Verfügung betreffend den Geldspielautomaten Sputnik Cherry Ball V 1.02 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 29. Juni 2011: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 21. April 2011 wird der Geldspielautomat Sputnik Cherry Ball V 1.02 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Sputnik Cherry Ball V 1.02 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 15 503 Franken werden Peter Schorno auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

7.

Zustellung an: Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

19. Juli 2011

6168

Eidgenössische Spielbankenkommission

2011-1453