Allgemeinverfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates ESTI über das Verbot des Inverkehrbringens von handgeführten, batteriebetriebenen Lasern der Klassen 3B und 4 vom 2. Mai 2011

Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI, in Anwendung des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG1), des Elektrizitätsgesetzes (EleG2) sowie der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV3), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3, 10 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 5 PrSG sowie Artikel 3, 19 Absatz 1 und 21 Absatz 1 NEV, in Erwägung, dass nach Artikel 1 Absatz 1 NEV diese Verordnung für elektrische Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspannung bis 1000 V Wechselspannung oder bis 1500 V Gleichspannung gilt, in Erwägung, dass nach Artikel 1 Absatz 3 PrSG die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird, in Erwägung, dass in Verkehr gebrachte handgeführte, batteriebetriebene Zeigegeräte, die mit einem Laser der Klassen 3B und 44 ausgerüstet sind (Laserpointer), bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen Personen und Sachen im Sinne von Artikel 3 NEV erheblich gefährden können, in Erwägung, dass solche Gefährdungen in zahlreichen Fällen konkret aufgetreten sind, namentlich durch direkte Bestrahlung von Flugzeug- und Helikoptercockpits mittels genannter Laserpointer, und dass damit die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet worden ist, verfügt: 1. Verbotene Produkte Das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 NEV von handgeführten, nicht fest installierten und batteriebetriebenen Zeigegeräten, welche mit einem Laser der

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Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit, SR 930.11.

Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, SR 734.0.

Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse, SR 734.26.

gemäss EN 60825-1 (Sicherheit von Lasereinrichtungen ­ Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen).

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Klassen 3B und 45 ausgerüstet sind (nachfolgend: «handgeführte Laser»), ist, unabhängig von der Wellenlänge des Lasers, untersagt.

Grundsätzlich untersagt ist zudem, in Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a PrSG in Verbindung mit Artikel 9 und 10 Absatz 2 NEV, das Inverkehrbringen von handgeführten Lasern, deren notwendige Kennzeichnung nach EN 60825-1 nicht vorhanden oder ungenügend ist.

2. Strafbestimmung Widerhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden nach den Artikeln 16­19 PrSG bestraft.

3. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG6) die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

10. Mai 2011

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Chefingenieur: Dario Marty

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gemäss EN 60825-1 (Sicherheit von Lasereinrichtungen ­ Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen).

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021.

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