10.110 Botschaft zur Aufhebung des Bundesbeschlusses über die Förderung der Heimarbeit vom 3. Dezember 2010

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft einen Entwurf für die Aufhebung des Bundesbeschlusses über die Förderung der Heimarbeit mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

3. Dezember 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2010-2404

511

Übersicht Der Bundesbeschluss vom 12. Februar 19491 über die Förderung der Heimarbeit soll auf den 1. Januar 2012 aufgehoben werden.

Ausgangslage Der Bund unterstützt seit 1949 subsidiär die Heimarbeit, sofern diese von sozialer oder staatspolitischer Bedeutung ist und die Existenzverhältnisse der Berggebietsbevölkerung zu heben vermag. Gefördert werden die traditionelle unselbstständige gewerbliche und industrielle Heimarbeit und die Selbstversorgung mit gewerblichen Produkten.

Durch die mit dem Bundesbeschluss verbundene Bundessubvention werden hauptsächlich die schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit, der Kanton Uri und das Kurszentrum Ballenberg unterstützt.

Inhalt der Vorlage Der Bundesbeschluss über die Förderung der Heimarbeit und die damit verbundene Bundessubvention sollen auf den 1. Januar 2012 aufgehoben werden. Der Schweizer Heimarbeitsmarkt hat sich seit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses gewandelt.

Die Nachfrage nach Heimarbeitskräften ist gesunken, und die Tätigkeit hat als Existenzsicherung an Bedeutung verloren. Zudem wurden durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) Finanzinstrumente geschaffen, die den verschiedenen Sonderbelastungen der Gebirgsbevölkerung ausreichend Rechnung tragen. Der Bundesbeschluss über die Förderung der Heimarbeit wird dadurch hinfällig.

1

512

AS 1949 540

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Der Bundesbeschluss vom 12. Februar 19492 über die Förderung der Heimarbeit ist seit dem 1. Juli 1949 in Kraft. Die Intervention des Bundes beruht auf der in der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten Strukturpolitik, wonach wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützt sowie Wirtschaftszweige gefördert werden können (Art. 103 BV; Art. 131bis aBV). Der Bundesbeschluss wurde im Rahmen der Massnahmen zur Verhütung der Armengenössigkeit und zum Schutze der Familie sowie zur Bekämpfung der Gebirgsentvölkerung eingeführt.

Aufgrund des Bundesbeschlusses soll der Bund die Heimarbeit unterstützen, sofern diese von sozialer oder staatspolitischer Bedeutung ist und insbesondere die Existenzverhältnisse der Berggebietsbevölkerung zu heben vermag. Die Förderung der Heimarbeit hat aber in erster Linie von privaten Organisationen und den Kantonen auszugehen.

Als Heimarbeit gilt Arbeit, die nicht in den Büros oder in den Betriebsräumen eines Arbeitgebers, sondern in der eigenen Wohnung oder in einem in der Region eingerichteten Atelier geleistet wird. Das Bundesgesetz vom 20. März 19813 über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) und die Verordnung vom 20. Dezember 19824 über die Heimarbeit bilden die Grundlage zur Regelung der Arbeitsbedingungen (im Speziellen zum Schutz von Leben und Gesundheit) und beinhalten Bestimmungen, die weder im Arbeitsgesetz noch im Obligationenrecht enthalten sind. Förderungswürdig im Sinne des Bundesbeschlusses ist einzig die traditionelle unselbstständige gewerbliche und industrielle Heimarbeit. Für unselbstständige wissenschaftliche, künstlerische, kaufmännische und technische Heimarbeit (z.B. Telearbeit) sowie für selbstständige Heimarbeit (Personen mit Werkvertrag oder Hausgewerbetreibende) gilt das Obligationenrecht.

Die statistische Datenbasis im Heimarbeitsmarkt ist klein, die Zahl der Heimarbeitenden wird in der Schweiz nicht mehr erhoben. Die letzte spezifische Erhebung zu Heimarbeitsverhältnissen fand im Jahr 2000 durch die kantonalen Vollzugstellen statt. Gemäss dieser Statistik variierte die Zahl der Heimarbeitenden zwischen 19 447 (im Jahr 1990) und 10 506 (im Jahr 2000) Personen.

Aktuell und als Vergleich stehen jährliche Daten der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) zur Verfügung. In dieser Erhebung werden allerdings keine Daten erhoben, die sich
ausschliesslich auf die Heimarbeit im klassischen Sinne beziehen.

Aussagen sind einzig aufgrund der Untersuchung des Arbeitsortes möglich (daheim in Privatwohnung), wobei das Phänomen der Telearbeit davon ausgeschlossen werden muss. Da in den letzten Jahren auch die Telearbeit nicht mehr systematisch erfasst wurde, ist die Anzahl der Telearbeitenden in der nachfolgenden Darstellung im Jahr 2007 pauschal um 6000 erhöht worden, um die Vergleichbarkeit der Resultate zu gewährleisten.

2 3 4

AS 1949 540 SR 822.31 SR 822.311

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SAKE: Zahlen 2001­2009 (gerundet) Jahr

2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 2002 2001 1 2

Arbeitnehmende mit Arbeitsort daheim in Privatwohnung1

davon Telearbeit2

Frauen

Männer

Total

Frauen

Männer

Total

54 000 56 000 51 000 44 000 41 000 38 000 46 000 49 000 52 000

22 000 24 000 15 000 20 000 15 000 18 000 16 000 15 000 15 000

76 000 80 000 66 000 64 000 57 000 56 000 63 000 64 000 67 000

10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 (8 000) (8 000) (8 000)

8 000 8 000 8 000 8 000 8 000 8 000 (4 000) (4 000) (4 000)

24 000 24 000 24 000 18 000 18 000 18 000 12 000 12 000 12 000

Heimarbeitende

52 000 56 000 42 000 46 000 39 000 38 000 51 000 52 000 55 000

Ohne Lernende/Selbstständige/mitarbeitende Familienmitglieder.

Die Frage zur Telearbeit wurde nur 2001 und 2004 gestellt. Die kursiven Zahlen sind Schätzungen des SECO. (Zahl): statistisch nur bedingt zuverlässig.

Die Anzahl der Heimarbeitenden hat sich gemäss SAKE in den letzten Jahren leicht erhöht, aber nie mehr als 1,5 Prozent der Erwerbsbevölkerung erreicht (Erwerbspersonen in der ständigen Wohnbevölkerung gemäss SAKE 2008: 4 375 373; Erwerbspersonen gemäss Eidgenössischer Volkszählung 2000: 3 946 988).

Die Auswertung der SAKE stellt jedoch aus zwei Gründen nur eine grobe Annäherung an das Phänomen der Heimarbeit dar. Erstens werden Heimarbeitende in Ateliers nicht berücksichtigt, und zweitens sind nicht alle Personen, die zu Hause arbeiten, Heimarbeitende im klassischen Sinn.

1.1.1

Subventionsempfänger

Durch die Bundessubvention werden hauptsächlich der Schweizerische Verband für Heimarbeit, der Kanton Uri und das Kurszentrum Ballenberg unterstützt.

Beim Schweizerischen Verband für Heimarbeit werden unter anderem die Koordination, Ausbildung, Vermittlung und Vergabe von Heimarbeit finanziert. Der Kanton Uri fördert mit der Bundessubvention die klassische gewerbliche und industrielle Heimarbeit in der Wohnung der Heimarbeitenden oder in einem Atelier. Die Subvention für das Kurszentrum Ballenberg wird für die Aus- und Weiterbildung im Bereich Heimarbeit eingesetzt.

514

1.1.2

Subventionshöhe

Der Subventionskredit basiert auf dem Bundesbeschluss vom 12. Februar 1949 über die Förderung der Heimarbeit. Wird der Bundesbeschluss aufgehoben, entfällt auch die Grundlage für den Subventionskredit.

Subventionskredit für die Jahre 2005­2011 (in CHF) Jahr

Total

Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit

Heimarbeit Kanton Uri

Kurszentrum Ballenberg

Diverse

2005 2006 2007 2008 2009 2010 20111

390 200 396 000 397 980 408 000 414 100 420 300 415 900

205 900 207 840 208 500 211 900 214 000 216 000

85 900 87 830 88 490 91 800 93 800 95 900

95 900 97 830 98 490 101 800 103 800 105 900

2500 2500 2500 2500 2500 2500

2

2

2

2

1 2

Zahlen gemäss Finanzplan.

Daten nicht erhältlich

Die Subventionsbeiträge gehen zum grössten Teil an die drei genannten Subventionsempfänger. Punktuell beantragen auch andere Institutionen Beiträge.

Gemäss Artikel 4 des Bundesbeschlusses sollen die Bundesbeiträge in der Regel höchstens die Hälfte der erforderlichen Betriebsmittel oder der ungedeckten Ausgaben betragen. Sie werden nur unter der Bedingung gewährt, dass von dritter Seite angemessene Leistungen erbracht werden. Bei der Bemessung der Beiträge ist die Finanzkraft der beteiligten Kantone und die wirtschaftliche Lage der Beitragsempfänger zu berücksichtigen.

1.2

Gründe für die Aufhebung des Bundesbeschlusses und mögliche Folgen

1.2.1

Allgemein

In den letzten 60 Jahren hat sich die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen verändert, und es wurden neue Finanzinstrumente geschaffen. Obwohl der Strukturpolitikartikel in der Bundesverfassung weiterhin besteht (Art. 103 BV), ist die Förderung der Heimarbeit aufgrund der neuen Gesetzgebung nicht mehr Aufgabe des Bundes.

Im Weiteren ist die Nachfrage auf dem Schweizer Heimarbeitsmarkt seit den 1940er-Jahren deutlich kleiner geworden. Heimarbeitsaufträge im gewerblichindustriellen Bereich werden zunehmend ins Ausland ausgelagert, da Heimarbeit in der Schweiz trotz tiefer Lohnkosten häufig nicht mehr konkurrenzfähig ist. Daraus ergibt sich die Grundsatzfrage, ob die Arbeitsform der Heimarbeit heute noch geeignet ist, um die Existenzverhältnisse der Bevölkerung in Bergregionen zu verbessern.

515

1.2.2

Kanton Uri

Durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurden Finanzinstrumente geschaffen, die den verschiedenen Sonderbelastungen der Gebirgsbevölkerung Rechnung tragen. Zusätzlich werden die Aufgaben und Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Kantonen mit der NFA klarer geregelt. Als Grundsatz der Aufgabenzuweisung dient das Subsidiaritätsprinzip. Danach soll die übergeordnete staatliche Ebene (Bund) nur diejenigen Aufgaben übernehmen, die sie nachweislich besser erfüllen kann als die untergeordnete Ebene (Kantone). Im Rahmen der Finanzentflechtung entfallen die zweckgebundenen Subventionen. Im Gegenzug erhalten die Kantone über die neuen Instrumente des Finanzausgleichs im engeren Sinn (Ressourcen- und Lastenausgleich) mehr freie Mittel zur Verfügung gestellt, damit sie autonom ihre Aufgaben erfüllen können. Spezielle, weitgehend nicht beeinflussbare Sonderbelastungen der Gebirgskantone werden durch den geografisch-topografischen Lastenausgleich entschädigt.

Mit der NFA stehen den Kantonen mit beträchtlichen Mitteln dotierte Ausgleichsgefässe zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen, ihre eigenen Prioritäten hinsichtlich der Ausgestaltung ihres Kantons zu setzen und auch selbst Projekte und Bereiche zu finanzieren. Der Kanton Uri soll im Jahr 2011 rund 84 Mio. Franken aus dem Finanzausgleich erhalten. Beurteilt Uri die Heimarbeitsförderung als zentrales kantonales Anliegen, so verfügt der Kanton damit über die notwendigen finanziellen Ressourcen, dies im Rahmen der NFA durchzuführen.

Der Kanton Uri wird im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP) bei der Umsetzung verschiedener wirtschaftspolitischer Projekte unterstützt. Ziel der NRP ist, die Standortfaktoren und Rahmenbedingungen in einzelnen Regionen ­ Berggebiete, weiterer ländlicher Raum, Grenzregionen ­ zu verbessern. Mittels Anreizpolitik und Anschubfinanzierung sollen Projekte unterstützt werden, welche nach einer gewissen Anlaufzeit eigenwirtschaftlich funktionieren. Durch die Förderung seitens des Bundes darf keine dauerhafte Abhängigkeit einzelner Projekte oder Akteure entstehen.

1.2.3

Kurszentrum Ballenberg

Das Kurszentrum Ballenberg bietet Kurse in traditionellem Handwerk oder zeitgenössischer Gestaltung an. Durch die Kurse in traditionellem Handwerk wird zur Erhaltung eines Beschäftigungsfeldes beigetragen, welches immer weniger Heimarbeitende aufnehmen kann. Kurse in zeitgenössischer Gestaltung finden eher Absatz, sind jedoch vermehrt im Freizeitbereich anzusiedeln.

Heimarbeit kann nur dann zur Existenzsicherung beitragen, wenn Beschäftigungsmöglichkeiten in der unselbstständigen Heimarbeit vorhanden sind und Absatzmöglichkeiten für die in unselbstständiger oder selbstständiger Heimarbeit hergestellten Produkte bestehen. Durch die Erhöhung der Mobilität ist es heutzutage einfacher, auch ausserhalb der engeren Wohnregion eine Arbeit anzunehmen. Die schlecht entlöhnte unselbstständige Heimarbeit tritt deswegen in Konkurrenz zu der meist besser bezahlten Arbeit in einem Unternehmen.

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Der Subventionsbeitrag soll Personen unterstützen, die in Randregionen leben, sich weiterbilden und diese Fähigkeit im Rahmen einer Heimarbeit zur Existenzsicherung ausüben wollen. Die Wirksamkeit der Bundessubvention für das Kurszentrum Ballenberg ist im Zusammenhang mit dem Einsatz des Geldes grundsätzlich gegeben, im Rahmen der Förderung von Heimarbeit ist dies hingegen nur marginal der Fall. Im Weiteren macht die eigentliche Zielgruppe (Weiterbildung, Existenzsicherung, Berggebiet, Heimarbeit) nur einen Teil der Kursteilnehmenden aus.

Erreichung der Zielgruppe 2006­2009 (Mehrfachantworten möglich) Element(e) der Zielgruppe

2006

2007

2008

2009

Total Kursbesuche

1 512

694

935

741

Weiterbildung Existenzsicherung Berggebiet Heimarbeit Weiterbildung+Berggebiet Weiterbildung+Berggebiet+ Existenzsicherung Weiterbildung+Berggebiet+ Existenzsicherung+Heimarbeit

59 % 24 % 44 % 13 % 42 %

62 % 24 % 41 % 13 % 41 %

56 % 23 % 44 % 15 % 44 %

59 % 24 % 44 % 14 % 44 %

11 %

11 %

11 %

13 %

2%

3%

3%

3%

Quelle: Reporting Kursbesuche Ballenberg

Die Tabelle vergleicht die Ziele der Kursteilnehmenden mit den in der Bundessubvention festgelegten Zielelementen. Ein grosser Teil der Kursteilnehmenden besucht die Kurse als Weiterbildung und lebt in einer Bergregion, doch ist die Weiterbildung meist persönlicher Natur und nicht mit Heimarbeit verbunden. Werden mindestens drei Elemente zusammen betrachtet, zeigt sich, dass die Wirkung der Subvention gering ist. Dies erschwert die Legitimierung der Weiterführung der finanziellen Unterstützung des Kurszentrums Ballenberg durch den Bund.

1.2.4

Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit

Wird eine heimarbeitende Person arbeitslos, hat sie Anrecht auf Unterstützung und Vermittlung durch die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Arbeitsvermittlungsgesetz5 und Arbeitslosenversicherungsgesetz6). Da die einzelnen Kantone beziehungsweise die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) nicht genügend Heimarbeitende als Kundinnen und Kunden haben, um das vermittlungsspezifische Wissen im Bereich Heimarbeit aufbauen zu können, wurde diese Aufgabe an die Geschäftsstelle (Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit) des Schweizerischen Verbands für Heimarbeit delegiert. Diese Delegation soll erhalten bleiben und auch 5 6

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, SR 823.11 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.0

517

nach der Aufhebung des Bundesbeschlusses durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) mitfinanziert werden. Die Finanzierung der Vermittlungstätigkeit ist aus dem Bundeskredit für Arbeitsvermittlung vorgesehen. Gemäss Artikel 11 des Arbeitsvermittlungsgesetzes hat der Bund die Möglichkeit, Finanzhilfen an private Arbeitsvermittlungsstellen zu leisten.

Neben der Vermittlung von Heimarbeitskräften ist die Information und Beratung eine wichtige Aufgabe des Verbandes. Sie unterstützt zum Beispiel die Betroffenen bei der Erarbeitung von Heimarbeitsverträgen und gibt Auskunft zum Heimarbeitsund Arbeitsrecht sowie zum Arbeitsschutz. Diese Dienstleistungen, die grundsätzlich Aufgaben der Kantone sind, können auch nach der Aufhebung des Bundesbeschlusses von den Kantonen an den Verband delegiert werden.

1.3

Vernehmlassung

Auf eine Vernehmlassung im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 20057 über das Vernehmlassungsverfahren wurde verzichtet. Es handelt sich vorliegend um die Aufhebung eines Bundesbeschlusses und nicht um den Erlass oder die Revision eines Gesetzes. Zudem ist das Geschäft von untergeordneter politischer, wirtschaftlicher und finanzieller Tragweite.

Die Subventionsempfänger sind bereits im Vorfeld angehört worden. Sie lehnen die Aufhebung des Bundesbeschlusses ab und zeigen auf, dass der Wegfall der Bundessubvention für die Weiterführung ihrer Aufgaben nicht verkraftbar ist.

Für den Kanton Uri stellt die Heimarbeit aus volkswirtschaftlicher Sicht ein wichtiges Element des Arbeitsmarktes dar. Die Unterstützung ist ein bedeutender Beitrag zur Überlebensfähigkeit von teilweise abgelegenen Regionen. Die benötigten Mittel für die Förderung der Heimarbeit können aus Sicht des Kantons nicht durch die NFA kompensiert werden.

Das Kurszentrum Ballenberg weist darauf hin, dass der Schwerpunkt ihrer Kurse im historischen Handwerk und traditionellen Bauwerk liegt und dadurch einzigartig in der Bildungslandschaft Schweiz ist. Das breite und niederschwellige Angebot wird von vielen Heimarbeitenden genutzt. Die Kurseinnahmen alleine decken die Kosten nicht.

Der Schweizerische Verband für Heimarbeit bekräftigt seine Rolle als Mittler zwischen Arbeitgebern und Heimarbeitenden und Heimarbeitsuchenden. Der Verband ist auf die strukturschwachen Regionen und auf die Erwerbstätigkeit für Frauen ausgerichtet. Die Kantone, die bereits einen grossen Teil der Kosten für die Arbeiten übernehmen, werden nicht bereit sein, mehr für die Dienstleistungen zu bezahlen.

Eine Erhöhung der Mitgliederbeiträge der Heimarbeitenden ist nicht möglich.

Zusätzlich hatten weitere Interessierte die Gelegenheit zur Stellungnahme. Dies sind die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete, der Schweizerische Gewerbeverband, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, Travail.Suisse und alliance F. Vier Antworten gingen ein. Es wurde begrüsst, dass die Vermittlung von Heimarbeit durch den Bund weiterfinanziert werden soll. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete 7

518

SR 172.061

lehnt die Aufhebung des Bundesbeschlusses ab, da ihrer Ansicht nach die benötigten finanziellen Mittel für die Heimarbeit nicht durch die NFA kompensiert werden können.

2

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Einziger Artikel Der Bundesbeschluss soll ersatzlos aufgehoben werden.

Inkrafttreten Der Bundesbeschluss soll auf den 1. Januar 2012 aufgehoben werden.

Änderungen bisherigen Rechts In Artikel 24 der Arbeitsvermittlungsverordnung8 sind die berechtigten Institutionen für Finanzhilfen an private Arbeitsvermittlungsstellen aufgelistet. Dieser Artikel muss mit der Zentralstelle für Heimarbeit ergänzt werden. Der Antrag auf Verordnungsänderung erfolgt, sobald der Bundesbeschluss aufgehoben wurde.

3

Auswirkungen

3.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

3.1.1

Auswirkungen auf den Bund

Die aus der Vorlage resultierenden personellen und finanziellen Auswirkungen für den Bund sind gesamthaft gesehen unbedeutend. Durch die Aufhebung des Bundesbeschlusses kann kein Personal eingespart werden. Die Betreuung des Bundeskredites wird in der Direktion für Arbeit des SECO im Leistungsbereich Arbeitslosenversicherung wahrgenommen. Die dafür benötigten finanziellen Ressourcen trägt der Arbeitslosenversicherungsfonds. Der Aufwand der Betreuung ist marginal.

Jährlich müssen jeweils rund vier Gesuche bearbeitet werden. Die Aufhebung des Bundesbeschlusses hat zur Folge, dass der darauf basierende Subventionskredit in der Höhe von jährlich rund 400 000 Franken wegfällt. Der Teil des Subventionskredits, der für die Vermittlung von Heimarbeit verwendet wird (CHF 200 000), soll neu durch den Bundeskredit für Arbeitsvermittlung (Kredit A2310.0347) finanziert werden.

Gemäss dem Arbeitsvermittlungsgesetz haben alle arbeitslosen Personen Anrecht auf Unterstützung und Vermittlung durch die kantonalen Arbeitsmarktbehörden. Da die einzelnen Kantone beziehungsweise die einzelnen RAV aber nicht genügend Heimarbeitende als Kundinnen und Kunden haben, um das notwendige Wissen für eine effiziente Beratung und Vermittlung aufbauen zu können, wurde diese Tätigkeit an die Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit delegiert. Diese Aufgabe kann auch nach der Aufhebung des Bundesbeschlusses nicht durch die einzelnen Kantone 8

V vom 16. Jan. 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, SR 823.111

519

wahrgenommen werden. Aus diesem Grund soll die Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit ihr Knowhow weiterhin für die Vermittlung der Heimarbeitenden einsetzen.

Zuständigkeitshalber muss die Vermittlung von Heimarbeitenden zukünftig aus dem Bundeskredit für Arbeitsvermittlung finanziert werden. Der Kredit basiert auf den Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes. Diese Bestimmungen ermöglichen dem Bund, für Arbeitsvermittlungsarbeiten mit gesamtschweizerischem Charakter Finanzhilfen zu gewähren, wenn die Tätigkeit im Auftrag des SECO ausgeführt wird. Dies hat zur Folge, dass dieser Bundeskredit ­ ohne SECO- oder EVD-interne Kompensation ­ ab 2012 um 200 000 Franken erhöht werden muss.

Netto werden durch die Aufhebung der Bundessubvention 200 000 Franken eingespart.

3.1.2

Auswirkungen auf die Kantone

Obwohl die wirtschaftliche Bedeutung des Bundesbeschlusses über die Förderung der Heimarbeit für den Kanton Uri nicht unbedeutend ist, ist sie gesamtschweizerisch marginal. Ausser dem Kanton Uri bezieht kein anderer Kanton direkte Subventionsbeiträge zur Förderung von Heimarbeit. Indirekt werden durch die Unterstützung des Schweizerischen Verbands für Heimarbeit die Heimarbeit-Ateliers in den Kantonen Bern und Graubünden unterstützt. Kantone, die bei der Heimarbeitsförderung eine Priorität setzen, haben mit der NFA die entsprechenden Finanzierungsmöglichkeiten.

3.2

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Im Vergleich zur gesamten Erwerbsbevölkerung nimmt die Beschäftigung durch Heimarbeit im klassischen Sinne nur eine kleine Nische ein, auch wenn Heimarbeit für einige periphere Regionen ein wichtiges Instrument zur Arbeitsbeschaffung sein kann. Im Rahmen der NFA wird dieser Tatsache Rechnung getragen.

3.3

Auswirkungen auf den Schweizerischen Verband für Heimarbeit

Die Heimarbeitsförderung durch den Schweizerischen Verband für Heimarbeit wird mit Beiträgen des Bundes, der Kantone und der Verbandsmitglieder sowie mit Dienstleistungserlösen finanziert. Die Streichung der Bundessubventionen könnte dazu führen, dass auch die Kantone ihre Beiträge an den Schweizerischen Verband für Heimarbeit reduzieren oder gar streichen. Andererseits zeigt der Bund mit der unveränderten Delegation der Vermittlungstätigkeiten an die Zentralstelle für Heimarbeit, dass die Zentralstelle weiterhin benötigt wird. Dadurch bleibt es auch für die Kantone im Sinne der Knowhow-Bündelung von Interesse, die arbeitsschutzspezifischen Aufgaben im Bereich Heimarbeit weiterhin zu delegieren und zu fördern.

520

4

Verhältnis zur Legislaturperiode

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 20089 über die Legislaturplanung 2007­2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200810 über die Legislaturplanung 2007­2011 angekündigt. Die Aufhebung des Bundesbeschlusses ergibt sich aus der NFA sowie aus der Aufgabenüberprüfung der Bundesverwaltung.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Artikel 103 der Bundesverfassung erlaubt es dem Bund, wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden zu unterstützen. Im Gegenzug kann der Bund aber auch über die Beendigung der Unterstützung entscheiden.

5.2

Heimarbeitsgesetz

Das Heimarbeitsgesetz und der Bundesbeschluss sind zwei voneinander unabhängige Regelwerke. Der Bundesbeschluss verfolgt sozial- und staatspolitische Ziele.

Das Heimarbeitsgesetz bezweckt den arbeitsrechtlichen Schutz der Heimarbeitenden, der weder durch das Obligationenrecht noch durch das Arbeitsgesetz gewährleistet ist. Die Aufhebung des Bundesbeschlusses hat keine Auswirkungen auf das Heimarbeitsgesetz.

5.3

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Im Bereich Heimarbeit existiert das Übereinkommen 177 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1996. Ein das Übereinkommen ratifizierender Staat verpflichtet sich, eine nationale Politik zur grösstmöglichen Förderung der Gleichbehandlung zwischen Heimarbeitenden und den in ein Unternehmen eingegliederten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuarbeiten und umzusetzen. Gesetzgebung und Praxis der Schweiz stimmen in einem einzelnen Punkt nicht mit den Bestimmungen des Übereinkommens überein. Aus diesem Grund wurde es durch die Schweiz nicht ratifiziert.

9 10

BBI 2008 753 BBI 2008 8543

521

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