Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesgericht

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 1 Absatz 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 8. April 20112 und in die Stellungnahme des Bundesrats vom 4. Mai 20113, beschliesst: Art. 1

Stellen

Das Bundesgericht besteht aus: a.

38 ordentlichen Richterinnen und Richtern;

b.

19 nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Art. 2

Controlling und Berichterstattung

Das Bundesgericht führt ein Controlling, das dem Parlament als Grundlage für die Oberaufsicht und für die Festlegung der Zahl der Richterinnen und Richter dient.

1

Es äussert sich in seinem Geschäftsbericht zur Entwicklung der Geschäftslast und in allgemeiner Weise zu den Ergebnissen des Controllings.

2

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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SR 173.110 BBl 2011 4509 BBl 2011 4519

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Richterstellen am Bundesgericht. V der BVers

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