Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 21. Februar 2011, gestützt auf Artikel 321bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9, 10 und 11 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für klinische Krebsforschung (SAKK), Projekt «End-of-life delivery of care patterns in Swiss cancer patients», betreffend Gesuch vom 3. Februar 2011 für eine Anpassung der Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Anpassung Ziffer 2 Buchstabe a) des Verfügungsdispositivs der Sonderbewilligung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für klinische Krebsforschung SAKK vom 12. Oktober 2010 (publiziert im Bundesblatt vom 30. November 2010) wird wie folgt ersetzt: Den Registerleitenden der Krebsregister Tessin, Zürich, beider Basel und Wallis sowie deren Hilfspersonen wird die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmerinnen gemäss Ziffer 1 die für das Projekt gemäss Ziffer 3 benötigten Daten von Krebspatienten bekannt zu geben, die bei der Helsana versichert waren, in der Zeit zwischen 2006 und 2008 verstorben sind und den Einschlusskriterien des in Ziffer 3 genannten Projektes entsprechen. Die Datenbekanntgaben dürfen einzig dem in Ziffer 3 umschriebenen Zweck dienen.

Im Übrigen bleibt das Verfügungsdispositiv vom 12. Oktober 2010 unverändert in Kraft.

2. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.
3. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird den Bewilligungsnehmerinnen und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission,

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Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

29. März 2011

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Franz Werro

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