Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz (2007­2011) Änderung vom 16. November/16. Dezember 2011 Der Schweizerische Bundesrat und die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) treffen folgende Vereinbarung: I Die öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung vom 22. Juni/29. August 20071 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz wird wie folgt geändert: Titel Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz (2007­2015) Ingress gestützt auf die E-Government-Strategie Schweiz, die das Ziel hat, die Verwaltung effizient und bürgernah zu gestalten, mit abgestimmten Prozessen Synergien zu nutzen, die Standortqualität zu erhöhen und den Föderalismus als Chance für Innovation zu nutzen, Art. 1 Abs. 1 und 2 Diese Rahmenvereinbarung regelt die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen bei der Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz von 2007 bis und mit 2015.

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Die Umsetzung wird durch spezifische Umsetzungsvorhaben gemäss dem «Katalog priorisierter Vorhaben» vorangetrieben. In einem Aktionsplan werden konkrete Massnahmen festgelegt. Soweit erforderlich, werden für einzelne Vorhaben Sondervereinbarungen gemäss Artikel 17 abgeschlossen. Die Bestimmungen der vorliegenden Rahmenvereinbarung finden Anwendung auf sämtliche Sondervereinbarungen.

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BBl 2008 3391

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Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz (2007­2011)

Art. 2

Zusammenarbeit

Bund, Kantone und Gemeinden stellen eine koordinierte Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz sicher. Sie unterstützen einander in der Erfüllung dieses gemeinsamen Zieles im Rahmen der Vereinbarung. Sie orientieren sich für ihren Bereich an den Entscheidungen des Steuerungsausschusses und stellen Ideen, Methoden und Lösungen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben den Partnern zur Verfügung.

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Die Kantone bewahren ihre Eigenständigkeit und es wird durch die Unterzeichnung dieser Rahmenvereinbarung nicht in ihren Kompetenz- und Organisationsbereich eingegriffen.

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Die Kantone sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für einen aktiven Einbezug der Gemeinden in die Zielerfüllung.

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Art. 2a

Aktionsplan

In einem Aktionsplan werden ausgewählte Vorhaben, namentlich solche mit breiter Wirkung, aus dem Katalog priorisierter Vorhaben aufgeführt und die für ihre Realisierung wesentlichen kurz-, mittel- und langfristigen Massnahmen festgelegt.

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Die im Aktionsplan aufgeführten Vorhaben können mittels finanzieller Beiträge gemäss Artikel 15 unterstützt werden.

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Art. 3 Abs. 1 Die Gemeinwesen sind dafür besorgt, dass keine unnötigen rechtlichen oder tatsächlichen Schranken die Nutzung ihrer Daten oder Leistungen durch andere Schweizer Gemeinwesen behindern, insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben über die Geheimhaltung, den Datenschutz, das öffentliche Beschaffungswesen und die Übertragung von Nutzungsrechten.

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Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 4 Einhaltung von Standards Auf nationaler Ebene sind Standards des Vereins eCH massgeblich. Die Gemeinwesen erklären sie in der Regel, insbesondere für Beschaffungen und Eigenentwicklungen, für verbindlich.

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Die Gemeinwesen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv bei der Erarbeitung von Standards des Vereins eCH mit.

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Art. 5 Bst. b Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

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Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz (2007­2011)

Art 7 Abs. 2 Bst. b, bbis, bter, c, h, i 2

Er hat namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen: b.

Er bestimmt federführende Organisationen für die Umsetzung der priorisierten Vorhaben.

bbis. Er legt Rahmenbedingungen für die Umsetzung der priorisierten Vorhaben fest.

bter. Er beschliesst den Aktionsplan inklusive die Verteilung der Finanzmittel und überprüft die Zielerreichung periodisch.

c.

Er nimmt Kenntnis von den ihm durch die federführenden Organisationen unterbreiteten Sondervereinbarungen gemäss Artikel 17 und unterstützt sie bei Bedarf bei der Erarbeitung.

h.

Er nimmt zu strategischen Themen aus dem Bereich E-Government Stellung.

i.

Er beobachtet aktiv Entwicklungen im Bereich E-Government-Standards und beschliesst gegebenenfalls Massnahmen zu deren Förderung in Absprache mit dem Verein eCH.

Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. a Der Steuerungsausschuss besteht aus insgesamt neun Mitgliedern, nämlich je drei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

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Die Mitglieder werden wie folgt bestimmt: a.

Die Vertretung des Bundes setzt sich zusammen aus dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie je einem Vertreter oder einer Vertreterin eines weiteren Departements und der Bundeskanzlei. Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des EFD die Personen, die den Bund vertreten.

Art. 9 Abs. 5­7 5

Betrifft nur den französischen Text.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, davon je mindestens eines von Bund, Kantonen sowie Gemeinden, anwesend sind.

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Betrifft nur den französischen Text.

Art. 10 Abs. 2 Bst. a 2

Der Expertenrat hat folgende Aufgaben: a.

Er prüft die fachtechnischen Aspekte der anstehenden Geschäfte und Projekte und gibt dem Steuerungsausschuss Empfehlungen ab, insbesondere zum Katalog priorisierter Vorhaben, zum Aktionsplan und zu übergeordneten Themen.

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Art. 13 Abs. 2 Bst. a, abis, e und f 2

Sie hat namentlich folgende Aufgaben: a.

Sie bereitet die Geschäfte des Steuerungsausschusses und des Expertenrates vor und führt das Protokoll der Sitzungen. Sie stellt den Einbezug der Vertragspartner bei der Vorbereitung der wichtigsten Geschäfte sicher. Sie überwacht die Umsetzung der Entscheide des Steuerungsausschusses.

abis. Sie erarbeitet den Aktionsplan zuhanden des Steuerungsausschusses.

e.

Sie arbeitet mit der Schweizerischen Staatschreiberkonferenz, namentlich deren Fachgruppe E-Government, und der Geschäftsstelle der SIK als Kommunikations- und Koordinationsdrehscheibe zu den Kantonen und den Gemeinden zusammen.

f.

Sie stellt das Controlling für die Umsetzung der E-Government-Strategie sicher. Insbesondere überprüft sie die Einhaltung der Rahmenbedingungen für die Umsetzung von priorisierten Vorhaben.

Art. 15 Abs. 3­5 Die Finanzierungsanteile für die im Aktionsplan aufgeführten Vorhaben werden durch den Bund und die Kantone gemeinschaftlich getragen. Der Bund und die Kantone übernehmen je die Hälfte der Ausgaben.

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Die jährlichen Ausgaben für den Aktionsplan dürfen 2,4 Millionen Franken nicht übersteigen. Der auf die Kantone entfallende Anteil wird gemäss dem Kostenteiler der Konferenz der Kantonsregierungen aufgeteilt.

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Höchstens 8 Prozent der jährlichen Ausgaben für den Aktionsplan können für dessen Erstellung und Begleitung einschliesslich des Controllings der mit dem Aktionsplan unterstützten Projekte verwendet werden.

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Art. 16 Abs. 2 Bst. cbis 2

Federführende Organisationen: cbis. sorgen für die Umsetzung und Einhaltung der durch den Steuerungsausschuss vorgegebenen Rahmenbedingungen;

Art. 18 Abs. 2 2

Die Geltungsdauer dieser Vereinbarung wird bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

Art. 19 Aufgehoben

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II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

16. November 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

16. Dezember 2011

Im Namen der Konferenz der Kantonsregierungen Der Präsident: Pascal Broulis Die Sekretärin: Sandra Maissen

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