G Bundesgesetz über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20112, beschliesst: Art. 1

Gegenstand

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für die Innovation, die Zusammenarbeit und den Wissensaufbau im Tourismus gewähren.

Art. 2 1

2

Der Bund kann Vorhaben unterstützen, mit denen folgende Ziele verfolgt werden: a.

die Entwicklung und Einführung neuer Produkte, Ausrüstungen und Vertriebskanäle;

b.

die Verbesserung der bestehenden Dienstleistungen;

c.

die Schaffung wettbewerbsfähiger Strukturen, die eine Steigerung der Effizienz ermöglichen;

d.

die Verbesserung der Aus- und Weiterbildung.

Er konzentriert den grösseren Teil der Mittel auf wenige Vorhaben.

Art. 3 1

1 2

Unterstützte Vorhaben

Voraussetzungen

Vorhaben werden nur unterstützt, wenn sie: a.

zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als Tourismusland beitragen;

b.

zu einer nachhaltigen Entwicklung des Tourismus beitragen; und

c.

attraktive Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen oder sichern.

SR 101 BBl 2011 2337

2010-2970

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Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus. BG

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Vorhaben, die unterstützt werden können, müssen zudem: a.

gesamtschweizerisch angelegt sein oder eine gesamtschweizerische Koordination verlangen; oder

b.

regional oder lokal angelegt sein und den Kriterien von Modellvorhaben des Bundes entsprechen.

Vorhaben müssen auf überbetrieblicher Ebene geplant und umgesetzt werden.

Art. 4

Auflage

Vorhaben müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Zusicherung der Finanzhilfe begonnen werden.

Art. 5

Höhe und Art der Finanzhilfen

Der Bund kann Vorhaben mit einer Finanzhilfe bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützen. Die Finanzhilfe wird in Pauschalbeiträgen ausgerichtet.

1

Können für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel höchstens die Hälfte der Gesamtkosten betragen.

2

Art. 6

Verfahren

Gesuche um Finanzhilfe sind dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einzureichen. Dieses holt die Stellungnahmen der unmittelbar betroffenen Kantone ein. Es kann zur Prüfung der Gesuche auch Sachverständige beiziehen.

1

Es entscheidet nach Konsultation der direkt betroffenen Bundesämter über die Gewährung der Finanzhilfen.

2

Art. 7

Information und Evaluation

Das SECO fördert den Austausch von Informationen im Tourismus im Allgemeinen sowie über die unterstützten Vorhaben im Besonderen.

1

2

Es stellt die Evaluation der unterstützen Vorhaben sicher.

Art. 8

Finanzierung und Berichterstattung

Die Bundesversammlung legt die zur Verfügung stehenden Mittel alle vier Jahre als Verpflichtungskredit mit einfachem Bundesbeschluss fest.

1

Der Bundesrat berichtet über die Verwendung der gesprochenen finanziellen Mittel.

2

Art. 9

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

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Art. 10

Referendum und Inkrafttreten

1

Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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