zu 11.027 Zusatzbericht zur Botschaft vom 6. April 2011 zur Ergänzung der am 18. Juni 2010 von der Schweizerischen Bundesversammlung genehmigten Doppelbesteuerungsabkommen betreffend das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. August 2011

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Zusatzbericht zur Botschaft vom 6. April 2011 zur Ergänzung der am 18. Juni 2010 von der Schweizerischen Bundesversammlung genehmigten Doppelbesteuerungsabkommen betreffend das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten und beantragen Ihnen, dem beiliegenden, im Ingress ergänzten Bundesbeschluss J zum genehmigten Änderungsprotokoll vom 23. September 2009 zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

8. August 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Übersicht Das geltende Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten sieht vor, dass Amtshilfe bei «Betrugsdelikten und dergleichen» gewährt wird. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann es sich dabei auch um Ersuchen ohne Namens- oder Personenangaben handeln. Mit dem vorliegenden Zusatzbericht will der Bundesrat klarstellen, dass diese Auslegung auch unter dem mit den Vereinigten Staaten abgeschlossenen Änderungsprotokoll vom 23. September 2009 zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten Anwendung findet.

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Zusatzbericht 1

Einleitung

Artikel 26 des seit 1. Januar 1998 geltenden DBA-USA vom 2. Oktober 1996 (SR 0.672.933.61, DBA-USA) sieht vor, dass Amtshilfe bei «Betrugsdelikten und dergleichen» gewährt wird. Im Entscheid vom 5. März 2009 (A 7342/2008) hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei auch um Ersuchen ohne Namens- oder Personenangaben handeln könne. Am 23. September 2009 wurde ein Änderungsprotokoll zum DBA-USA (Änderungsprotokoll) unterzeichnet. Dieses wird Amtshilfe bei Steuerhinterziehung und zu Veranlagungszwecken für Bank- und Eigentümerinformationen gemäss Artikel 26 Absatz 5 DBA-USA ab dem 23. September 2009 ermöglichen.

Das Änderungsprotokoll wurde in der Schweiz bereits genehmigt. In den Vereinigten Staaten ist es dem Senat zur Genehmigung unterbreitet worden.

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Erläuterung zum Bundesbeschluss

Aufgrund der Entwicklungen im Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen hat der Bundesrat am 13. Februar 2011 entschieden, dass die Schweiz ihre Amtshilfepolitik in Steuersachen einer Anpassung unterzieht und die Anforderungen an die Identifikation der Steuerpflichtigen und Informationsinhaber modifiziert werden. Die entsprechende Botschaft vom 6. April 2011 sieht nun vor, dass das Änderungsprotokoll so auszulegen sei, dass einem Amtshilfegesuch auch dann entsprochen werden soll, wenn der ersuchende Staat unter anderem a) darlegt, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und er b) die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe von Name und Adresse erfolgen kann.

Im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten soll mit dem vorliegenden Zusatzbericht klargestellt werden, dass die Schweiz nicht nur unter dem DBA-USA, sondern auch nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls, Ersuchen behandeln wird, die ohne konkrete Namens- oder Personenangaben auf einem bestimmten Verhaltensmuster basieren. Bei solchen Ersuchen werden Personen nicht direkt mittels eines Namens oder einer Versicherungsnummer identifiziert, sondern anhand eines Verhaltensmusters erfasst. Dadurch gelangt man zu konkret identifizierbaren Einzelpersonen. Das Suchergebnis ist dasselbe wie bei konkreten Anfragen im Einzelfall, nur werden erstens durch das Verhaltensmuster mehrere Personen gleichzeitig eruiert und erfolgt zweitens die konkrete Identifikation erst auf Seiten des ersuchten Staates. Die Parteirechte der betroffenen Personen sind dieselben wie bei Anfragen mit Namensoder Personenangaben.

Damit ein solches Ersuchen keine «fishing expedition» darstellt, muss die US-Behörde a) darlegen, warum die verlangten Informationen für die Steuerbehörden nötig sind, b) eine detaillierte Umschreibung des Verhaltensmusters liefern, c) erklären, weshalb davon auszugehen ist, dass die betroffenen Personen, die dieses Verhalten an den Tag gelegt haben, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach-

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gekommen sind, sowie d) ein aktives, schuldhaftes Verhalten des Informationsinhabers oder seiner Mitarbeiter glaubhaft machen.

In Bezug auf diese Klarstellung gegenüber den Vereinigten Staaten ist festzuhalten, dass eine unilaterale Klarstellung in Bezug auf das Änderungsprotokoll genügt, geht die US-Seite doch davon aus, dass die Schweiz ­ wie bereits unter dem DBA-USA ­ Ersuchen ohne Namensnennung auch unter dem Änderungsprotokoll behandeln wird. Weshalb diese Art von Ersuchen unter dem Änderungsprotokoll nicht mehr möglich sein sollte, wäre gegenüber den Vereinigten Staaten denn auch kaum plausibel begründbar. Damit der Bundesbeschluss J die bereits zum heutigen Abkommen bestehende Praxis wiedergibt, ist im Ingress des Bundesbeschlusses J der vorliegende Zusatzbericht zu erwähnen. Mit dieser Ergänzung wird sichergestellt, dass auch nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls Ersuchen aufgrund von bestimmten Verhaltensmuster möglich bleiben.

Gegenüber den anderen Vertragsstaaten, mit denen eine gleichlautende Bestimmung vereinbart wurde, wird der Bundesrat für die Auslegung die Arbeiten in der OECD betreffend Gruppenersuchen abwarten, wie es der Bundesrat in der Botschaft zum Steueramtshilfegesetz (BBl 2011 6193) angekündigt hatte.

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