Verordnung der Bundesversammlung über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes

Entwurf

(VPiB) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 60 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021, nach Einsicht in den Bericht der Aussenpolitischen Kommission des Ständerates vom 12. Mai 20112 und nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Juni 20113, beschliesst: Art. 1

Die Aussenpolitischen Kommissionen

Die Aussenpolitischen Kommissionen (APK) sind zuständig für die Pflege der Beziehungen zu Parlamenten anderer Staaten, sofern keine ständigen Delegationen nach Artikel 4 oder nicht ständige Delegationen nach Artikel 5 eingesetzt werden.

1

Zur Erfüllung dieser Aufgabe verfügen die APK über einen jährlichen Kredit im Rahmen des Voranschlages der Bundesversammlung.

2

Zur Pflege der internationalen Beziehungen des Parlaments bilden die APK beider Räte zwei gemeinsame ständige Delegationen, die sich je aus vier Mitgliedern der nationalrätlichen APK und drei Mitgliedern der ständerätlichen APK zusammensetzen.

3

Die Delegationen nach Absatz 3 werden in der Regel für den Empfang von Delegationen ausländischer Parlamentsdelegationen eingesetzt.

4

Die Präsidentin oder der Präsident der APK jedes Rates leitet eine der beiden gemeinsamen Delegationen der Kommission. Die Präsidenten verständigen sich über eine gleichmässige Aufteilung der Aufgaben.

5

Im Verhinderungsfall können sich Delegationsmitglieder durch andere Mitglieder der APK ihres Rates vertreten lassen.

6

Für Besuche im Ausland setzen die APK beider Räte nicht ständige Delegationen ein. Nicht ständige Delegationen der APK des Nationalrates setzen sich in der Regel aus höchstens acht, nicht ständige Delegationen der APK des Ständerates aus höchstens sechs Kommissionsmitgliedern zusammen. Gemeinsame nicht ständige Delegationen setzen sich in der Regel aus höchstens acht Kommissionsmitgliedern zusammen.

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SR 171.10 BBl 2011 6443 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

2011-1264

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Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes. V der BVers

Die APK jedes Rates bestimmen die von ihr in nicht ständigen Delegationen entsandten Mitglieder. Sie berücksichtigen dabei angemessen die Stärke der Fraktionen.

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Die APK koordinieren ihre Tätigkeiten zur Pflege der Beziehungen zu Parlamenten anderer Staaten untereinander und mit den anderen international tätigen Organen der Bundesversammlung.

9

Art. 2

Ständige Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen

Die Bundesversammlung ist in folgenden internationalen parlamentarischen Versammlungen durch ständige Delegationen vertreten: a.

Interparlamentarische Union (IPU);

b.

Parlamentarische Versammlung des Europarates (PV-ER);

c.

Delegation zum Europäischen Parlament und zum Parlamentarischen Ausschuss der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA/EU);

d.

Internationale Versammlung der Parlamentarier französischer Sprache (APF);

e.

Parlamentarische Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (PV-OSZE);

f.

Parlamentarische Versammlung des nordatlantischen Verteidigungsbündnisses (PV-NATO), in der sie den Status eines assoziierten Mitglieds hat.

Art. 3

Pflege der Beziehungen mit dem Europäischen Parlament

Die Delegation im parlamentarischen Ausschuss der EFTA pflegt auch die Beziehungen der Bundesversammlung mit dem Europäischen Parlament (EFTA/EUDelegation).

1

Eine Dienstelle auf der Schweizer Mission bei der Europäischen Union in Brüssel nimmt für das Schweizerische Parlament die Funktion der Beauftragten für die Kontakte mit dem Europäischen Parlament wahr.

2

Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der APK und der EFTA/EU-Delegation haben das Recht, mit dem Europäischen Parlament zu verkehren und der Dienstelle nach Absatz 2 sachdienliche Aufträge zu erteilen.

3

4 Zur Koordination führen die APK beider Räte jährlich eine Aussprache mit der EFTA/EU-Delegation über die Beziehungen mit dem Europäischen Parlament durch. Zu europapolitischen Fragen, die im Parlament behandelt werden, erstellt die EFTA/EU-Delegation in der Regel einen Mitbericht, soweit sie nicht selbst Berichterstatterin ist.

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Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes. V der BVers

Art. 4

Ständige Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten

Die Bundesversammlung pflegt mit folgenden ständigen Delegationen die Beziehungen zu den Parlamenten der Nachbarländer: a.

Delegation für die Beziehungen zum Deutschen Bundestag;

b.

Delegation für die Beziehungen zum österreichischen Parlament;

c.

Delegation für die Beziehungen zum französischen Parlament;

d.

Delegation für die Beziehungen zum italienischen Parlament;

e.

Delegation für die Beziehungen zum Landtag des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 5 1

2

Nicht ständige Delegationen

Die Bundesversammlung kann ebenfalls nicht ständige Delegationen entsenden: a.

in weitere internationale parlamentarische Institutionen und Konferenzen;

b.

zur Pflege von bilateralen Kontakten mit Parlamenten von Drittstaaten.

Die nicht ständigen Delegationen werden eingesetzt: a.

von der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Rates, wenn die Delegation aus einem Mitglied oder zwei Mitgliedern des gleichen Rates besteht;

b.

von dem jeweiligen Büro, wenn die Delegation aus mehr als zwei Mitgliedern des gleichen Rates besteht;

c.

von der Koordinationskonferenz, wenn die Delegation aus mehr als zwei Mitgliedern von National- und Ständerat besteht. Bei einem Mitglied oder zwei Mitgliedern von National- und Ständerat entscheiden die Präsidentinnen oder Präsidenten der beiden Räte.

Art. 6

Zusammensetzung

Die ständigen Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen setzen sich wie folgt zusammen: 1

a.

IPU: aus fünf Mitgliedern des Nationalrates und drei Mitgliedern des Ständerates. Ist ein Delegationsmitglied verhindert, kann die Delegationspräsidentin oder der Delegationspräsident eine Vertretung aus der gleichen Fraktion bestimmen.

b.

PV-ER: aus vier Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden vier Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt;

c.

Europaisches Parlament und Parlamentarischer Ausschuss der EFTA: aus drei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt; 6455

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d.

APF: aus drei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt; die Delegation besteht ausschliesslich aus Parlamentarierinnen und Parlamentariern französischer Sprache;

e.

PV-OSZE: aus drei Mitgliedern des Nationalrates und drei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden ein Mitglied des Nationalrates und ein Mitglied des Ständerates bestimmt;

f.

PV-NATO: aus zwei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden ein Mitglied des Nationalrates und ein Mitglied des Ständerates bestimmt; die Delegation besteht in der Regel aus den Präsidentinnen oder den Präsidenten und den Vizepräsidentinnen oder den Vizepräsidenten der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte; als Ersatzmitglieder werden in der Regel die Altpräsidentinnen oder die Altpräsidenten dieser Kommissionen bestimmt.

Die ständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten setzen sich zusammen aus drei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates. Als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt. Bei der Bestellung der Delegationen werden die Sprachkenntnisse der Delegationsmitglieder berücksichtigt.

2

Art. 7

Organisation

Die Delegationen konstituieren sich selbst. Sie bestimmen für die Dauer von zwei Jahren eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

1

Die Mitglieder der Delegationen nach Artikel 2 Buchstaben b bis f können sich nur durch Ersatzmitglieder vertreten lassen.

2

3

Die Delegationen entscheiden mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.

Art. 8

Aufgaben

Die ständigen Delegationen in den internationalen parlamentarischen Versammlungen nehmen im Auftrag der Bundesversammlung an den Tätigkeiten dieser Versammlungen teil. Sie halten sich an die Reglemente und die Praxis der jeweiligen internationalen parlamentarischen Versammlung.

1

Die ständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten treffen sich periodisch und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Delegationsmittel mit den Delegationen ihrer Partnerländer.

2

Sie nehmen Rücksicht auf die in den Parlamenten ihrer Partnerländer geltenden Bestimmungen und auf die übliche Praxis für die Pflege der Beziehungen mit anderen Ländern.

3

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Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes. V der BVers

4 Die Delegationen nach Absatz 1 und Absatz 2 koordinieren ihre Aktivitäten mit den APK. Auf Begehren einer Delegation lädt die jeweilige APK diese ein, ihre Anliegen in der Kommission zu vertreten.

Art. 9

Berichterstattung

Die APK erstatten den Räten mindestens einmal pro Legislaturperiode schriftlich Bericht über die Tätigkeit ihrer ständigen und nicht ständigen Delegationen nach Artikel 1 Absätze 3 und 7.

1

Die ständigen Delegationen in den internationalen parlamentarischen Versammlungen erstatten den Räten jährlich schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Die Berichte werden von den APK beziehungsweise den SiK (für den Bericht der Delegation zur PV- NATO) der beiden Räte vorberaten.

2

Die ständigen Delegationen nach Artikel 4, vertreten durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, erstatten den Räten mindestens einmal pro Legislaturperiode schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Die Berichte werden von den APK der beiden Räte vorberaten.

3

Art. 10

Beiträge

In den Fällen, in welchen die Mitgliedschaft der Schweiz in einer internationalen parlamentarischen Versammlung einen Mitgliederbeitrag erfordert, wird dieser durch den Bund entrichtet.

Art. 11

Mandat beim Europarat

Das Mandat in der Delegation bei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates beginnt und endet mit dem Amtsjahr des Europarates. Für Delegationsmitglieder, die aus der Bundesversammlung ausscheiden, endet das Mandat spätestens am Ende der nächsten Session der Parlamentarischen Versammlung.

Art. 12

Beteiligung an Delegationen des Bundesrates

Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der APK und der Delegationen nach Artikel 2 und Artikel 4 oder, mit ihrer Zustimmung Mitglieder der APK beziehungsweise der Delegationen, können von Mitgliedern des Bundesrates zu bilateralen Besuchen und Konferenzen im Inland oder Ausland eingeladen werden. Sie erhalten dafür Entschädigungen zu Lasten des Parlaments.

Art. 13

Parlamentarische Freundschaftsgruppen

Parlamentarische Gruppen nach Artikel 63 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002, die Beziehungen zu Parlamenten anderer Staaten pflegen, können der Koordinationskonferenz begründete Gesuche unterbreiten, um finanzielle Beiträge der Bundesversammlung an ihrer Tätigkeiten zu erhalten.

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Art. 14

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 3. Oktober 20034 über parlamentarische Delegationen (VpDel) wird aufgehoben.

Art. 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 5. Dezember 2011 in Kraft.

4

AS 2003 3617

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