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Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 5. Mai 1997 in Bern Abgeschlossen 22. Oktober 2010

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Kanada, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 5. Mai 1997 in Bern («das Abkommen»), abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart: Art. I Absatz 2 von Artikel 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.» Art. II Absatz 1 von Artikel 4 (Ansässige Person) des Abkommens wird geändert, indem am Schluss dieses Absatzes folgender Satz eingefügt wird: «Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.» Der geänderte Absatz lautet somit wie folgt: «Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; und in der Schweiz umfasst er

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Prot. mit Kanada

eine nach schweizerischem Recht errichtete oder organisierte Personengesellschaft.

Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.» Art. III Absatz 3 von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens wird geändert, indem das Wort «fünf» gestrichen und durch das Wort «sechs» ersetzt wird.

Der geänderte Absatz lautet somit wie folgt: «Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.» Art. IV 1. Absatz 2 Buchstabe b von Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens wird aufgehoben und Buchstabe c wird umnummeriert zu Buchstabe b.

2. Der folgende neue Absatz 3 wird in Artikel 10 des Abkommens eingefügt: «3. Ungeachtet von Absatz 2 sind Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, von der Besteuerung in diesem Staat ausgenommen, wenn die Dividenden gezahlt werden an: a)

die Bank von Kanada oder die Schweizerische Nationalbank; oder

b)

eine im anderen Staat ansässige Person: (i) die ausschliesslich zum Zweck errichtet und geführt wird, Leistungen aufgrund eines Vorsorgeplans oder mehrerer Vorsorgepläne zu verwalten oder auszurichten; oder (ii) die ausschliesslich zum Zweck geführt wird, Einkünfte für eine oder mehrere in diesem anderen Staat ansässige Personen nach Unterabsatz (i) zu erzielen, sofern: (iii) jeder dieser Vorsorgepläne hauptsächlich Leistungen an Personen ausrichtet, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind; (iv) die Dividenden nicht aus der Ausübung eines Geschäftsbetriebs oder von einer verbundenen Person stammen; und (v) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten anerkennen, dass jeder dieser Vorsorgepläne grundsätzlich einem steuerlich anerkannten Vorsorgeplan des erstgenannten Staates entspricht.

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3. Absatz 3 von Artikel 10 wird umnummeriert zu Absatz 4.

4. Absatz 4 von Artikel 10 wird umnummeriert zu Absatz 5 und die Verweisung auf die «Absätze 1 und 2» wird ersetzt durch die Verweisung auf die «Absätze 1, 2 und 3».

5. Die Absätze 5 und 6 von Artikel 10 werden umnummeriert zu den Absätzen 6 und 7.

6. Absatz 7 von Artikel 10 wird umnummeriert zu Absatz 8 und die Verweisung auf die «Absätze 1, 2 Buchstabe c) und 4» wird ersetzt durch die Verweisung auf die «Absätze 1, 2 Buchstabe b) und 5».

Der geänderte Artikel 10 lautet somit wie folgt: «1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: a)

5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte und des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b)

15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Ungeachtet von Absatz 2 sind Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, von der Besteuerung in diesem Staat ausgenommen, wenn die Dividenden gezahlt werden an: a)

die Bank von Kanada oder die Schweizerische Nationalbank; oder

b)

eine im anderen Staat ansässige Person: (i) die ausschliesslich zum Zweck errichtet und geführt wird, Leistungen aufgrund eines Vorsorgeplans oder mehrerer Vorsorgepläne zu verwalten oder auszurichten; oder (ii) die ausschliesslich zum Zweck geführt wird, Einkünfte für eine oder mehrere in diesem anderen Staat ansässige Personen nach Unterabsatz (i) zu erzielen, sofern: (iii) jeder dieser Vorsorgepläne hauptsächlich Leistungen an Personen ausrichtet, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind;

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(iv) die Dividenden nicht aus der Ausübung eines Geschäftsbetriebs oder von einer verbundenen Person stammen; und (v) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten anerkennen, dass jeder dieser Vorsorgepläne grundsätzlich einem steuerlich anerkannten Vorsorgeplan des erstgenannten Staates entspricht.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten ­ ausgenommen Forderungen ­ mit Gewinnbeteiligung sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

6. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

7. Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens kann Kanada die den in Kanada gelegenen Betriebstätten zuzurechnenden Einkünfte einer Gesellschaft einer Steuer unterwerfen, die neben der Steuer erhoben wird, welche auf die Einkünfte einer in Kanada errichteten Gesellschaft entfällt, vorausgesetzt, dass der Satz der zusätzlich erhobenen Steuer 5 vom Hundert nicht übersteigt. Im Sinne dieser
Bestimmung bedeutet der Ausdruck die Gewinne, die solchen in Kanada gelegenen Betriebstätten (einschliesslich der Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen, das im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Teil des Betriebsvermögens solcher Betriebstätten bildet) nach Artikel 7 in einem Jahr und in vorhergehenden Jahren nach Abzug nachstehender Beträge zuzurechnen sind: a)

der in diesem Jahr und in vorhergehenden Jahren solchen Betriebstätten zuzurechnenden Geschäftsverluste (einschliesslich der Verluste aus der Veräusserung von Vermögen, das Betriebsvermögen solcher Betriebstätten bildet);

b)

aller Steuern, die in Kanada auf diesen Gewinnen erhoben werden, ausgenommen die in diesem Absatz erwähnte zusätzliche Steuer;

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c)

der in Kanada reinvestierten Gewinne, wobei Einverständnis darüber besteht, dass dieser Abzugsbetrag nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen des kanadischen Rechts über die Ermittlung des Abzugs für Anlagen in kanadischen Vermögenswerten und nach späteren Änderungen dieser Bestimmungen, die den allgemeinen Grundsatz dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen, berechnet wird; und

d)

fünfhunderttausend kanadischer Dollars (Can$ 500 000) abzüglich aller Beträge, die (i) von der Gesellschaft oder (ii) von einer mit ihr verbundenen Person auf Grund einer gleichen oder ähnlichen Geschäftstätigkeit wie diejenige der Gesellschaft nach diesem Buchstaben d) abgezogen worden sind; im Sinne dieses Buchstabens d) gilt eine Gesellschaft als mit einer anderen Gesellschaft verbunden, wenn eine Gesellschaft die andere unmittelbar oder mittelbar beherrscht oder wenn beide Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden, oder wenn die Preisgestaltung zwischen den beiden Gesellschaften nicht den Gesetzen des freien Marktes folgt.

Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auch anzuwenden auf Einkünfte, die eine Gesellschaft, die mit Grundstücken handelt, aus der Veräusserung von in Kanada gelegenem unbeweglichem Vermögen erzielt, selbst wenn sie in Kanada keine Betriebstätte hat, soweit diese Einkünfte nach Artikel 6 oder nach Artikel 13 Absatz 1 in Kanada besteuert werden können.

8. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 Buchstabe b) und 5 gelten auch für Einkünfte, die eine in der Schweiz ansässige Person aus einem Nachlass (estate) oder einem Trust bezieht, die in Kanada ansässige Personen sind. Bei Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b) umfasst der Ausdruck auch die genannten Einkünfte.» Art. V 1. Die Absätze 3 und 4 von Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens werden aufgehoben und durch die folgenden Absätze ersetzt: «3. Ungeachtet von Absatz 2: a)

können Zinsen, die aus der Schweiz stammen und an eine in Kanada ansässige Person gezahlt werden, nur in Kanada besteuert werden, wenn sie für ein von der gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen von dieser Stelle genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden;

b)

können Zinsen, die aus Kanada stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, nur in der Schweiz besteuert werden, wenn sie für ein von der Schweizerischen Exportrisikoversicherung gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen von dieser Stelle genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden; 161

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c)

sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig und nicht mit dem Schuldner der Zinsen verbunden ist.

4. Im Sinne dieses Artikels gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn eine dieser Personen unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung oder Überwachung der anderen Person beteiligt ist oder wenn eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung oder Überwachung dieser beiden Personen beteiligt ist.» 2. Absatz 6 von Artikel 11 wird geändert, indem der Ausdruck «Die Absätze 1, 2, 3 und 4» ersetzt wird durch den Ausdruck «Die Absätze 1, 2 und 3».

Der geänderte Absatz lautet somit wie folgt: «6. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.» Art. VI In Absatz 3 Buchstabe c von Artikel 12 (Lizenzgebühren) des Abkommens werden die Worte «sofern der Zahler und der Empfänger der Lizenzgebühren keine nahestehenden Personen sind,» gestrichen.

Der geänderte Buchstabe lautet somit wie folgt: «c) Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrung (ausgenommen der Mitteilung auf Grund eines Miet- oder Franchisingvertrages),» Art. VII 1. Absatz 7 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) wird geändert, indem nach den Worten «aus der Veräusserung von Vermögen» die Worte «anderer Art als nach Absatz 8» eingefügt werden.

2. Der folgende Absatz 8 wird in Artikel 13 des Abkommens eingefügt: «8. Wird eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat aufgibt und unmittelbar darauf im anderen Vertragsstaat ansässig wird, für Zwecke der Besteuerung im erstgenannten Staat so behandelt, als habe sie Vermögen veräussert (nachstehend als bezeichnet), und wird sie in diesem Staat entsprechend besteuert, so kann diese Person verlangen, dass sie für Zwecke 162

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der Besteuerung im anderen Staat so behandelt wird, als habe sie, unmittelbar bevor sie dort ansässig wurde, dieses Vermögen zum Verkehrswert im Zeitpunkt der angenommenen Veräusserung oder zu einem von ihr im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräusserung als Erlös aus einer angenommenen Veräusserung im erstgenannten Staat bezeichneten Betrag ­ je nachdem, welcher Betrag niedriger ist ­ veräussert und zurückgekauft. Diese Bestimmung findet jedoch weder Anwendung auf Vermögen, wenn ein unmittelbar bevor die Person im anderen Staat ansässig wurde erzielter Veräusserungsgewinn in diesem anderen Staat besteuert werden kann, noch auf unbewegliches Vermögen, das in einem dritten Staat liegt.» Art. VIII Absatz 1 von Artikel 18 (Ruhegehälter und Renten) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «1. Ruhegehälter und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, einschliesslich der Zahlungen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats, können in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.

Die Steuer auf wiederkehrenden Ruhegehalts- oder Rentenzahlungen (mit Ausnahme der Pauschalzahlungen anlässlich der Abtretung, der Annullierung, des Rückkaufs, des Verkaufs oder einer anderen Form der Veräusserung einer Rente sowie der Zahlungen aufgrund eines Rentenvertrags, dessen Kosten ganz oder teilweise bei der Berechnung des Einkommens der Person, die den Vertrag erworben hat, abgezogen werden konnten) darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung nicht übersteigen.» Art. IX Absatz 1 Buchstabe c von Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird aufgehoben und Buchstabe d wird zu Buchstabe c.

Art. X 1. Absatz 1 von Artikel 24 (Verständigungsverfahren) des Abkommens wird geändert, indem das Wort «zwei» gestrichen und durch das Wort «drei» ersetzt wird.

Der geänderte Absatz lautet somit wie folgt: «Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig
ist, einen schriftlich begründeten Antrag auf Überprüfung dieser Besteuerung einreichen. Um zugelassen zu werden, muss dieser Antrag innerhalb von drei Jahren ab der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, unterbreitet werden.»

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2. Absatz 2 von Artikel 24 des Abkommens wird geändert, indem am Ende dieses Absatzes der folgende Satz eingefügt wird: «... Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.» Der geänderte Absatz lautet somit wie folgt: «2. Hält die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.» 3. Absatz 3 von Artikel 24 des Abkommens wird geändert, indem das Wort «fünf» gestrichen und durch das Wort «sechs» ersetzt wird.

Der geänderte Absatz lautet somit wie folgt: «3. Ein Vertragsstaat soll die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Person nicht durch Einbezug von Einkünften erhöhen, die bereits im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind und keinesfalls wenn seit dem Ende der Steuerperiode, in der die betreffenden Einkünfte erzielt worden sind, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.» 4. Die folgenden neuen Absätze 6 und 7 werden in Artikel 24 des Abkommens eingefügt: «6. Wenn a)

eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall auf der Grundlage unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und

b)

die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die beiden zuständigen Behörden die für die Vornahme einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines Verständigungsverfahrens erforderlichen Informationen erhalten haben, oder ab einem anderen unter den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitpunkt herbeizuführen,

so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Das Schiedsverfahren ist nach den Regeln und Verfahrensbestimmungen durchzuführen, welche die Vertragsstaaten in einem auf diplomatischem Weg ausgetauschten Notenwechsel vereinbaren. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine Person, deren Besteuerung vom 164

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Schiedsspruch unmittelbar betroffen ist, den Schiedsspruch ablehnt, ist dieser für beide Vertragsstaaten bindend und gilt als Verständigungslösung im Sinne dieses Artikels.

7. Absatz 6 findet Anwendung auf die ungelösten Rechtsfragen, die unter die Artikel 5, 7 und 9 sowie unter weitere, zu einem späteren Zeitpunkt unter den zuständigen Behörden vereinbarte Bestimmungen fallen.» Art. XI Artikel 25 (Informationsaustausch) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 25

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

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4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.» Art. XII Das Abkommen wird durch ein Auslegungsprotokoll mit den folgenden Bestimmungen ergänzt:

«Auslegungsprotokoll Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Kanada haben sich bei der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 5. Mai 1997 in Bern (), auf die folgenden Bestimmungen geeinigt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden: 1. Zu Art. 11 Absatz 3 Buchstabe c ist nicht anzuwenden, wenn der für eine Schuldverpflichtung gezahlte oder zu zahlende Zins ganz oder teilweise von der Verwendung von Eigentum oder dem Ertrag aus Eigentum abhängt oder aufgrund von Einkünften, Gewinnen, Kassenzuflüssen, Warenpreisen oder eines anderen ähnlichen Kriteriums oder aufgrund von Dividenden, die für jegliche Art von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft gezahlt werden oder zu zahlen sind, festgelegt wird.

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2. Zu Art. 25 a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen zumutbaren Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 des Abkommens den zuständigen Behörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen und, sofern bekannt, weitere Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en), wie die Adresse, die Kontonummer oder das Geburtsdatum; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bezweckt, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten und gleichzeitig klarzustellen, dass es den Vertragsstaaten nicht erlaubt ist, zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

d)

Obwohl Artikel 25 des Abkommens die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

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Art. XIII 1. Die Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Dieses Protokoll tritt am Datum der späteren dieser Notifikationen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 findet: a)

Artikel X Absatz 2 dieses Protokolls Anwendung auf Verfahren, die am Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls bei den zuständigen Behörden hängig sind oder die nach diesem Datum hängig werden;

b)

Artikel X Absatz 4 dieses Protokolls ab dem Datum Anwendung, das in dem in dieser Bestimmung genannten diplomatischen Notenwechsel festgelegt wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Bern, am 22. Oktober 2010, im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung von Kanada:

Hans-Rudolf Merz

Josée Verner

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Anhang Übersetzung2

Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 5. Mai 1997 in Bern

Der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD

Bern, 21. Oktober 2010

Exzellenz, Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 21. Oktober 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet: «Ich habe die Ehre, mich auf das zwischen der Regierung von Kanada und dem Schweizerischen Bundesrat am 22. Oktober 2010 zu unterzeichnende Protokoll (das ) zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung von Kanada und dem Schweizerischen Bundesrat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Bern am 5. Mai 1997 (das ) zu beziehen.

Ich habe deshalb die Ehre, im Auftrag der Regierung von Kanada Folgendes vorzuschlagen: Sollte Kanada nach Unterzeichnung dieses Protokolls mit einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, in einer Vereinbarung oder in einem Abkommen tiefere Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren als die in diesem Abkommen vorgesehenen Sätze vereinbaren, so konsultieren sich die entsprechenden Behörden der Vertragsstaaten des Abkommens umgehend in Bezug auf weitere Reduktionen der Quellensteuern nach den Artikeln 10, 11 und 12 des Abkommens.

Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung Ihrer Regierung findet, schlage ich ferner vor, dass dieser in englischer und in französischer Sprache verfasster Brief und Ihre darauf Bezug nehmende Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, die mit dem Inkrafttreten des Protokolls in Kraft tritt.»

2

Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Ich beehre mich, Ihnen bekannt zu geben, dass der Schweizerische Bundesrat dem obigen Vorschlag zustimmt.

Genehmigen Sie, Ihre Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Hans-Rudolf Merz Bundesrat

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