Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Uruguay vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20102, beschliesst: Art. 1 Das Abkommen vom 18. Oktober 20103 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

1

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Das Eidgenössische Finanzdepartement wird ermächtigt, die folgende Regelung in geeigneter Form bilateral zu vereinbaren: Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

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Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Regelung gemäss Absatz 3, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Uruguay:

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a.

1 2 3

die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und

SR 101 BBl 2011 171 SR ...; BBl 2011 185

2010-2742

4945

Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Uruguay. BB

b.

den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige Anerkennung der in Absatz 4 dargestellten Auslegung hinzuwirken.

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Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 4 Buchstabe b beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.

6

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Nationalrat, 17. Juni 2011

Ständerat, 17. Juni 2011

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 20114 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011

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BBl 2011 4945

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