Notifikation (Art. 36 Bst. a des BG vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021).

Oliver Panic, geb. 23. Juli 1979, Republik Serbien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-7919/2010 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- und Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

28. Juni 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2011-1247

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