Verfügung betreffend Verkehrsanordnung wegen Baustellen auf der Nationalstrasse N09, Unterhaltsabschnitt 70, Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Baustellenzufahrt vom 9. Januar 2011

A. Sachverhalt Im Bereich Schallberg Süd wird eine Ankerwand erstellt, die Arbeiten finden ausserhalb vom Strassenbereich statt. Die Baustellenzufahrt erfolgt ab der N09 über die Auffahrt auf die Galerie. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten muss im Bereich der Baustellenzufahrt die Geschwindigkeit auf 60 km/h herabgesetzt werden.

B. Nichtverfügungspflichtige Anordnungen (Art. 107 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5.9.1979; SSV, SR 741.21) Nichtverfügungspflichtige Markierungen und Signale werden gemäss Signalisationsplan vom 16. Juli 2010 installiert.

C. Verfügung Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und Artikel 110 Absatz 2 SSV wird verfügt: 1.

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich auf der Nationalstrasse N09: ­ In beiden Fahrtrichtungen vom km 10.250 bis km 10.750 60 km/h

2.

Die Verkehrsanordnung gilt ab 1. April 2011 bis am 1. November 2011.

3.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4.

Diese Verfügung wird unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit im Bundesblatt veröffentlicht (http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html).

9. Januar 2011

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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2011-0280