11.029 Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Uri, Obwalden, Glarus, Solothurn, Appenzell Ausserrhoden, Aargau, Neuenburg und Genf vom 20. April 2011

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Uri, Obwalden, Glarus, Solothurn, Appenzell Ausserrhoden, Aargau, Neuenburg und Genf mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. April 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2011-0235

4467

Übersicht Der Bundesversammlung wird beantragt, mit einfachem Bundesbeschluss Änderungen in den Kantonsverfassungen der Kantone Zürich, Uri, Obwalden, Glarus, Solothurn, Appenzell Ausserrhoden, Aargau, Neuenburg und Genf zu gewährleisten. Die Verfassungsänderungen sind alle bundesrechtskonform.

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Steht eine kantonale Verfassungsbestimmung im Einklang mit dem Bundesrecht, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern.

Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: im Kanton Zürich: ­

Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen;

im Kanton Uri: ­

Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen;

im Kanton Obwalden: ­

Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen;

im Kanton Glarus: ­

Einführung des Mehrheitsprinzips bei interkantonalen Zweckverbänden;

­

Übertragung der Oberaufsicht über die kantonale Sachversicherung an den Regierungsrat;

­

Finanzausgleich und Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden;

­

Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen;

im Kanton Solothurn: ­

Änderung der Kantonsverfassung als Folge des Beitritts zum HarmoSKonkordat;

­

Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen;

im Kanton Appenzell Ausserrhoden: ­

Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen;

­

Unvereinbarkeit;

im Kanton Aargau: ­

Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen;

­

Festlegung der Amtsprache;

4468

im Kanton Neuenburg: ­

Einführung des Proporzwahlsystems für die Wahl der Deputation im Ständerat;

im Kanton Genf: ­

Unterstellung des Generalsekretariats des Verfassungsrates unter die Kontrolle des Rechnungshofes;

­

Regelung der Ausnahmen vom Grundsatz der Volkswahl von Magistratspersonen der richterlichen Gewalt und Aufhebung des Kompetenzkonfliktshofes.

Sämtliche Änderungen stehen im Einklang mit dem Bundesrecht; sie sind deshalb zu gewährleisten.

4469

Botschaft 1

Die einzelnen Revisionen

1.1

Verfassung des Kantons Zürich (KV-ZH)

1.1.1

Kantonale Volksabstimmung vom 26. September 2010

Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben in der Volksabstimmung vom 26. September 2010 der Änderung der Artikel 74 Absatz 2 und 76 Absatz 1 KV-ZH sowie der Aufhebung von Artikel 76 Absatz 3 KV-ZH (Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen) mit 240 251 Ja gegen 21 946 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 ersucht der Regierungsrat des Kantons Zürich um die eidgenössische Gewährleistung.

1.1.2

Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen

Bisheriger Text Art. 74 Abs. 2 2 Die obersten kantonalen Gerichte sind das Kassationsgericht, das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversicherungsgericht.

Art. 76 Abs. 1 und 3 Für Zivil- und Strafverfahren sieht das Gesetz zwei gerichtliche Instanzen vor.

3 Ist der Weiterzug an ein eidgenössisches Gericht nicht möglich, so kann das Gesetz eine dritte Instanz vorsehen. Diese überprüft die Entscheide auf Willkür und schwere Verfahrensmängel.

1

Neuer Text Art. 74 Abs. 2 2 Die obersten kantonalen Gerichte sind das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversicherungsgericht.

Art. 76 Abs. 1 Für Zivil- und Strafverfahren sieht das Gesetz zwei gerichtliche Instanzen vor. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor, wenn das Bundesrecht die Beurteilung durch eine einzige kantonale Instanz zulässt.

1

Art. 76 Abs. 3 Aufgehoben

Am 1. Januar 2011 sind die neue Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, AS 2010 1881, SR 312.0), die neue Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO, AS 2010 1573, SR 312.1) sowie die neue Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, AS 2010 1739, SR 272) in Kraft getreten. Gemäss den Artikeln 122 Absatz 2 und 4470

123 Absatz 2 BV sind die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Gegenstand der Verfassungsänderungen im Kanton Zürich sind Anpassungen beim Instanzenzug sowie die Abschaffung des Kassationsgerichtes. Die neuen Verfahrensordnungen des Bundes sehen unter anderem vor, dass für die Beurteilung von Zivil- und Strafsachen jeweils zwei Instanzen vorzusehen sind. Ein dreifacher Instanzenzug, wie er bisher durch die zürcherischen Prozessordnungen ermöglicht wurde, ist damit nicht mehr zulässig. Das Kassationsgericht ist deshalb aufzuheben.

Die Änderungen der Verfassung des Kantons Zürich sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.2

Verfassung des Kantons Uri (KV-UR)

1.2.1

Kantonale Volksabstimmung vom 26. September 2010

Die Stimmberechtigten des Kantons Uri haben in der Volksabstimmung vom 26. September 2010 der Änderung der Artikel 103 Absatz 2, 104 Absatz 1, 105 Absatz 1 sowie der Aufhebung von Artikel 104 Absatz 3 KV-UR (Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen) mit 3817 Ja gegen 1886 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 4. November 2010 ersucht die Standeskanzlei des Kantons Uri um die eidgenössische Gewährleistung.

1.2.2

Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen

Bisheriger Text Art. 103 Abs. 2 2 Soweit die Gesetzgebung nicht anderes vorsieht, bestimmt die Verordnung die Zuständigkeit der richterlichen Behörden und das Verfahren vor diesen. Hiefür erlässt der Landrat namentlich die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 104 Abs. 1 und 3 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. die Vermittler; b. die Landgerichtspräsidenten Uri und Ursern; c. die Landgerichte Uri und Ursern; d. das Obergericht.

3 Die Schiedsgerichtsbarkeit in Rechtssachen, über die die Parteien frei verfügen können, wird anerkannt. Die Gesetzgebung ordnet den Weiterzug von Schiedsurteilen an die Zivilgerichte.

1

4471

Art. 105 Abs. 1 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. den Staatsanwalt im Strafbefehlsverfahren; b. die Landgerichte Uri und Ursern; c. das Obergericht.

Neuer Text Art. 103 Abs. 2 2 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständigkeiten und Verfahren in einer Verordnung zu regeln.

Art. 104 Abs. 1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. die Schlichtungsbehörde; b. die Landgerichtspräsidien Uri und Ursern; c. die Landgerichte Uri und Ursern; d. das Obergericht.

1

Art. 104 Abs. 3 Aufgehoben Art. 105 Abs. 1 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren; b. das Landgerichtsvizepräsidium Uri; c. das Landgerichtspräsidium Ursern; d. die Landgerichte Uri und Ursern; e. das Obergericht.

Die Verfassungsänderungen werden aufgrund des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Straf- und Zivilprozessordnungen erforderlich (vgl. Ziff 1.1.2, vorletzter Absatz). Künftig kann der Kanton Uri daher in eigener Kompetenz nur noch die Verwaltungsrechtspflege regeln, was zu einer entsprechenden Anpassung von Artikel 103 Absatz 2 KV-UR führt. Ausserdem werden im Kanton Uri die Vermittlerinnen und Vermittler in Zivilsachen neu durch eine Schlichtungsbehörde abgelöst.

Schliesslich ist die Aufzählung der Strafgerichtsorgane in Artikel 105 Absatz 1 KV-UR an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Die Änderungen der Verfassung des Kantons Uri sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.3

Verfassung des Kantons Obwalden (KV-OW)

1.3.1

Kantonale Volksabstimmung vom 26. September 2010

Die Stimmberechtigten des Kantons Obwalden haben in der Volksabstimmung vom 26. September 2010 der Änderung der Artikel 45 Absätze 2 und 4, 51 Absatz 1, 69 Absatz 2 Buchstabe c, 70 Ziffer 8, 76 Absatz 2 Ziffer 12, 79 Absatz 1, 80, 81 Absatz 1, 106 Absatz 1 KV-OW sowie der Aufhebung von Artikel 93 Ziffer 2 4472

Buchstabe c KV-OW (Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen) mit 7020 Ja gegen 1086 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 ersucht der Regierungsrat des Kantons Obwalden um die eidgenössische Gewährleistung.

1.3.2

Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen

Bisheriger Text Art. 45 Abs. 2 und 4 2 Die Mitglieder des Kantonsrates sowie Staatsanwalt und Verhörrichter dürfen weder dem Kantonsgericht noch dem Obergericht angehören.

4 Die Mitglieder eines Gerichtes dürfen nicht gleichzeitig einer übergeordneten Gerichtsinstanz angehören.

Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz Dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einem Gericht, einer Kommission oder einer Gemeindebehörde dürfen nicht gleichzeitig angehören:

1

Art. 69 Abs. 2 Bst. c Der Kantonsrat wählt ferner auf die verfassungsmässige Amtsdauer: c. einen oder mehrere Staatsanwälte, einen oder mehrere Verhörrichter, den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter, das Jugendgericht sowie dessen Präsidenten und Vizepräsidenten,

2

Art. 70 Ziff. 8 In die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen sodann: 8. die Ausübung des Begnadigungsrechtes für Freiheitsstrafen und Nebenstrafen; Art. 76 Abs. 2 Ziff. 12 Der Regierungsrat ist namentlich befugt: 12. das Begnadigungsrecht bei Geldbussen auszuüben;

2

Art. 79 Abs. 1 1 Gerichtsbehörden für die allgemeine Zivilrechtspflege sind: die Friedensrichter, die Schlichtungsbehörde, die Kantonsgerichtspräsidenten, das Kantonsgericht, die Obergerichtskommission und das Obergericht. Vorbehalten bleiben die Schiedsgerichte.

Art. 80 Strafrechtspflege Die Strafrechtspflege üben aus: der Verhörrichter, der Staatsanwalt, der Kantonsgerichtspräsident, das Kantonsgericht, die Obergerichtskommission und das Obergericht.

2 Die Jugendstrafrechtspflege wird durch die Schulräte, den Jugendanwalt und das Jugendgericht ausgeübt.

1

Art. 81 Abs. 1 1 Dem Verwaltungsgericht obliegt die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt.

4473

Art. 93 Ziff. 2 Bst. c In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen: 2. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl c. des Friedensrichters und des Friedensrichterstellvertreters, Art. 106 Abs. 1 1 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde verwaltet ihre innern Belange selbständig und abschliessend.

Neuer Text Art. 45 Abs. 2 und 4 2 Die Mitglieder des Kantonsrates sowie die Staatsanwälte, der Jugendanwalt und dessen Stellvertreter dürfen weder dem Kantonsgericht noch dem Obergericht angehören.

4 Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde oder eines Gerichtes dürfen nicht gleichzeitig einer übergeordneten Gerichtsinstanz angehören.

Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz Dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einem Gericht, einer anderen Rechtspflegebehörde, einer Kommission oder einer Gemeindebehörde dürfen nicht gleichzeitig angehören:

1

Art. 69 Abs. 2 Bst. c Der Kantonsrat wählt ferner auf die verfassungsmässige Amtsdauer: c. die Staatsanwälte, aus deren Reihe den Oberstaatsanwalt und den stellvertretenden Oberstaatsanwalt, sowie den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter,

2

Art. 70 Ziff. 8 In die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen sodann: 8. die Ausübung des Begnadigungsrechtes bei Freiheitsstrafen; Art. 76 Abs. 2 Ziff. 12 2 Er [der Regierungsrat] ist namentlich befugt: 12. das Begnadigungsrecht auszuüben, soweit dieses nicht dem Kantonsrat vorbehalten ist; Art. 79 Abs. 1 Gerichtsbehörden für die allgemeine Zivilrechtspflege sind: die Schlichtungsbehörde, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsidium.

Vorbehalten bleiben die Schiedsgerichte.

1

Art. 80 Strafrechtspflege Die Strafrechtspflege üben aus: die Staatsanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsidium.

2 Die Jugendstrafrechtspflege wird durch die Jugendanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht als Jugendgericht und das Obergericht oder sein Präsidium ausgeübt.

1

Art. 81 Abs. 1 1 Dem Verwaltungsgericht oder seinem Präsidium obliegt die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt.

Art. 93 Ziff. 2 Bst. c Aufgehoben

4474

Art. 106 Abs. 1 1 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde verwaltet ihre inneren Belange selbständig.

Die Verfassungsänderungen werden aufgrund des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Straf- und Zivilprozessordnungen erforderlich (vgl. Ziff 1.1.2, vorletzter Absatz). Gegenstand der Änderungen der KV-OW sind zum einen die Umsetzung des bundesrechtlichen Staatsanwaltschaftsmodells (Aufhebung der heutigen Staatsanwaltschaft, des Verhöramts und der Jugendanwaltschaft und Vereinigung in einer neuen, umfassenden Staatsanwaltschaft) sowie die Neuordnung der Schlichtungsbehörden (insb. Überführung des Friedensrichterwesens in eine kantonale Schlichtungsbehörde). Zum anderen betreffen die Verfassungsänderungen Anpassungen in der kantonalen Gerichtsorganisation, die Umsetzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie redaktionelle Anpassungen. Die Änderungen der KV-OW sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.4

Verfassung des Kantons Glarus (KV-GL)

1.4.1

Kantonale Volksabstimmung vom 2. Mai 2010

Die Stimmberechtigten des Kantons Glarus haben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010 den folgenden Verfassungsänderungen zugestimmt: ­

Einführung des Mehrheitsprinzips bei interkantonalen Zweckverbänden (Änderung von Art. 116 Abs. 2 KV-GL);

­

Übertragung der Oberaufsicht über die kantonale Sachversicherung an den Regierungsrat (Aufhebung von Art. 91 Bst. k KV-GL);

­

Finanzausgleich und Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Änderung der Art. 55 und 55a KV-GL);

­

Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen (Änderung der Art. 78 Abs. 2 und 5, 88 Abs. 2, 108 Abs. 1 und 3, 110­114 und der Übergangsbestimmung sowie Aufhebung der Art. 68 Bst. c, 107 und 109 KV-GL).

Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Glarus um die eidgenössische Gewährleistung.

1.4.2

Einführung des Mehrheitsprinzips bei interkantonalen Zweckverbänden

Bisheriger Text Art. 116 Abs. 2 2 Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmigung des Regierungsrates.

4475

Neuer Text Art. 116 Abs. 2 2 Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmigung des Regierungsrates. Bei interkantonalen Zweckverbänden kann der Regierungsrat die Genehmigung auch dann erteilen, wenn Änderungen von Gründungsvertrag und Organisationsstatut durch Mehrheitsbeschluss vorgesehen sind.

Die geltende KV-GL verlangt für Statutenänderungen bei Zweckverbänden die Zustimmung aller beteiligten Gemeinden (Einstimmigkeitsprinzip). Dieses Erfordernis kann namentlich bei interkantonalen Verbänden deren Funktionieren verunmöglichen, weil bereits eine einzige Gemeinde eine Statutenänderung blockieren könnte. Damit im Kanton Glarus das Mehrheitsprinzip eingeführt werden kann, welches erlaubt, solche Blockaden zu vermeiden, muss ein entsprechender Vorbehalt in die Kantonsverfassung aufgenommen werden. Die Änderung der KV-GL ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.4.3

Übertragung der Oberaufsicht über die kantonale Sachversicherung an den Regierungsrat

Bisheriger Text Art. 91 Bst. k Dem Landrat obliegen: k. die Abnahme der Rechnung und des Geschäftsberichtes der Kantonalen Sachversicherung.

Neuer Text Art. 91 Bst. k Aufgehoben

Die Glarner Sachversicherung («Glarnersach») ist die öffentlich-rechtliche Gebäudeversicherung des Kantons. Bisher übte der Landrat die Oberaufsicht aus, wählte die Mitglieder der Verwaltungskommission und nahm die Rechnungen und Geschäftsberichte der Glarnersach ab. Die Aufhebung von Artikel 91 Buchstabe k KV-GL hat zur Folge, dass die Wahrnehmung dieser Eigentümerrechte künftig in die Kompetenz des Regierungsrats fällt, welcher gemäss Artikel 94 Absätze 1 und 3 KV-GL die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons ist und Träger öffentlicher Aufgaben beaufsichtigt. Die Änderung der KV-GL ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

4476

1.4.4

Finanzausgleich und Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden

Bisheriger Text Art. 55 Finanzausgleich 1 Zur Milderung der steuerlichen Belastungsunterschiede zwischen den Gemeinden und zur Unterstützung bei ihren Aufgaben werden nach Gesetz zweckgebundene Staatsbeiträge, abgestuft nach der Finanzkraft der Gemeinden, sowie allgemeine Beiträge zugunsten finanzschwacher Gemeinden ausgerichtet. Diese Beiträge werden aus dem Ertrag der kantonalen Steuern oder direkt zu Lasten finanzstarker Gemeinden erbracht.

2 Die Gemeinden können nach Gesetz zu Beiträgen an die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden.

Neuer Text Art. 55 Kantons- und Gemeindeleistungen an die Aufgabenerfüllung 1 Der Kanton richtet den Gemeinden zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Gesetz Abgeltungen und zweckgebundene Finanzhilfen aus.

2 Die Gemeinden können nach Gesetz zu geldwerten Leistungen an die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden.

Art. 55a (neu) Finanzausgleich Der Finanzausgleich besteht aus dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich. Den Ressourcenausgleich finanzieren die Gemeinden, der Lastenausgleich wird vom Kanton finanziert. Das Gesetz regelt das Nähere.

Mit der Änderung wird der kantonale Finanzausgleich auf Verfassungsebene neu geordnet. Er besteht aus dem bisherigen Lastenausgleich und dem Ressourcenausgleich als neuem Element. Letzterer soll die Unterschiede zwischen finanzstarken und finanzschwachen Gemeinden begrenzen. Die Änderung legt unter anderem fest, welche Aufgaben bzw. Ausgleichsmechanismen vom Kanton und welche von den Gemeinden zu finanzieren sind. Die Änderung der KV-GL ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.4.5

Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen

Bisheriger Text Art. 68 Bst. c Die Landsgemeinde ist zuständig für: c. die Wahl des Staatsanwaltes und der Verhörrichter Art. 78 Abs. 2 und 5 Sie [die Amtsdauer] nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die Mitglieder des Regierungsrates sowie für die Richter an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerungswahl des Nationalrates.

5 Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauf folgende Landsgemeinde aus ihrem Amte aus.

2

4477

Art. 88 Abs. 2 2 Er [der Landrat] ist im Weitern zuständig für die Wahl des Jugendanwaltes und der öffentlichen Verteidiger.

Gliederungstitel vor Art. 106: Dritter Abschnitt: Gerichte Art. 107 Vermittlung Das Gesetz bezeichnet die Zivilstreitigkeiten, welche die Parteien im Hinblick auf eine gütliche Einigung vor den Vermittler bringen müssen. Es bestimmt, wie die Vermittlerkreise festzulegen sind.

Art. 108 Abs. 1 Das Kantonsgericht urteilt in Zivil- und Strafsachen als erste oder einzige Instanz durch: a. zwei Zivilkammern, bestehend aus je einem Präsidenten und vier Mitgliedern; b. die Strafkammer, bestehend aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern; c. die Strafgerichtskommission, bestehend aus dem Präsidenten sowie zwei Mitgliedern der Strafkammer; d. die Gerichtspräsidenten als Einzelrichter.

1

Art. 109 Schiedsgerichtsbarkeit 1 Die Schiedsgerichtsbarkeit in Streitigkeiten über Privatrechte wird anerkannt.

2 Schiedsgerichtsurteile können nach Gesetz an ein ordentliches Gericht weitergezogen werden.

Art. 110 Jugendstrafrechtspflege Die Jugendanwaltschaft übt in erster Instanz die Jugendstrafrechtspflege aus. Rechtsmittelinstanz ist die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts.

Art. 111 Strafverfolgungsbehörden Die Strafverfolgung obliegt den Verhörrichtern und dem Staatsanwalt.

2 Das Gesetz regelt die richterlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden sowie die Befugnisse der kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen und der Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.

1

Art. 112 Obergericht Das Obergericht urteilt in Zivil- und Strafsachen als letzte, in Zivilsachen auch als einzige kantonale Instanz. Es besteht aus dem Präsidenten und sechs Mitgliedern.

Art. 113 Verwaltungsgericht Das Verwaltungsgericht beurteilt verwaltungs- und andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. Es besteht aus dem Präsidenten sowie acht Richtern und bildet aus diesen zwei Kammern.

2 für besondere Verwaltungsstreitigkeiten können durch Gesetz verwaltungsunabhängige Rekurskommissionen eingesetzt werden.

1

Art. 114 Organisation und Verwaltung 1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das Verfahren vor Gericht.

2 Es ordnet die Geschäftsverteilung, die Stellvertretung der Präsidenten und die Gerichtsergänzung in Ausstands- und Verhinderungsfällen.

3 Das Obergericht hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes, das Verwaltungsgericht über die der Rekurskommissionen, der Regierungsrat über die der Jugendstrafrechtsbehörden. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen der Strafkammer des Kantonsgerichtes.

4478

4

Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-, des Verwaltungs- und des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach Gesetz die Angestellten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden.

Neuer Text Art. 68 Bst. c Aufgehoben Art. 78 Abs. 2 und 5 2 Sie [die Amtsdauer] nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die Mitglieder des Regierungsrates an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates.

5 Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und weiteren Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauffolgende Landsgemeinde bzw. auf Ende Juni aus ihrem Amte aus.

Art. 88 Abs. 2 Er [der Landrat] ist im Weitern zuständig für die Wahl der Staatsanwälte und der Jugendanwälte sowie der amtlichen Verteidiger. Sodann bezeichnet er den Ersten Staatsanwalt.

2

Gliederungstitel vor Art. 106: Dritter Abschnitt: Rechtspflege Erster Unterabschnitt: Gerichte (neu) Art. 107 Vermittlung Aufgehoben Art. 108 Abs. 1 und 3 (neu) Das Kantonsgericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als erste Instanz durch: a. zwei Zivilkammern, bestehend aus je einem Präsidenten und vier Mitgliedern; b. die Strafkammer, bestehend aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern; c. die Strafgerichtskommission, bestehend aus dem Präsidenten sowie zwei Mitgliedern der Strafkammer.

3 Die Präsidenten und die Mitglieder des Kantonsgerichts amten in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen als Einzelrichter.

1

Art. 109 Aufgehoben Art. 110 Obergericht Das Obergericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als letzte oder einzige kantonale Instanz.

2 Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten und sieben Mitgliedern; das Gesetz regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper.

3 Der Obergerichtspräsident entscheidet in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen als Einzelrichter.

1

Art. 111 Verwaltungsgericht 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt verwaltungs- und andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. Es besteht aus dem Präsidenten sowie acht Richtern und bildet aus diesen zwei Kammern.

2 Für besondere Verwaltungsstreitigkeiten können durch Gesetz verwaltungsunabhängige Rekurskommissionen eingesetzt werden.

4479

Art. 112 Organisation und Verwaltung 1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das Verfahren vor Gericht.

2 Es ordnet die Geschäftsverteilung, die Stellvertretung der Präsidenten und die Gerichtsergänzung in Ausstands- und Verhinderungsfällen.

3 Das Obergericht hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes, das Verwaltungsgericht über die der Rekurskommissionen.

4 Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-, des Verwaltungs- und des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach Gesetz die Angestellten der Gerichte.

Gliederungstitel vor Art. 113: Zweiter Unterabschnitt: Strafverfolgung (neu) Art. 113 Staats- und Jugendanwaltschaft Der Staats- und Jugendanwaltschaft obliegt die Strafverfolgung gegen Erwachsene sowie Jugendliche.

Art. 114 Organisation und Aufsicht Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Staats- und Jugendanwaltschaft sowie die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.

2 Der Regierungsrat hat die Aufsicht über die Strafverfolgung, wobei konkrete Weisungen zu einzelnen Verfahren ausgeschlossen sind.

1

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Mai 2010 (neu) Der bisherige Staatsanwalt und die beiden Verhörrichter sowie die Jugendanwältin bleiben über ihre Amtsdauer hinaus bis zum 31. Dezember 2010 im Amt.

Die Verfassungsänderungen werden aufgrund des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Straf- und Zivilprozessordnungen erforderlich (vgl. Ziff 1.1.2, vorletzter Absatz). Die Änderungen der KV-GL betreffen namentlich die Neuorganisation der Staats- und Jugendanwaltschaft (Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells) sowie verschiedene weitere Anpassungen der kantonalen Gerichtsorganisation (z.B. Neuordnung der Zuständigkeiten). Die Änderungen der KV-GL sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.5

Verfassung des Kantons Solothurn (KV-SO)

1.5.1

Kantonale Volksabstimmung vom 26. September 2010

Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben in der Volksabstimmung vom 26. September 2010 den folgenden drei Verfassungsänderungen zugestimmt: ­

Änderung der Kantonsverfassung als Folge des Beitritts zum HarmoS-Konkordat (Art. 105 Abs. 1 und Aufhebung von Art. 111 KV-SO) mit 37 147 Ja gegen 26 610 Nein;

­

Anpassung an die neuen Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnungen (Art. 90 Abs. 2 und 3 sowie Aufhebung von Art. 90 Abs. 1 Bst. a und b KV-SO) mit 52 511 Ja gegen 8564 Nein;

4480

­

Anpassung an die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (neuer Art. 89 Abs. 1 Bst. f sowie Aufhebung von Art. 89 Abs. 1 Bst. d KV-SO) mit 49 762 Ja gegen 11 179 Nein.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Solothurn um die eidgenössische Gewährleistung.

1.5.2

Änderung der Kantonsverfassung als Folge des Beitritts zum HarmoS-Konkordat

Bisheriger Text Art. 105 Abs. 1 1 Die Einwohnergemeinden errichten und führen die Volksschulen. Der Kanton beteiligt sich an den Kosten.

Art. 111 Kindergärten Die Einwohnergemeinden ermöglichen den unentgeltlichen Besuch des Kindergartens.

2 Sie beseitigen oder mindern standortbedingte Erschwernisse des Besuches.

1

Neuer Text Art. 105 Abs. 1 1 Die Einwohnergemeinden errichten und führen die Volksschulen; der Kindergarten ist Teil der Volksschule.

Art. 111 Aufgehoben

Durch den Beitritt des Kantons Solothurn zur interkantonalen Vereinbarung vom 14. Juni 2007 über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) wird eine Änderung der KV-SO erforderlich. Der Kindergarten zählt neu zur Volksschule; dessen Besuch ist für Kinder ab dem vollendeten 4. Altersjahr obligatorisch. Artikel 105 Absatz 1 KV-SO ist damit anzupassen, und Artikel 111 KV-SO ist aufzuheben. Die Änderung der KV-SO ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.5.3

Anpassung an die neuen Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnungen

Bisheriger Text Art. 90 Strafgerichtsbarkeit 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch a. die Friedensrichter; b. die Jugendanwälte; c. die Jugendgerichtspräsidenten; d. das Jugendgericht; e. die Amtsgerichtspräsidenten; f. die Amtsgerichte;

4481

g. das Obergericht; h. den Haftrichter; i. ...

2 Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft und die Polizei.

3 Das Gesetz regelt die Strafverfügungskompetenz des Oberstaatsanwalts, der Staatsanwälte, der Jugendanwälte und der Untersuchungsbeamten sowie die Befugnis von Verwaltungsbehörden, Strafen zu verfügen.

Neuer Text Art. 90 Abs. 1 Bst. a und b Aufgehoben Art. 90 Abs. 2 und 3 2 Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft, die Polizei und die Friedensrichter.

3 Das Gesetz regelt die Strafbefehlskompetenz des Oberstaatsanwalts, der Staatsanwälte, der Jugendanwälte, der Untersuchungsbeamten, der Friedensrichter sowie die Befugnis von Verwaltungsbehörden, Strafen zu verfügen.

Diese Verfassungsänderung ist aufgrund des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Straf- und Jugendstrafprozessordnung erforderlich (vgl. Ziff 1.1.2, vorletzter Absatz). Sie betrifft die Organisation der Behörden im Bereich der Strafgerichtsbarkeit. Zum einen wird im Kanton Solothurn die Institution des Sühneverfahrens in Fällen von Ehrverletzungen oder Tätlichkeiten nicht mehr weitergeführt. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter, welche bisher für dieses Sühneverfahren zuständig waren, behalten aber ihre Zuständigkeit im Bereich des Gemeindestrafrechts (Übertretungen), wo sie die Funktion von Strafverfolgungsbehörden haben.

Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, welche bisher Strafgerichtsbehörden waren, haben neu nur noch die Funktion von Strafverfolgungsbehörden. Entsprechend ist Artikel 90 KV-SO anzupassen. Die Änderung der KV-SO ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.5.4

Anpassung an die neue Schweizerische Zivilprozessordnung

Bisheriger Text Art. 89 Abs. 1 Bst. d 1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch d. die Arbeitsgerichte;

Neuer Text Art. 89 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben Art. 89 Abs. 1 Bst. f (neu) 1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch f. weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes.

4482

Gegenstand der Änderung sind Anpassungen in Artikel 89 KV-SO, in dem die Behörden der Zivilgerichtsbarkeit aufgezählt werden. Nachdem die ZPO den Kantonen insbesondere die Einrichtung von Schlichtungsbehörden vorschreibt, wird in Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f KV-SO eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Eine weitere Anpassung betrifft die in Artikel 89 erwähnten Arbeitsgerichte, auf die inskünftig verzichtet wird. Die Änderung der KV-SO ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.6

Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (KV-AR)

1.6.1

Kantonale Volksabstimmung vom 13. Juni 2010

Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Ausserrhoden haben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010 der Änderung der Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b, 63 Absatz 1 Buchstaben b, d und e sowie Absatz 2, 66, 73 Absatz 1 Buchstaben abis, b, bbis und c, 82 Absatz 2, 94 Absatz 1 Buchstaben a, c und d sowie Absatz 3 und 117ter sowie der Aufhebung des Artikels 94 Absatz 1 Buchstaben b und e KV-AR (Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen sowie Unvereinbarkeit) mit 6971 Ja gegen 4941 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 ersucht der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden um die eidgenössische Gewährleistung.

1.6.2

Anpassung an die neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen sowie Unvereinbarkeit

Bisheriger Text Art. 60 Abs. 2 Bst. b 2 Die Stimmberechtigten wählen b. die Mitglieder des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; Art. 63 Abs. 1 Bst. b, d und e sowie Abs. 2 1 Niemand kann gleichzeitig angehören b. dem Verwaltungsgericht und einem Gemeinderat; d. dem Kantonsgericht und dem Ober- oder dem Verwaltungsgericht; e. als Vermittler oder Vermittlerin einem kantonalen Gericht.

2 Ausser dem Kantonsrat dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten.

Art. 66 Altersbeschränkung Wer als Mitglied des Regierungsrates, des Ober- oder des Verwaltungsgerichtes das 65. Altersjahr erreicht hat, scheidet auf Ende Mai aus dem Amte aus.

Art. 73 Abs. 1 Bst abis, b und c Der Kantonsrat wählt abis. die Präsidenten oder Präsidentinnen des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; b. die Mitglieder und Präsidenten oder Präsidentinnen des Kantonsgerichtes und des Jugendgerichtes;

1

4483

c.

auf Vorschlag des Regierungsrates: den Ratschreiber oder die Ratschreiberin sowie den Staatsanwalt oder die Staatsanwältin;

Art. 82 Abs. 2 2 Er [der Regierungsrat] führt die kantonale Verwaltung und beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden.

Art. 94 Abs. 1 Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. einen in jeder Gemeinde von den Stimmberechtigten gewählten Vermittler oder eine Vermittlerin, für den Versuch einer gütlichen Einigung in Zivilrechts- und Ehrverletzungsstreitigkeiten; b. das Jugendgericht, bestehend aus fünf Mitgliedern, zur Rechtsprechung in Strafsachen gegenüber Jugendlichen; c. das Kantonsgericht, bestehend aus höchstens 25 Mitgliedern, zur Beurteilung von Zivil- und Strafsachen in erster Instanz; d. das Obergericht, bestehend aus neun Mitgliedern, als Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen; e. das Verwaltungsgericht, bestehend aus neun Mitgliedern, zur Beurteilung von Verwaltungsstreitigkeiten in letzter Instanz.

1

Neuer Text Art. 60 Abs. 2 Bst. b 2 Die Stimmberechtigten wählen: b. die Mitglieder des Obergerichtes; Art. 63 Abs. 1 Bst. b, d und e sowie Absatz 2 1 Niemand kann gleichzeitig angehören: b. dem Ober- oder Kantonsgericht und einem Gemeinderat oder dem Personal des Kantons und seiner Anstalten; d. dem Kantonsgericht und dem Obergericht; e. als Mitglied einer Schlichtungsbehörde einem kantonalen Gericht.

2 Ausser dem Kantonsrat dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft.

Art. 66 Altersbeschränkung Wer als Mitglied des Regierungsrates oder des Obergerichtes das 65. Altersjahr erreicht hat, scheidet auf Ende Mai aus dem Amte aus.

Art. 73 Abs. 1 Bst abis, b, bbis (neu) und c Der Kantonsrat wählt: abis. den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen des Obergerichtes; b. den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichtes; bbis. die Präsidenten oder die Präsidentinnen und die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden; c. auf Vorschlag des Regierungsrates: den Ratschreiber oder die Ratschreiberin;

1

Art. 82 Abs. 2 2 Er [der Regierungsrat] führt die kantonale Verwaltung und beaufsichtigt gemäss Gesetz die Staatsanwaltschaft und die Gemeinden.

4484

Art. 94 Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 3 (neu) 1 Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. die Schlichtungsbehörden in Zivilsachen; c. das Kantonsgericht zur Beurteilung von Zivil- und Strafsachen in erster Instanz; d. das Obergericht als einzige oder Rechtsmittelinstanz in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen; 3 Der Kantonsrat regelt die Besoldung, die berufliche Vorsorge und die Entschädigungen der Mitglieder der Gerichte.

Art. 94 Abs. 1 Bst. b und e Aufgehoben Amtsdauer Art. 117ter (neu) Die durch diese Teilrevision der Verfassung geschaffenen Unvereinbarkeiten sind auf Ende der laufenden Amtsdauer zu beheben.

2 Die für die laufende Amtsdauer gewählten Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision der Verfassung bis zum Ablauf der Amtsdauer Mitglieder des Obergerichtes.

3 Die von den Stimmberechtigten der Gemeinden gewählten Vermittler und Vermittlerinnen behandeln die bei ihnen bis zum 31. Dezember 2010 eingehenden Vermittlungsbegehren bis zum Ende der laufenden Amtsdauer.

1

Die Verfassungsänderungen werden (unter Vorbehalt der Änderung aufgrund des Partnerschaftsgesetzes, siehe unten) aufgrund des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Straf- und Zivilprozessordnungen erforderlich (vgl. Ziff 1.1.2, vorletzter Absatz). Gegenstand der Änderungen der KV-AR bilden zunächst die Einführung bzw. Umsetzung des Staatsanwaltschaftsmodells. Die bisherige Strafuntersuchungsbehörde des Kantons, das Verhöramt, wird künftig die bundesrechtlich vorgesehenen Funktionen der Staatsanwaltschaft übernehmen und auch die entsprechende Bezeichnung tragen. Auch wird eine Aufsichtsbehörde (Regierungsrat) über die neue Staatsanwaltschaft eingeführt (Art. 82 Abs. 2 KV-AR). Sodann betreffen die Änderungen insbesondere die Neuordnung der Schlichtungsbehörden, verschiedene Anpassungen in Bezug auf die kantonale Gerichtsorganisation sowie in Bezug auf Wahlmodalitäten und Unvereinbarkeiten.

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat im Übrigen bei den Unvereinbarkeiten nicht nur diejenigen Änderungen vorgenommen, welche aufgrund des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Prozessordnungen erforderlich sind, sondern auch solche, welche im Zusammenhang mit der Anpassung an das bundesrechtliche Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (SR 211.231) stehen. Deshalb werden in Artikel 63 Absatz 2 KV-AR auch die Partnerinnen und Partner erwähnt. Die Änderungen der KV-AR sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

4485

1.7

Verfassung des Kantons Aargau (KV-AG)

1.7.1

Kantonale Volksabstimmung vom 13. Juni 2010

Die Stimmberechtigten des Kantons Aargau haben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010 den folgenden Verfassungsänderungen zugestimmt: ­

Anpassung an die neue Schweizerische Strafprozessordnung und Festlegung der Amtssprache (Änderung der §§ 71a, 99 Abs. 1 Bst. a und 102 sowie Aufhebung von § 61 Abs. 1 Bst. g KV-AG) mit 67 614 Ja gegen 11 993 Nein;

­

Anpassung an die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (Änderung der §§ 97 Abs. 1 sowie 98 Abs. 1 Bst. a, cbis und Abs. 2 KV-AG) mit 68 473 Ja gegen 10 842 Nein.

Mit zwei Schreiben vom 2. Juli 2010 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Aargau um die eidgenössische Gewährleistung.

1.7.2

Anpassung an die neue Schweizerische Strafprozessordnung und Festlegung der Amtssprache

Bisheriger Text § 61 Abs. 1 Bst. g 1 Die Stimmberechtigten wählen: g. die Bezirksamtmänner und ihre Stellvertreter; § 99 Abs. 1 Bst. a 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. die Strafbefehlsrichter; § 102 Stellung und Aufgaben Die Bezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen des Kantons für Aufgaben der kantonalen Verwaltung, der Rechtspflege und für Wahlen. Es bestehen Bezirksgerichte und Bezirksämter.

Neuer Text § 61 Abs. 1 Bst. g Aufgehoben.

§ 71a (neu) Die Amtssprache ist Deutsch. Behörden und Amtsstellen können auch in anderen Landessprachen oder in englischer Sprache verkehren, wenn anderen Verfahrensbeteiligten daraus keine Nachteile erwachsen.

§ 99 Abs. 1 Bst. a 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. das Zwangsmassnahmengericht, § 102 Stellung und Aufgaben Die Bezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen des Kantons für Aufgaben der kantonalen Verwaltung, der Rechtspflege und für Wahlen. Es bestehen Bezirksgerichte.

4486

Die Verfassungsänderungen werden (mit Ausnahme der Festlegung der Amtssprache) aufgrund des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Straf- und Zivilprozessordnungen erforderlich (vgl. Ziff 1.1.2, vorletzter Absatz). Das neue Bundesrecht schreibt den Kantonen im Bereich der Strafverfolgung die Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells und eines Zwangsmassnahmengerichts vor. Für die Bezirksämter entfallen die meisten der bisherigen Aufgaben, und weitere Aufgabenreduktionen stehen an, sodass die Bezirksämter abgeschafft werden. Der neue § 71a der Kantonsverfassung legt Deutsch als Amtssprache fest. Den Behörden und Amtsstellen soll indessen erlaubt sein, auch in anderen Landessprachen oder in englischer Sprache zu verkehren, wenn anderen Verfahrensbeteiligten daraus keine Nachteile erwachsen. Insofern der Kanton Aargau mit der Festlegung von Deutsch als Amtssprache auch die Verfahrenssprache seiner Strafbehörden bestimmt hat, setzt er eine entsprechende bundesrechtliche Verpflichtung um (Art. 67 Abs. 1 StPO). Die Änderungen der KV-AG sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.7.3

Anpassung an die neue Schweizerische Zivilprozessordnung

Bisheriger Text § 97 Abs. 1 1 Die Gerichte und ihre Verfahren sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten. Es soll verlässlich und rasch Recht gesprochen werden können.

§ 98 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. die Friedensrichter; 2 Arbeitsrechtliche, handelsrechtliche und mietrechtliche Streitigkeiten können besonderen Gerichten zugewiesen werden.

Neuer Text § 97 Abs. 1 1 Die Gerichte sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten. Es soll verlässlich und rasch Recht gesprochen werden können.

§ 98 Abs. 1 Bst. a, cbis (neu) und Abs. 2 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. die Schlichtungsbehörden, cbis. die Einzelrichterinnen und Einzelrichter am Obergericht, 2 Arbeitsrechtliche, handelsrechtliche, mietrechtliche und versicherungsrechtliche Streitigkeiten können besonderen Gerichten zugewiesen werden.

1

Die Verfassungsänderungen werden aufgrund des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Zivilprozessordnung erforderlich (vgl. Ziff 1.1.2, vorletzter Absatz). Die bisher in § 97 Absatz 1 KV-AG verankerte Gesetzgebungskompetenz des Kantons zum Erlass von Zivilprozessrecht wird aufgehoben. Die Änderungen beschlagen im Übrigen die Neuordnung der Schlichtungsbehörden, die Verankerung der Ausübung der Zivilgerichtsbarkeit durch die Einzelrichterinnen und -richter am Obergericht 4487

sowie eine Zuständigkeitserweiterung des Versicherungsgerichts für zivilrechtliche Versicherungsangelegenheiten (§ 98 Abs. 2 KV-AG). Die Änderungen der KV-AG sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.8

Verfassung des Kantons Neuenburg (KV-NE)

1.8.1

Kantonale Volksabstimmung vom 26. September 2010

Die Stimmberechtigten des Kantons Neuenburg haben in der Volksabstimmung vom 26. September 2010 der Änderung von Artikel 39 Absätze 2­4 sowie einer neuen Übergangsbestimmung der KV-NE (Einführung des Proporzwahlsystems für die Wahl der Deputation im Ständerat) mit 24 563 Ja gegen 15 974 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Neuenburg um die eidgenössische Gewährleistung.

1.8.2

Einführung des Proporzwahlsystems für die Wahl der Deputation im Ständerat

Bisheriger Text Art. 39 Abs. 2 und 3 2 Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. Die Wahl wird nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen durchgeführt. Das Panaschieren ist gestattet. Wählbar sind die stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer.

3 Die Wahl findet alle vier Jahre gleichzeitig mit derjenigen für die Deputation im Nationalrat statt. Vorbehalten bleiben Ersatzwahlen im Falle einer Vakanz während der Vierjahresperiode.

Neuer Text Art. 39 Abs. 2, 3 und 4 (neu) 2 Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. Die Wahl wird nach dem Proporzwahlsystem durchgeführt. Wählbar sind die stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer.

3 Die Wahl findet gleichzeitig mit derjenigen für die Deputation im Nationalrat statt.

4 Das Gesetz regelt das Wahlverfahren.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2010 (neu) Die Wahl der Deputation des Kantons im schweizerischen Ständerat gemäss dem Proporzwahlsystem findet gleichzeitig mit der nächsten Wahl in den Nationalrat statt.

Der Kanton Neuenburg führt mit der Änderung in Artikel 39 KV-NE für die Deputation im Ständerat anstelle des Mehrheitswahlverfahrens in zwei Wahlgängen neu das Proporzwahlsystem ein. In einer Übergangsbestimmung legt er zudem fest, dass das neue Wahlverfahren erst bei den nächsten Nationalratswahlen zur Anwendung kommt. Die Änderung der KV-NE ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

4488

1.9

Verfassung des Kantons Genf (KV-GE)

1.9.1

Kantonale Volksabstimmung vom 26. September 2010

Die Stimmberechtigten des Kantons Genf haben in der Volksabstimmung vom 26. September 2010 den folgenden zwei Verfassungsänderungen zugestimmt: ­

Unterstellung des Generalsekretariats des Verfassungsrates unter die Kontrolle des Rechnungshofes (Änderung von Art. 141 Abs. 1 KV-GE) mit 82 757 Ja gegen 6351 Nein;

­

Regelung der Ausnahmen vom Grundsatz der Volkswahl von Magistratspersonen der richterlichen Gewalt und Aufhebung des Kompetenzkonfliktshofes (Änderung von Art. 182 Abs. 6 und Aufhebung von Art. 131 Abs. 3 KV-GE) mit 68 298 Ja gegen 17 697 Nein.

Mit zwei Schreiben vom 3. November 2010 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um die eidgenössische Gewährleistung.

1.9.2

Unterstellung des Generalsekretariats des Verfassungsrates unter die Kontrolle des Rechnungshofes

Bisheriger Text Art. 141 Abs. 1 1 Der Rechnungshof überprüft in unabhängiger und selbständiger Weise die kantonale Verwaltung, die öffentlich-rechtlichen kantonalen Institutionen sowie die Organisationen, die Subventionen erhalten. Der Rechnungshof entscheidet frei, welche Prüfungen er durchführt, und erstattet dem Staatsrat, dem Grossen Rat und der überprüften Institution Bericht; der Bericht wird veröffentlicht und kann Empfehlungen enthalten.

Neuer Text Art. 141 Abs. 1 1 Der Rechnungshof überprüft in unabhängiger und selbstständiger Weise die kantonale Verwaltung, die öffentlich-rechtlichen kantonalen Institutionen, die Organisationen, welche Subventionen erhalten, sowie das Generalsekretariat des Verfassungsrates. Er entscheidet frei, welche Prüfungen er durchführt, und erstattet dem Staatsrat, dem Grossen Rat und der überprüften Institution Bericht; der Bericht wird veröffentlicht und kann Empfehlungen enthalten.

Die Änderung von Artikel 141 Absatz 1 KV-GE unterstellt das Generalsekretariat des Verfassungsrates der Aufsicht des Rechnungshofes, um die Unabhängigkeit der Kontrolle sicherzustellen. Bisher war die Kontrolle lediglich von einer internen Finanzkontrolle wahrgenommen worden. Die Änderung der KV-GE ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

4489

1.9.3

Regelung der Ausnahmen vom Grundsatz der Volkswahl von Magistratspersonen der richterlichen Gewalt und Aufhebung des Kompetenzkonfliktshofes

Bisheriger Text Art. 131 Abs. 3 3 Zur Beurteilung von Kompetenzkonflikten zwischen Organen der Verwaltungsrechtspflege einerseits und Organen der Zivil- oder Strafrechtspflege anderseits wird ein Kompetenzkonfliktshof eingeführt.

Neuer Text Art. 131 Abs. 3 Aufgehoben Art. 182 Abs. 6 (neu) 6 Die Übergangsbestimmungen im Gesetz vom 9. Oktober 2009 über die Gerichtsorganisation, welche die richterlichen Behörden betreffen, können, in dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Wortlaut, vorsehen, dass Magistratspersonen der richterlichen Gewalt, in Abweichung vom verfassungsmässigen Grundsatz der Wahl durch den Generalrat, vom Grossen Rat gewählt werden oder rechtmässig in ihrem Amt verbleiben oder einer anderen richterlichen Behörde zugewiesen werden können.

Die Vereinheitlichung der Verfahrensrechte auf Bundesebene zieht eine Neuorganisation der Zivil- und der Strafgerichtsbehörden nach sich, z.B. durch die Schaffung oder Aufhebung von Gerichtsbehörden, durch die Änderung der Zuständigkeiten der Behörden, durch deren Integration in die Judikative oder durch eine geänderte Zuordnung innerhalb derselben. Das genferische Gerichtsorganisationsgesetz vom 9. Oktober 2009 regelt diese übergangsrechtliche Frage in Artikel 144. Es sieht verschiedene Formen des Verbleibens oder der Neuzuordnung von Magistratspersonen von Gesetzes wegen in den neuen Gerichtsbarkeiten vor. Artikel 132 KV-GE statuiert indessen den Grundsatz der Volkswahl von Magistratspersonen der richterlichen Gewalt. Es hat sich deshalb die Frage gestellt, ob diese Entscheide dem Wahlvolk (Generalrat) unterbreitet werden sollten, nachdem die letzten Wahlen im Jahr 2008 stattgefunden haben und die nächsten erst 2014 stattfinden werden. Der genferische Verfassungsgeber war der Ansicht, dass eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage notwendig sei. Er hat deshalb einer neuen Übergangsbestimmung zugestimmt, welche es erlaubt, im Hinblick auf die erwähnte Reorganisation der Gerichtsbehörden eine Ausnahme von der Grundregel der Volkswahl zu machen und die Wahlkompetenz dem Grossen Rat zu übertragen. Im Übrigen hat das genferische Gerichtsorganisationsgesetz vom 9. Oktober 2009 den Kompetenzkonfliktshof aufgehoben, welcher mit der Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten betraut war, welche sich aufgrund des Zusammenschlusses der oberen kantonalen Gerichtsbarkeiten künftig nicht mehr stellen werden. Der kantonale Verfassungsgeber hat deshalb Artikel 131 Absatz 3 KV-GE aufgehoben. Die Änderung der KV-GE ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

4490

2

Verfassungsmässigkeit

2.1

Bundesrechtskonformität

Die Prüfung hat ergeben, dass die geänderten Bestimmungen der Verfassungen der Kantone Zürich, Uri, Obwalden, Glarus, Solothurn, Appenzell Ausserrhoden, Aargau, Neuenburg und Genf die Anforderungen von Artikel 51 der Bundesverfassung erfüllen. Somit ist ihnen die Gewährleistung zu erteilen.

2.2

Zuständigkeit der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung für die Gewährleistung der Kantonsverfassungen zuständig.

4491

4492