Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011

Bundesgesetz über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG) vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 125 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 20102, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Rechtsform und Organisation

Das Eidgenössische Institut für Metrologie (Institut) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird im Handelsregister eingetragen.

1

Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung. Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

2

3

Der Bundesrat legt die Firma und den Sitz des Instituts fest.

Art. 2 1

Ziele

Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an: a.

Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt;

b.

Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft, Forschung und Verwaltung nötigen metrologischen Infrastruktur und Kompetenz.

Das Institut erfüllt zu diesem Zweck die Aufgaben nach Artikel 3 und kann gewerbliche Leistungen nach Artikel 25 erbringen.

2

1 2

SR 101 BBl 2010 8013

2010-1916

4873

Eidgenössisches Institut für Metrologie. BG

2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit Art. 3

Aufgaben

1

Das Institut ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz.

2

Es hat folgende Aufgaben: a.

Es stellt international anerkannte Masseinheiten mit der erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung.

b.

Es vergleicht die Normale in zweckmässigen zeitlichen Abständen mit denjenigen anderer nationaler Metrologieinstitute oder vergleichbarer Institutionen.

c.

Es verbreitet die gesetzliche Zeit der Schweiz.

d.

Es führt die nötigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten durch, erforscht namentlich die Auswirkungen neuer Techniken und entwickelt praktisch anwendbare Messmethoden, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.

e.

Es erfüllt die ihm im Messgesetz vom 17. Juni 20113 übertragenen Aufgaben.

f.

Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Messwesens.

g.

Es berät die Bundesbehörden in Fragen des Messwesens.

h.

Es stellt die Rückführbarkeit der Normale der kantonalen Vollzugsorgane sicher.

i.

Es gibt Masseinheiten nach Buchstabe a durch Kalibrierungen und Referenzmaterialien weiter.

Das Institut wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 2 mit.

3

Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, den Bund in internationalen Organisationen und Vereinigungen in Angelegenheiten des Messwesens zu vertreten.

4

Er kann dem Institut im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 gegen Abgeltung weitere Aufgaben übertragen.

5

Art. 4

Zusammenarbeit und Beizug Dritter

Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a­d kann das Institut an den Arbeiten nationaler oder internationaler Organisationen mitwirken und mit ausländischen nationalen Metrologieinstituten zusammenarbeiten.

1

Das Institut kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a­d betrauen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.

2

3

SR ...; BBl 2011 4865

4874

Eidgenössisches Institut für Metrologie. BG

Der Bundesrat kann Verträge über den Beitritt zu und die Beteiligung an ausländischen oder internationalen Organisationen oder Gesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, die für die Zusammenarbeit nach Absatz 1 geschaffen werden, abschliessen.

3

Der Bund kann Beiträge an Forschungsprogramme von Organisationen oder Gesellschaften nach Absatz 3 gewähren.

4

3. Abschnitt: Organe und Personal Art. 5

Organe

Die Organe des Instituts sind: a.

der Institutsrat;

b.

die Geschäftsleitung;

c.

die Revisionsstelle.

Art. 6 1

Zusammensetzung und Wahl des Institutsrats

Der Institutsrat setzt sich aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern zusammen.

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrats und die Präsidentin oder den Präsidenten; die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich.

2

3

Der Bundesrat kann Mitglieder des Institutsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

Die Mitglieder des Institutsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen des Instituts in guten Treuen wahren. Der Institutsrat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des Instituts und zur Verhinderung von Interessenkonflikten.

4

Art. 7

Entschädigung der Mitglieder des Institutsrats

Der Bundesrat legt die Entschädigung der Mitglieder des Institutsrats fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 (BPG) ist anwendbar.

Art. 8

Aufgaben des Institutsrats

Der Institutsrat ist das oberste Leitungsorgan des Instituts. Er hat folgende Aufgaben:

4

a.

Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.

b.

Er erlässt das Organisationsreglement.

SR 172.220.1

4875

Eidgenössisches Institut für Metrologie. BG

c.

Er erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat eine Personalverordnung, die Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen regelt.

d.

Er schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ab.

e.

Er regelt die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk.

f.

Er beantragt dem Bundesrat die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen.

g.

Er erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang) und dem Jahresbericht zusammensetzt, unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung und stellt gleichzeitig Antrag über die Verwendung eines allfälligen Gewinns.

h.

Er verabschiedet das Forschungs- und Entwicklungsprogramm, die Mittelfristplanung und den Voranschlag.

i.

Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.

j.

Er überwacht die Geschäftsleitung und sorgt für ein internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

k.

Er bestimmt unter Vorbehalt von Artikel 20 die Verwendung der Reserven.

Art. 9

Zusammensetzung und Wahl der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor und weiteren Mitgliedern zusammen. Sie wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet.

1

Der Bundesrat entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors.

2

Art. 10

Aufgaben der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1

a.

Sie ist für die Geschäftsführung verantwortlich und erstattet dem Institutsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug, Bericht.

b.

Sie bereitet die Grundlagen für die Entscheide des Institutsrats vor.

c.

Sie erlässt die Verfügungen.

d.

Sie vertritt das Institut nach aussen.

e.

Sie entscheidet unter Vorbehalt der Artikel 8 Buchstabe i und 9 Absatz 2 über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals des Instituts.

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Eidgenössisches Institut für Metrologie. BG

f.

2

Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Institutsrats mit beratender Stimme teil und kann Anträge stellen. Die übrigen Angestellten des Instituts können nach Bedarf beigezogen werden.

3

Art. 11 1

Revisionsstelle

Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.

Die Revision richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 727 ff. des Obligationenrechts5).

2

Die Revisionsstelle erstattet dem Institutsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht. Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

3

Art. 12

Personalrecht

1

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG6.

2

Das Institut ist Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.

Art. 13

Pensionskasse

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei PUBLICA nach den Artikeln 32a­32m BPG7 versichert.

1

2

Das Institut ist Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG.

4. Abschnitt: Finanzen Art. 14

Finanzierung

Das Institut finanziert seine Tätigkeiten aus:

5 6 7

a.

Gebühren;

b.

Abgeltungen des Bundes;

c.

Drittmitteln.

SR 220 SR 172.220.1 SR 172.220.1

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Eidgenössisches Institut für Metrologie. BG

Art. 15

Gebühren

Das Institut erhebt Gebühren für seine Verfügungen und Dienstleistungen.

Art. 16

Abgeltungen des Bundes

Der Bund gewährt dem Institut jährlich Beiträge zur Abgeltung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a­h und Absätze 3­5.

Art. 17

Drittmittel

Das Institut darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen, soweit dies mit seiner Unabhängigkeit und seinen Aufgaben und Zielen vereinbar ist.

1

2

Das Institut beschafft sich Drittmittel insbesondere durch: a.

Einnahmen aus gewerblichen Leistungen nach Artikel 25;

b.

Beiträge aus Forschungsprogrammen.

Art. 18

Tresorerie

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des Instituts.

1

Sie gewährt dem Institut zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

2

Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Institut und der EFV geregelt.

3

Art. 19

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung muss die Vermögens-, die Finanzierungs- und die Ertragslage des Instituts den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend vollständig darstellen.

1

Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Klarheit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

2

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Jahresrechnung offenzulegen.

3

Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

4

5

Der Bundesrat kann für das Institut Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 20

Reserven

Zur Finanzierung künftiger Investitionen kann der Bundesrat Reserven festlegen.

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Eidgenössisches Institut für Metrologie. BG

Art. 21

Steuern

Das Institut wird von jeder Besteuerung der nicht gewerblichen Leistungen durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über: a.

die Mehrwertsteuer;

b.

die Verrechnungssteuer.

Art. 22

Liegenschaften

Der Bund überträgt dem Institut die genutzten Liegenschaften zur Nutzniessung.

Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes und werden von diesem unterhalten.

1

Der Bund verrechnet dem Institut für die Liegenschaftsnutzung ein angemessenes Entgelt.

2

Die Begründung der Nutzniessung und die Einzelheiten der Liegenschaftsnutzung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Institut festgelegt.

3

5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen Art. 23

Strategische Ziele

Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts verbindlich fest. Er sorgt dafür, dass der Institutsrat vorgängig angehört wird.

Art. 24

Aufsicht

1

Das Institut untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

2

Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch: a.

die Wahl und die Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Institutsrats;

b.

die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors;

c.

die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;

d.

die Genehmigung der Personalverordnung und des Anschlussvertrags mit PUBLICA;

e.

die Genehmigung des Geschäftsberichts sowie den Beschluss über die Verwendung eines allfälligen Gewinns;

f.

die Entlastung des Institutsrates;

g.

die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele.

Der Bundesrat kann Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Instituts nehmen und sich über dessen Geschäftstätigkeit informieren lassen.

3

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Eidgenössisches Institut für Metrologie. BG

Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.

4

6. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen Art. 25 1

2

Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese: a.

mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b.

die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

c.

keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

Es kann insbesondere: a.

Beratungen und Expertisen durchführen;

b.

Dritten Messmittel, Gebäude oder Liegenschaften zur Verfügung stellen oder daran Rechte einräumen.

Es muss für seine gewerblichen Leistungen mindestens kostendeckende Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Leistungen ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung der gewerblichen Leistungen ist nicht zulässig.

3

Das Institut ist im Bereich der gewerblichen Leistungen denselben Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

4

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 26

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 19948 über das öffentliche Beschaffungswesen Art. 2 Abs. 1 Bst. g 1

Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: g.

8

das Eidgenössische Institut für Metrologie.

SR 172.056.1

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Eidgenössisches Institut für Metrologie. BG

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059 Art. 33 Bst. b Ziff. 4 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b.

Art. 27

des Bundesrates betreffend: 4. die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201110 über das Eidgenössische Institut für Metrologie; Übergang von Rechten und Pflichten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das Institut eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt es an die Stelle des Bundesamts für Metrologie; es tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo dies erforderlich ist.

1

Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf das Institut übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.

2

Der Bundesrat trifft alle weiteren notwendigen Vorkehren für den Übergang, erlässt die entsprechenden Bestimmungen und fasst die entsprechenden Beschlüsse.

Er kann namentlich dem Institut die im Bundesbudget für das Bundesamt für Metrologie eingestellten Kredite und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind.

3

Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Gründung des Instituts sind steuer- und gebührenfrei.

4

Die EFV kann dem Institut für den Aufbau Darlehen nach Artikel 18 Absatz 2 gewähren.

5

Auf die Gründung des Instituts sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.

6

Art. 28

Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesamts für Metrologie gehen im Zeitpunkt, in dem das Institut Rechtspersönlichkeit erlangt, auf das Institut über und sind ab diesem Zeitpunkt seinem Personalrecht unterstellt. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung (Art. 8 Bst. i und 9 Abs. 2).

1

9 10 11

SR 173.32 SR ...; BBl 2011 4873 SR 221.301

4881

Eidgenössisches Institut für Metrologie. BG

Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Eingliederung. Hingegen besteht während eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht und aufgrund von Personalbeurteilungen keine Lohnsenkung fällig ist.

2

Art. 29

Zuständiger Arbeitgeber

Das Institut gilt als zuständiger Arbeitgeber für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:

1

a.

die dem Bundesamt für Metrologie zugeordnet sind; und

b.

deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei PUBLICA zu laufen begonnen haben.

Das Institut gilt ebenfalls als zuständiger Arbeitgeber, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten war.

2

Art. 30

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Juni 2011

Nationalrat, 17. Juni 2011

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 201112 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011

12

BBl 2011 4873

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