieblichen oder regionalen Gründen nicht mehr als eine Offerte zu erwarten ist;

d.

es sich um die Änderung einer bestehenden Konzession handelt; oder

e.

eine Konzession unverändert auf ein neues Unternehmen übertragen wird.

Die Besteller können im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Schiene ausschreiben.

2

Bestehende Verkehrsangebote können nur ausgeschrieben werden, wenn sie vorgängig in die Ausschreibungsplanung aufgenommen wurden.

3

Die Besteller können gemeinsam Verkehrsangebote auch ausschreiben, wenn diese nur von den Kantonen ohne Bundesbeteiligung bestellt werden.

4

Art. 32a (neu)

Ausschreibung von Verkehrsangeboten mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten

Ausschreibungen von Verkehrsangeboten mit im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitten werden mit den Ausschreibungsverfahren dieses Staates koordiniert.

1

Der Bundesrat kann die Ausschreibung solcher Angebote in Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten regeln.

2

Liegt keine Vereinbarung vor, so kann das BAV auf eine Ausschreibung verzichten und das Angebot bei dem Unternehmen bestellen, das im Ausschreibungsverfahren für den im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitt gesiegt hat.

3

Art. 32b (neu)

Koordination mit der Konzession

Das Ausschreibungsverfahren wird mit dem Verfahren zur Erteilung oder Erneuerung der Konzession koordiniert. Der Vergabeentscheid aus dem Ausschreibungsverfahren sowie die Erteilung oder Erneuerung der Konzession sind Teil derselben Verfügung.

1

Die Konzessionsdauer entspricht der in den Ausschreibungsunterlagen für das Verkehrsangebot vorgesehenen Geltungsdauer.

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1001

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 32c (neu)

Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen von Verkehrsangeboten auf der Strasse

Ein Verkehrsangebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse wird ausgeschrieben, wenn eine Konzession neu erteilt werden soll.

1

Während der Dauer der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Verkehrsangebot aus, wenn das Unternehmen:

2

a.

die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt oder seine aus Gesetz oder Konzession auferlegten Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt;

b.

eine Zielvereinbarung oder eine Vergabevereinbarung in mehreren oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.

Bei der Erneuerung der Konzession schreiben sie das bestellte Verkehrsangebot aus, wenn ihre Ausschreibungsplanung dies vorsieht.

3

Art. 32d (neu) 1

2

Verfahrensgrundsätze

Im Ausschreibungsverfahren beachten die Besteller folgende Grundsätze: a.

Sie achten in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Unternehmen.

b.

Sie vergeben ein Verkehrsangebot nur an ein Unternehmen, das die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährleistet. Sie legen die massgebenden Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen fest und berücksichtigen bestehende Vertragswerke.

c.

Sie vergeben ein Verkehrsangebot nur an ein Unternehmen, das die Lohngleichheit für Frau und Mann gewährleistet.

d.

Sie wahren den vertraulichen Charakter von Angaben der Unternehmen.

Die Unternehmen müssen folgende Grundsätze beachten: a.

Die Offerte ist fristgerecht und vollständig einzureichen.

b.

Das Unternehmen verpflichtet sich zu einer fristgerechten Betriebsaufnahme. Verzögert sich diese aufgrund einer Beschwerde, so ist es von dieser Verpflichtung befreit.

Art. 32e (neu)

Eignung

Die Besteller können die Unternehmen auffordern, den Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen Leistungsfähigkeit zu erbringen.

Sie stellen dazu Eignungskriterien auf.

1

Sie geben die Anforderungen an den Nachweis und die Eignungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

2

1002

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 32f (neu)

Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren

Die Besteller können ein Unternehmen vom Ausschreibungsverfahren ausschliessen, insbesondere wenn es: a.

die Eignungskriterien nicht erfüllt;

b.

den Bestellern falsche Auskünfte erteilt hat;

c.

Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;

d.

den Verfahrensgrundsätzen zuwiderhandelt;

e.

Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen;

f.

sich in einem Konkursverfahren befindet.

Art. 32g (neu)

Vergabeentscheid

Die Besteller vergeben das ausgeschriebene Verkehrsangebot dem Unternehmen mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.

1

Sie berücksichtigen bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots insbesondere die Qualität, das Angebotskonzept, die Erlöse, die Kosten und die Umweltverträglichkeit.

2

Das Verkehrsangebot wird für die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Geltungsdauer vergeben.

3

Art. 32h (neu)

Widerruf des Vergabeentscheids

Die Besteller können den Vergabeentscheid aus denselben Gründen widerrufen, aus denen sie ein Unternehmen vom Verfahren ausschliessen können.

Art. 32i (neu) 1

Verfügungen

Das BAV verfügt: a.

die Ausschreibung;

b.

den Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren;

c.

den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens;

d.

den Vergabeentscheid;

e.

den Verzicht auf eine Ausschreibung aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 1.

Es kann die Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit der Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d eröffnen.

2

Art. 32j (neu)

Veröffentlichung

Das BAV veröffentlicht die Verfügungen nach Artikel 32i Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e.

1

1003

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

2

Der Bundesrat regelt die Ausnahmen und bezeichnet das Publikationsorgan.

Art. 32k (neu)

Vergabevereinbarung

Sobald der Vergabeentscheid rechtskräftig ist, schliessen die Besteller mit dem Unternehmen eine Vergabevereinbarung ab.

1

Die Vergabevereinbarung legt aufgrund der Offerte im Wesentlichen die Geltungsdauer, das Verkehrsangebot, die Qualität, die Kosten, die Erlöse, die Anpassungsmechanismen und das Controlling fest.

2

Art. 32l (neu)

Wechsel des beauftragten Unternehmens

Wird ein Angebot des regionalen Personenverkehrs aufgrund einer Ausschreibung bei einem neuen Unternehmen bestellt, so muss das bisher beauftragte Unternehmen dem neu beauftragten Unternehmen die eigens für das betreffende Verkehrsangebot angeschafften Betriebsmittel zum Restbuchwert übergeben, wenn die Besteller dies verlangen und die Betriebsmittel für die ausgeschriebenen Linien des regionalen Personenverkehrs von zentraler Bedeutung sind.

1

2 Das neu beauftragte Unternehmen muss diese Betriebsmittel zum Restbuchwert übernehmen, wenn das bisher beauftragte Unternehmen oder die Besteller es verlangen.

Das neu beauftragte Unternehmen muss die für das betreffende Verkehrsangebot notwendigen zusätzlichen Arbeitsstellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisher beauftragten Unternehmens zu branchenüblichen Bedingungen anbieten.

3

Gliederungstitel vor Art. 33 (neu)

6b. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Besondere Bestimmungen für nicht ausgeschriebene Angebote Art. 33

Zielvereinbarung

Die Besteller können für bestellte Verkehrsangebote, die nicht ausgeschrieben werden, mit dem betroffenen Unternehmen eine Zielvereinbarung abschliessen.

1

Die Zielvereinbarung kann namentlich Leistungsziele zu Qualität, Quantität, Erlösen und Kosten des Verkehrsangebots enthalten, die das Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum erreichen muss. Sie kann Massnahmen für den Fall vorsehen, dass die Ziele nicht erreicht werden.

2

Sie kann ein Bonus-Malus-System über die Qualität und über finanzielle Kennzahlen enthalten.

3

4

Sie wird für eine Dauer von mindestens zwei Fahrplanperioden abgeschlossen.

1004

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 33a (neu)

Festlegung der Abgeltung

Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann das BAV nach Anhörung der Kantone eine tiefere Abgeltung festlegen, als das Unternehmen im Bestellverfahren beantragt hat.

Art. 53 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ... Die Unternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einreichen.

1

Das BAV kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.

2

Art. 56 Abs. 3 (neu) Im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen nach Artikel 32i ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

3

Art. 57 1

2

Übertretungen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.

einer auf dieses Gesetz oder auf eine Ausführungsvorschrift gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an sie oder ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt;

b.

einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt;

c.

ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert.

Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.

einer Ausführungsvorschrift zuwiderhandelt, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird;

b.

ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt;

c.

während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt, die Türe öffnet oder Gegenstände hinauswirft;

d.

den Wartsaal unbefugt benützt;

e.

die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeuges, insbesondere die Notbremse, missbraucht;

f.

Anlagen oder Fahrzeuge verunreinigt.

Art. 58

Vergehen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Videosignale unter Verletzung der in Artikel 55 aufgestellten Vorschriften aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt.

1

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

1005

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 60

Zuständigkeit

Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Artikel 57 Absatz 1.

1

Die Kantone sind zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen die Artikel 57 Absatz 2 und 58.

2

Das Verfahren vor dem BAV richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht.

3

Art. 66

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung den ersten Zahlungsrahmen nach Artikel 30a innerhalb von sechs Monaten nach der Botschaft über die nächste Legislaturplanung.

7. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197518 über die Binnenschifffahrt Art. 20 1

Entzug der Ausweise für Führer und Besatzungen nach einer leichten Widerhandlung

Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: a.

Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Schiffsverkehr leicht gefährdet oder andere belästigt;

b.

Vorschriften über den Gewässer- und den Umweltschutz verletzt;

c.

Ausweise missbraucht;

d.

in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 Bst. a oder b), ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln begeht.

Nach einer leichten Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

2

Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

3

4

In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.

17 18

SR 313.0 SR 747.201

1006

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 20a (neu) 1

2

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: a.

Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;

b.

in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 Bst. a oder b), ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen Verkehrsregeln begeht;

c.

ein Schiff zum Gebrauch entwendet;

d.

ohne entsprechenden Ausweis ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt;

e.

nicht gewillt oder unfähig ist, ein Schiff so zu führen, dass andere weder gefährdet noch belästigt werden.

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis entzogen für: a.

mindestens einen Monat;

b.

mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;

c.

mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;

d.

mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;

e.

unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;

f.

immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 20b Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.

Art. 20b (neu) 1

Entzug der Ausweise für Führer und Besatzungen nach einer mittelschweren Widerhandlung

Entzug der Ausweise für Führer und Besatzungen nach einer schweren Widerhandlung

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: a.

den Schiffsverkehr schwer gefährdet;

b.

in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 Bst. a oder b) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt; 1007

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

2

c.

wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt;

d.

sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;

e.

nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift oder die Rettungspflicht verletzt;

f.

trotz Entzug des entsprechenden Ausweises ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt.

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Ausweis entzogen für: a.

mindestens drei Monate;

b.

mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;

c.

mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;

d.

unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;

e.

immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.

Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.

3

Art. 20c (neu)

Ausweisentzüge und andere Administrativmassnahmen nach dem Strassenverkehrsgesetz

Bestehende und frühere Ausweisentzüge und andere Administrativmassnahmen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195819 sind bestehenden und früheren Ausweisentzügen nach den Artikeln 20 Absätze 2 und 3, 20a Absatz 2 und 20b Absatz 2 und anderen Administrativmassnahmen nach diesem Gesetz gleichgestellt.

19

SR 741.01

1008

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 21 1

Ausweisentzug wegen fehlender Fahreignung

Der Ausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: a.

ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Schiff sicher zu führen;

b.

sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;

c.

sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Schiffs die Vorschriften beachtet und auf die Mitmenschen Rücksicht nimmt.

Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach dem Artikeln 20­20b, so wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.

2

3

Unverbesserlichen wird der Ausweis für immer entzogen.

Art. 21a (neu)

Wiedererteilung der Ausweise

Die Wiedererteilung der Ausweise richtet sich sinngemäss nach Artikel 17 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195820.

Gliederungstitel vor Art. 24a

1a. Abschnitt: Fahrunfähigkeit, Feststellung der Fahrunfähigkeit (neu) Art. 24a

Fahrunfähigkeit

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf weder ein Schiff führen noch sich an dessen Führung beteiligen noch einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausüben.

Art. 24b

Feststellung der Fahrunfähigkeit

Wer ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, kann einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.

1

Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden.

2

3

Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:

20

a.

Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen; oder

b.

die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.

SR 741.01

1009

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.

4

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen, das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person.

5

6

Der Bundesrat kann: a.

festlegen, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne von Artikel 24a angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt;

b.

für Personen, die gewerbsmässig eingesetzte Schiffe für den Personen- oder Gütertransport führen, an deren Führung beteiligt sind oder einen nautischen Dienst an Bord dieser Schiffe ausüben, Blutalkoholkonzentrationen festlegen, die unter den nach Buchstabe a festgelegten Werten liegen;

c.

für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;

d.

vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.

Art. 41

Fahren in fahrunfähigem Zustand

Wer in angetrunkenem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft.

Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 Bst. a oder b) vorliegt.

1

Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft.

3

Art. 41a (neu)

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Wer ein Schiff führt, sich an der Führung des Schiffs beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffes ausübt und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck

1

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

dieser Massnahme vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Hat der Täter ein motorloses Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt, so ist die Strafe Busse.

2

Art. 41b (neu)

Ergänzende Strafbestimmungen

Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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