11.3

Beilage 11.3 Teil III:

2010-2797

Beilage nach Artikel 10 Absatz 4 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen, Artikel 13 des Zolltarifgesetzes, Artikel 6a des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetz (zur Genehmigung)

1795

1796

11.3

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2010 vom 12. Januar 2011

11.3.1

Übersicht

Aufgrund des Zolltarifgesetzes und des Zollpräferenzengesetzes unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 37. Bericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Jahr sind die nachstehenden Massnahmen beschlossen worden:

11.3.1.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

Die Schweiz beteiligt sich ­ zusammen mit der EU, den USA, Kanada, Japan, Macao und Norwegen ­ im Rahmen der WTO an der Sektorinitiative Pharma, welche die Beseitigung der Zölle und anderer Abgaben auf pharmazeutischen Produkten vorsieht. Der erste Zollabbau für einen Teil dieser Waren ist am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Seither sind in vier Verhandlungsrunden weitere pharmazeutische Produkte dieser Sektorinitiative unterstellt worden. Die neuste Revision der Sektorinitiative Pharma sieht für 718 zusätzliche pharmazeutische Produkte Zollfreiheit vor, was zu einer Verbilligung der Einfuhren solcher Erzeugnisse führt.

Gleichzeitig verbessert sich der Marktzugang für Schweizer Produkte in den Ländern, die ebenfalls der Sektorinitiative Pharma beigetreten sind. Die Resultate der nun vorliegenden vierten Revision sind in Anhang 1 (Teil 1a und 1b) zum Zolltarifgesetz mit Wirkung ab 1. Januar 2011 vorläufig in Kraft gesetzt worden.

Im revidierten Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz­EU von 1972, das seit 2005 angewendet wird, wurden die Preisausgleichsmassnahmen für Zucker in landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten aufgehoben («Doppel-NullLösung»). Dies setzt ein vergleichbares Preisniveau für Zucker bei beiden Partnern voraus. Um die Preisparität gegenüber der EU sicherzustellen, setzte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) gestützt auf die Ermächtigung des Bundesrates die Grenzbelastung (Zollansatz und Garantiefondsbeitrag) der massgebenden Tarif-Nr. 1701.9999 in der Agrareinfuhrverordnung (AEV) um insgesamt 15 Schweizerfranken je 100 kg herab.

Am 1. Juli 2010 sind die Bestimmungen bezüglich der Festlegung der Zollansätze für Zucker in der AEV genauer gefasst worden. Zur Berechnung der Grenzbelastung werden neben den Zollansätzen ausdrücklich die Beiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung (Garantiefondsbeiträge) berücksichtigt.

Im Hinblick auf eine stärkere Ausrichtung der Inlandpreise für Brotgetreide auf den Referenzpreis sind die Bestimmungen zur Festlegung der Grenzbelastung in der AEV am 1. Juli 2010 angepasst worden. Der Kontingentszollansatz und die davon 1797

abgeleiteten Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung werden neu vier- statt nur zweimal im Jahr überprüft. Zudem wird die Differenz zwischen Referenz- und Marktpreis, zuzüglich Grenzabgaben, voll ausgeglichen, sofern diese um mehr als 3 Schweizerfranken je 100 kg nach oben und unten abweicht. Vorher war die Bandbreite auf 5 Schweizerfranken je 100 kg nach oben und unten festgelegt.

Der höhere Bedarf und Verzögerungen bei der Inlandernte von Frühkartoffeln führten zu einer ungenügenden Marktversorgung, die mit zusätzlichen Einfuhren gedeckt werden musste. Deshalb wurde das Teilzollkontingent für Kartoffeln (inkl.

Saatkartoffeln) in der AEV vorübergehend von 18 250 t um 4 100 t auf 22 350 t erhöht.

Gestützt auf die Ermächtigung des Bundesrates hat das EVD am 1. Juli 2010 die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung in der AEV gesenkt. Damit wurde der Berechnungsmodus, der eine Verknüpfung zum Zollansatz einschliesslich Garantiefondsbeitrag des Rohstoffs Brotgetreide herstellt, erstmals angewandt. Wegen der gestiegenen Weltmarktpreise hat das EVD am 1. Januar 2011 die Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung gesenkt. Gleichzeitig wurden die an die Zollansätze für Brotgetreide gekoppelten Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung nochmals gesenkt.

Das Zollkontingent für Tiere der Pferdegattung in der AEV wurde am 1. September 2010 unbefristet von 3 322 Tieren um 500 auf 3 822 Tiere erhöht. Damit wird vorab der erhöhten Nachfrage von Privatpersonen für die Einfuhr von Kleinpferden und Ponys begegnet.

11.3.1.2

Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen

Mit dem Inkrafttreten der im Rahmen der Freihandelsabkommen mit Serbien sowie Albanien vereinbarten Zollansätze sind am 1. Oktober beziehungsweise 1. November 2010 für diese Länder die autonomen Zollpräferenzen im Allgemeinen Präferenzensystem zugunsten der Entwicklungsländer (APS) durch vertragliche Zollpräferenzen abgelöst worden. Deshalb wurde Serbien am 1. Oktober 2010 und Albanien am 1. November 2010 aus der Liste der Entwicklungsländer in der Zollpräferenzenverordnung gestrichen.

11.3.1.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

Die Zuteilung der Zollkontingente und deren Ausnützung werden angesichts des Umfangs der Daten ausschliesslich im Internet veröffentlicht.

11.3.2

Bericht

Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Einund Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) 1798

hat der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen wurden.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die gestützt auf das Zolltarifgesetz und das Zollpräferenzengesetz im Jahr 2010 beschlossenen Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet. Es erfolgten keine Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen. Die Erlasse, die gestützt auf die nachfolgenden Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, sind bereits in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden. Auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts wird verzichtet.

11.3.2.1 11.3.2.1.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die Änderung des Zolltarifs in Anhang 1 des Zolltarifgesetzes und über die Anpassung der Taraverordnung (AS 2010 5057)

Vorläufige Anwendung der vierten Revision der WTO-Sektorinitiative Pharma Seit 1996 nehmen neben der Schweiz die EU, die USA, Kanada, Japan, Macao und Norwegen an der WTO-Sektorinitiative Pharma teil, die Zollfreiheit für gewisse pharmazeutische Produkte vorsieht. Die vierte Revision, die mit Wirkung ab 1. Januar 2011 vorläufig angewendet wird, sieht für 718 zusätzliche pharmazeutische Produkte Zollfreiheit vor. Mit der Genehmigung der Änderung des Anhangs 1 (Teile 1a und 1b) des Zolltarifgesetzes durch den Bundesrat wurden die Tarife im Zolltarifgesetz festgelegt. Die Änderung der Liste LIX (Verpflichtungen der Schweiz in der WTO im Bereich der Einfuhrzölle) unterliegt der parlamentarischen Genehmigung. Die Botschaft zur Genehmigung der Änderung der Liste LIX durch die Bundesversammlung ist dem Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2010 (vgl.

Ziff. 11.4) beigefügt. Genehmigt die Bundesversammlung die erwähnte Änderung, erübrigen sich weitere diesbezügliche Anpassungen des Zolltarifgesetzes. Die Beseitigung der Zölle verbilligt die Einfuhr von pharmazeutischen Erzeugnissen und verbessert gleichzeitig den Zugang für Schweizer Produkte zu den erwähnten Märkten.

1799

11.3.2.1.2

Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) (SR 916.01) Änderungen vom 21. Januar, 17. Februar, 18. März, 21. Juni, 22. Oktober und 23. November 2010 (AS 2010 379 725 1233 2855 4933 5539)

Änderungen der Grenzbelastung für Zucker Mit dem Inkrafttreten des revidierten Protokolls Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz­EU von 1972 am 1. Februar 2005 wurden die Preisausgleichsmassnahmen für Zucker in landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten im Handel mit der EU für alle Zuckerarten der Tarif-Nummern 1701­1703 aufgehoben (sog. «DoppelNull-Lösung»). Die Voraussetzung für das Funktionieren dieser Lösung ist ein etwa gleich hohes Preisniveau für Zucker in der Schweiz und in der EU. Die Regulierung der EU führt dazu, dass sich der EU-Zuckerpreis nicht immer gleich entwickelt wie der Weltmarktpreis. Deshalb ist das EVD gemäss Artikel 5a AEV ermächtigt, die Grenzbelastung für Zucker periodisch so anzupassen, dass die Preise von importiertem Zucker innerhalb einer Bandbreite von 3 Schweizerfranken je 100 kg nach oben und unten den EU-Marktpreisen entsprechen.

Wegen der Umsetzung der EU-Zuckermarktreform sinken die EU-Marktpreise seit 2006, letztmals am 1. Oktober 2009. Im Gegensatz dazu steigt der Weltmarktpreis für Zucker seit Oktober 2008 wegen der erhöhten Nachfrage. Deshalb ist der Zollansatz der massgebenden Tarif-Nummer 1701.9999 im Jahr 2009 schrittweise auf Null abgebaut worden. Der Weltmarktpreis ist in den ersten fünf Monaten des Jahres 2010 weiter angestiegen. Um die Preisparität gegenüber der EU sicherzustellen, wurde unter Berücksichtigung der Preismeldungen und der Börsennotierungen der Garantiefondsbeitrag als Teil der Grenzbelastung für Zucker in Anhang 1 Ziffer 17 AEV am 1. Februar 2010 um 6 Schweizerfranken, am 1. März 2010 um weitere 5 Schweizerfranken und am 1. April 2010 um zusätzliche 3 Schweizerfranken je 100 kg herabgesetzt. Nachdem die Weltmarktpreise in den Monaten Mai und Juni 2010 vorübergehend leicht gesunken waren, wurde der Garantiefondsbeitrag am 1. Juli 2010 um 4 Schweizerfranken je 100 kg erhöht. Negative klimatische Einflüsse in den Hauptproduktionsgebieten führten zu einem Wiederansteigen der Börsennotierungen für Zucker. Daher wurde der Garantiefondsbeitrag am 1. November 2010 wieder um 3 Schweizerfranken und am 1. Dezember 2010 um zusätzliche 2 Schweizerfranken je 100 kg gesenkt. Parallel dazu sind die Zollansätze von weiteren Tarif-Nummern in der Marktordnung Zucker angepasst worden. Der Garantiefondsbeitrag zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung
betrug somit am 1. Januar 2010 15 Schweizerfranken je 100 kg. Bis 1. April 2010 wurde er schrittweise auf 1 Schweizerfranken je 100 kg gesenkt und am 1. Juli 2010 auf 5 Schweizerfranken je 100 kg erhöht. Am 1. November und 1. Dezember 2010 wurde die Grenzbelastung für Zucker schrittweise auf Null gesenkt. Sollte der Weltmarktpreis für Zucker weiter ansteigen, wären die Möglichkeiten zur Ausrichtung des inländischen Zuckerpreises auf den EU-Marktpreis mithilfe der Grenzbelastung ausgeschöpft.

Die Änderungen vom 21. Januar, 17. Februar, 18. März, 21. Juni, 22. Oktober und 23. November 2010 erfolgten im Rahmen der vom Parlament genehmigten Dele1800

gation an das EVD (Art. 5a AEV; Art. 1 Bst. b BB vom 12. Juni 2007; BBl 2007 4959), welche dem EVD bei der Ausführung kaum Spielraum lässt. Sie unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung.

Änderungen vom 12. Mai 2010 (AS 2010 2323) Anpassung der Berechnung der Zollansätze für Zucker Unter dem Titel «Änderungen der Grenzbelastung für Zucker» im vorliegenden Bericht ist dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung nötig werden kann. Grundlage für die bei einer Änderung anzuwendende Berechnungsmethode bildet Artikel 5a AEV Absätze 2­3. Die ursprüngliche Fassung sah vor, dass die Zollansätze so festgelegt werden, dass die Preise für importierten Zucker innerhalb einer bestimmten Bandbreite den Marktpreisen in der EU entsprechen.

Diese Berechnungsmethode wurde genauer gefasst, indem festgelegt wurde, dass neben den Zollansätzen die Garantiefondsbeiträge Bestandteil der Grenzbelastung sind. Diese rein formelle Änderung ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten.

Anpassung der Berechnung der Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung Seit dem 1. Oktober 2008 basiert der Grenzschutz beim Getreide zur menschlichen Ernährung auf Zollansätzen, die das EVD periodisch aufgrund festgelegter Kriterien anpasst. Die Bedingungen zur Festlegung dieser Zollansätze und die Häufigkeit der Anpassungen sind in Artikel 5b AEV geregelt.

Im Hinblick auf eine stärkere Ausrichtung der Inlandpreise für Brotgetreide auf den Referenzpreis sind die Bestimmungen für die Festlegung der Zollansätze nach Anhörung der interessierten Kreise angepasst worden. Inskünftig werden die Zollansätze in Anhang 1 AEV vier- statt zweimal pro Jahr überprüft. Die Zollansätze werden angepasst, wenn der Preis für importierten Weizen, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeiträge, vom Referenzpreis von 56 Schweizerfranken je 100 kg mehr als 3 Schweizerfranken je 100 kg nach oben und unten abweicht (Bandbreite).

Die maximale Grenzbelastung durch Zollansätze und Garantiefondsbeiträge darf 23 Schweizerfranken je 100 kg nicht überschreiten. Bisher wurden die Preise nicht voll, sondern nur zu 60 Prozent ausgeglichen, und die Bandbreite, innerhalb derer auf eine Anpassung der Zollansätze verzichtet wird, betrug 5 Schweizerfranken je 100 kg. Schliesslich wurde Artikel 35 AEV aufgehoben, der eine Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Oktober 2008 enthielt und deren Gültigkeit bis zum 30. Juni 2009 befristet war. Diese Änderungen sind am 1. Juli 2010 in Kraft getreten.

1801

Änderungen vom 7. Mai und 10. Juni 2010 (AS 2010 2057 2761) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) Um den Bedarf an Frühkartoffeln zu decken wurde das Teilzollkontingent 14.1 (Kartoffeln, inkl. Saatkartoffeln) nach Anhang 4 Ziffer 7 AEV am 10. Mai 2010 vorübergehend von 18 250 t um 3 300 t auf 21 550 t erhöht.

Die weiterhin ungenügende Marktversorgung und die Verzögerungen bei der Inlandernte von Frühkartoffeln machten am 10. Juni 2010 eine nochmalige vorübergehende Erhöhung des erwähnten Teilzollkontingents um 800 t auf 22 350 t nötig.

Die Änderungen vom 7. Mai und 10. Juni 2010 waren bis Ende 2010 befristet. Sie unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderungen vom 21. Juni 2010 und 21. Dezember 2010 (AS 2010 2851 6393) Anpassungen der Zollansätze für Getreide und verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung Mit der Änderung der AEV vom 25. Juni 2008 (AS 2008 3559) hat der Bundesrat das EVD ermächtigt, die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung (Art. 5b Abs. 5) festzulegen. Das EVD hat aufgrund der Weltmarktpreise die Zollansätze beziehungsweise die Grenzbelastung dem vom Bundesrat vorgegebenen Referenzpreis anzupassen. Es kann die anhand der Ausbeuteziffern berechneten Zollansätze um einen Zuschlag von höchstens 20 Schweizerfranken je 100 kg für verarbeitetes Getreide erhöhen.

Das EVD hat gestützt auf diese Kompetenzdelegation am 1. Juli 2010 die Zollansätze für die erwähnte Produktekategorie gesenkt, zum Beispiel für Weizenmehl der Tarif-Nummer 1101.0048 von 65 auf 50.70 Schweizerfranken je 100 kg. Somit wurde der Berechnungsmodus, der eine Verknüpfung zum Zollansatz einschliesslich Garantiefondsbeitrag des Rohstoffs Brotgetreide herstellt, erstmals angewandt.

Infolge gestiegener Weltmarktpreise für Brotgetreide hat das EVD am 1. Januar 2011 die Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung von 19.30 auf 14.60 Schweizerfranken je 100 kg gesenkt. Gleichzeitig wurden die an die Zollansätze für Brotgetreide gekoppelten Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung, zum Beispiel für Weizenmehl der Tarif-Nummer 1101.0048, von 50.70 auf 44.40 Schweizerfranken je 100 kg gesenkt. Bei dieser Anpassung wurde zudem berücksichtigt, dass die Grenzbelastungen von Mais, Reis, Hafer und Gerste tiefer sind als bei Brotgetreide, weshalb die Zollansätze für die entsprechenden verarbeiteten Getreide von den Grenzbelastungen dieser Rohstoffe abgeleitet wurden.

Die Änderungen vom 21. Juni und 21. Dezember 2010 erfolgten im Rahmen der vom Parlament genehmigten Delegation an das EVD (Art. 5b AEV; Art. 1 Bst. c.

BB vom 10. März 2009; BBl 2009 2273), welche dem EVD bei der Ausführung kaum Spielraum lässt. Sie unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung.

1802

Änderung vom 18. August 2010 (AS 2010 3565) Erhöhung des Zollkontingents für Tiere der Pferdegattung In den letzten Jahren haben die Einfuhren von Pferden, insbesondere von Kleinpferden und Ponys, durch Privatpersonen zugenommen. Das Zollkontingent für Tiere der Pferdegattung wurde deshalb immer früher ausgeschöpft. Auch in Zukunft ist mit einer hohen Nachfrage zu rechnen, weshalb das erwähnte Zollkontingent nach Anhang 4 (Ziffer 1 Marktordnung Tiere der Pferdegattung) AEV am 1. September 2010 dauernd von 3 322 Tieren um 500 auf 3 822 Tiere erhöht wurde.

11.3.2.2

Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen Verordnung vom 16. März 2007 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung) (SR 632.911) Änderungen vom 17. September und 1. Oktober 2010 (AS 2010 4097 4609)

Änderung der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Freihandelsbkommen (FHA) mit Serbien und Albanien Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung listet die Länder auf, die in den Genuss der allen Entwicklungsländern gewährten Zollkonzessionen kommen. Schliesst die Schweiz mit einem Entwicklungsland ein FHA ab, so wird dieses Land aus der erwähnten Liste gestrichen. Autonome Zollpräferenzen werden in diesem Fall durch vertragliche Zollpräferenzen abgelöst.

Nach Abschluss der Ratifikationsverfahren der vom Parlament genehmigten FHA mit Serbien (AS 2010 4135) und Albanien (AS 2010 4803) sind die vertraglich festgelegten Zollkonzessionen am 1. Oktober beziehungsweise 1. November 2010 ins Landesrecht überführt worden.

Mit dem Inkrafttreten dieser Abkommen sind Serbien und Albanien deshalb aus der Liste der Entwicklungsländer in der Zollpräferenzenverordnung gestrichen worden.

11.3.2.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. In Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.01) beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichts über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen:

1803

a.

das Zoll- beziehungsweise Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Art und Menge der ihm innerhalb einer Periode zugeteilten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Zollkontingentsanteil);

e.

die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Die Zusammenstellung all dieser Angaben für das Jahr 2010 beansprucht wiederum einen Umfang von rund 300 Seiten. Die Publikation erfolgt daher im Internet auf folgender Seite des Bundesamts für Landwirtschaft: www.import.blw.admin.ch

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