Originaltext

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls, unterzeichnet in Bratislava am 14. Februar 1997 Abgeschlossen in Bratislava am 8. Februar 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am ...

Für die Schweiz in Kraft getreten am ...

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Slowakische Republik, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 14. Februar 1997 in Bratislava (im Folgenden als «das Abkommen» bezeichnet), sowie dessen Protokoll, unterzeichnet am 14. Februar 1997 in Bratislava (im Folgenden als «das Protokoll zum Abkommen» bezeichnet), abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart: Art. 1 Artikel 4 (Ansässige Person) des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 4

Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

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AS 2011 ...

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Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Prot. mit der Slowakischen Republik

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a)

Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)

ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.» Art. 2 Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 10

Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 sind Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist und: a)

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eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; oder

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b)

eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vorsorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt; oder

c)

die Regierung des anderen Staates, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder die Zentralbank des anderen Staates ist.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten ­ ausgenommen Forderungen ­ mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

6. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört.

In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.» Art. 3 Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 11

Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nut7207

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zungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die Zinsen gezahlt werden: a)

im Zusammenhang mit einer Schuld, die aus einem Verkauf auf Kredit von Ausrüstungen, Waren oder Dienstleistungen herrührt;

b)

für ein von einem Finanzinstitut gewährtes Darlehen jeder Art;

c)

an eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt;

d)

an die Regierung des anderen Staates, seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder seine Zentralbank; oder

e)

von einer Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, wenn diese Gesellschaft mit der die Zinsen zahlenden Gesellschaft während mindestens zwei Jahren vor der Zinszahlung durch eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 25 Prozent des Kapitals verbunden ist oder wenn sich beide Gesellschaften im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die während mindestens zwei Jahren vor der Zinszahlung unmittelbar über mindestens je 25 Prozent des Kapitals der ersten und der zweiten Gesellschaft verfügt.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

6. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

7. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für 7208

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die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

8. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.» Art. 4 Artikel 12 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 12

Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Lizenzgebühren nach Absatz 5 Buchstabe a können, wenn der Nutzungsberechtigte in einem Vertragsstaat ansässig ist, nur in diesem Staat besteuert werden.

Lizenzgebühren nach Absatz 5 Buchstabe b können auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 Prozent des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 können Lizenzgebühren nach Absatz 5 Buchstabe b, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist, die mit der die Lizenzgebühren zahlenden Gesellschaft während wenigstens zwei Jahren vor der Lizenzzahlung durch eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 25 Prozent des Kapitals verbunden ist, oder wenn sich beide Gesellschaften im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die während mindestens zwei Jahren vor der Lizenzzahlung unmittelbar über mindestens je 25 Prozent des Kapitals der ersten und der zweiten Gesellschaft verfügt.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder für das Recht auf Benützung:

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a)

von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme oder Filme oder Tonbänder und anderer Bild- oder Tonaufzeichnungen;

b)

von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen.

6. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist entweder Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

7. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.

8. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.» Art. 5 1. Der bestehende Wortlaut von Artikel 18 (Ruhegehälter) des Abkommens wird zu Absatz 1.

2. Artikel 18 (Ruhegehälter) des Abkommens wird durch folgenden Absatz 2 ergänzt: «2. Beiträge an eine in einem Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung oder an eine andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet, von oder für Rechnung einer natürlichen Person, die im anderen Vertragsstaat eine unselbstständige oder selbstständige Arbeit ausübt, sind für Zwecke der Ermittlung der im anderen Staat von dieser Person zu zahlenden Steuer und der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, im anderen Staat in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu

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behandeln wie Beiträge, die an eine im anderen Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, wenn: a)

die Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit im anderen Staat dort nicht ansässig war und schon zu diesem Zeitpunkt der Vorsorgeeinrichtung angehört hatte; und

b)

die zuständige Behörde des anderen Staates anerkennt, dass die Vorsorgeeinrichtung allgemein einer Vorsorgeeinrichtung entspricht, die im anderen Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist.»

Art. 6 Artikel 24 Absatz 3 (Gleichbehandlung) des Abkommens wird durch den folgenden Absatz ersetzt: «3. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 8 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.» Art. 7 Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens wird durch folgenden Absatz 5 ergänzt: «5. Wenn a)

eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und

b)

die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen,

so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem ihnen der Schiedsspruch bekannt gegeben wurde, auf eine abwei7211

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chende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.

Die Vertragsstaaten können der aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 25a Absatz 2.» Art. 8 Das Abkommen wird durch den folgenden Artikel 25a ergänzt: «Art. 25a

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

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4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz erhaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.

Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.» Art. 9 1. Das Protokoll zum Abkommen wird durch die folgenden neuen Absätze 3 und 4 ergänzt: «3. Zu den Artikeln 10, 11 und 18 Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 2 verwendete Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden: a)

in der Slowakischen Republik sämtliche Pläne und Modelle nach: (i) dem Gesetz Nr. 461/2003 Coll. über die Sozialversicherung, einschliesslich dessen Änderungen, (ii) dem Gesetz Nr. 43/2004 Coll. über Spargelder für die Altersrente, einschliesslich dessen Änderungen, (iii) dem Gesetz Nr. 650/2004 Coll. über zusätzliche Rentenspargelder, einschliesslich dessen Änderungen;

b)

in der Schweiz sämtliche Pläne und Modelle nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, (ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, (iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,

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(iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und (v) den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Weiter besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplan» Anlagefonds und Anlagestiftungen umfasst, sofern sämtliche Fonds- oder Stiftungsanteile von Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplänen gehalten werden.

4. zu den Artikeln 11 und 12 a)

Wurde die Mindesthaltedauer nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e oder Artikel 12 Absatz 3 zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder der Lizenzgebühren nicht eingehalten und deshalb die Steuer gemäss Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 anlässlich der Zahlung zurückbehalten und wurde die Mindesthaltedauer nachträglich erfüllt, so ist der Nutzungsberechtigte der Zinsen und Lizenzgebühren berechtigt, die Rückerstattung der zurückbehaltenen Steuer zu verlangen.

b)

Sieht die Slowakei in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht bezüglich des Erfordernisses der Mindesthaltedauer für Zinsen und Lizenzgebühren, die an eine in der Europäischen Union ansässige verbundene Gesellschaft gezahlt werden, eine günstigere Behandlung vor, so kommt diese günstigere Behandlung bezüglich des Erfordernisses der Mindesthaltedauer ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendbarkeit der Bestimmungen im slowakischen Recht automatisch auch auf Zinsen und Lizenzgebühren zur Anwendung, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine verbundene, im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt.»

2. Absatz 3 des Protokolls zum Abkommen wird durch folgenden neuen Absatz 5 ersetzt: «5. zu Artikel 12 Ungeachtet der Bestimmung von Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, solange die Schweiz nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung auf Lizenzgebühren, die an nichtansässige Personen gezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt, die von der Slowakei auf Lizenzgebühren gemäss Absatz 5 Buchstabe b erhobene Steuer 5 Prozent des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen darf.» 3. Das Protokoll zum Abkommen wird durch die folgenden neuen Absätze ergänzt: «6. zu den Artikeln 18 und 19 Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Pauschalzahlungen einschliesst.

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7. zu Artikel 25a a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er die in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff der «voraussichtlichen Erheblichkeit» einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten soll und gleichzeitig verdeutlichen soll, dass es den Vertragsstaaten nicht gestattet ist, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, die für die Steuerangelegenheiten der steuerpflichtigen Person wahrscheinlich unerheblich sind.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staats bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25a den Steuerbehörden des ersuchten Staats die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Vertragsstaat diese Informationen vom ersuchten Vertragsstaat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

Während dieser Absatz wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25a die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Vertragsstaat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Vertragsstaat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

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Art. 10 1. Dieses Protokoll, das einen Bestandteil des Abkommens bildet, ist von den Vertragsstaaten nach deren innerstaatlichen Regeln zu genehmigen. Jeder der Vertragsstaaten notifiziert dem anderen die Beendigung der in jedem der Vertragsstaaten für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen verfassungsrechtlichen Formalitäten.

2. Das Protokoll tritt 30 Tage nach dem Datum der späteren der beiden Notifikationen in Kraft und findet Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres nichtansässigen Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres beginnen;

c)

in Bezug auf die Artikel 8 und 9 Absatz 7 des Protokolls auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens gestellt werden: (i) für die in Artikel 25a Absatz 5 des Abkommens beschriebenen Informationen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem ersten Tag des unmittelbar auf das Inkrafttreten folgenden Monats beginnt, (ii) in allen anderen Fällen auf Auskünfte zu Steuerjahren, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

Art. 11 Dieses Protokoll bleibt in Kraft, solange das Abkommen in Kraft bleibt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Bratislava, am 8. Februar 2011, im Doppel in deutscher, slowakischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des slowakischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Slowakische Republik:

Christian Fotsch

Ivan Miklos

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