Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien zu Stoffen, Zubereitungen oder Produkten, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 7 THG1 vom 24. März 2011

Die Anmeldestelle Chemikalien, gestützt auf Artikel 95 Absatz 5 der Chemikalienverordnung (ChemV2) in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes (ChemG3), gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 7 THG, gestützt auf die Anträge des Service de l'environnement et de l'énergie, Inspection des toxiques, des Kantons Waadt vom 14. Februar 2011 und vom 10. März 2011 nach Artikel 20 Absatz 5 THG, in Erwägung, dass nach Artikel 16a Absatz 1 THG in Verkehr gebrachte Stoffe, Zubereitungen oder Produkte auf der Basis von Capsaicin oder anderer Capsaicinoide, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen (sogenannte «Pfeffersprays»), das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b THG erheblich gefährden können, wenn sie ohne Kennzeichnung nach Artikel 39 ff. oder 56d ChemV in Verkehr gebracht werden oder wenn deren Aufmachung nicht erkennen lässt, dass sie der Selbstverteidigung dienen, in Erwägung, dass das Vollzugsorgan nach Artikel 20 Absatz 4 THG die geeigneten Massnahmen nach Artikel 19 THG trifft, wenn ein nach Artikel 16a Absatz 1 THG eingeführtes Produkt ein Risiko für überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a­e THG darstellt, verfügt:

1 2 3

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51).

Verordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (SR 813.11).

Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zube reitungen (SR 813.1).

2011-0573

2777

1. Massnahmen Stoffe, Zubereitungen oder Produkte, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen und Reizstoffe enthalten, die nicht in Anhang 2 der Waffenverordnung (WV4) aufgeführt sind, und welche die Voraussetzungen nach Artikel 16a Absatz 1 THG erfüllen, dürfen nicht für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt werden: a.

ohne Kennzeichnung nach Artikel 39 ff. oder 56d ChemV; oder

b.

in einer Aufmachung beispielsweise als Kugelschreiber, Schlüsselanhänger, Feuerzeug oder Kosmetika, die nicht erkennen lässt, dass die Produkte der Selbstverteidigung dienen.

2. Übergangsregelung Stoffe, Zubereitungen oder Produkte, die von der Massnahme nach Ziffer 1 betroffen sind und die sich im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung in der Schweiz befinden, dürfen noch bis zum 30. September 2011 für Dritte bereitgestellt oder an Dritte abgegeben werden. Von der Übergangsregelung ausgenommen sind Stoffe, Zubereitungen oder Produkte im Sinne von Ziffer 1 Buchstabe b.

3. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG5) die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Unterschrift des Beschwerdeführers (oder der Beschwerdeführerin) oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

29. März 2011

Anmeldestelle Chemikalien Der Leiter: Dag Kappes

4 5

Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.541).

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021).

2778