Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011

Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer (Vereinfachung der Erneuerung der Anmeldung) Änderung vom 17. Juni 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 18. November 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Dezember 20102, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 19753 über die politischen Rechte der Auslandschweizer wird wie folgt geändert: Art. 5a Abs. 3 und 4 Einer Erneuerung der Meldung gleichgestellt ist die Teilnahme an einer Abstimmung oder einer Wahl, sofern die Stimmabgabe nicht elektronisch erfolgt. Die Stimmgemeinde vermerkt, dass die stimmberechtigte Person mit Datum des Eintreffens ihrer Abstimmungsunterlagen ihre Anmeldung erneuert hat.

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Stimmberechtigte Auslandschweizer mit Zugang zu Vote électronique können ihre Anmeldung elektronisch erneuern. Geben sie gleichzeitig mit der Erneuerung ihre Stimme ab, so muss das Stimmgeheimnis gewahrt bleiben.

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BBl 2011 697 BBl 2011 707 SR 161.5

2010-3007

4839

Politische Rechte der Auslandschweizer. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Juni 2011

Ständerat, 17. Juni 2011

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 20114 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011

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BBl 2011 4839

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