Allgemeinverfügung über die Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 1. November 2011

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 36 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: Wirkstoff(e):

Folpet 334.0 g/l Cymoxanil 40.0 g/l

Formulierungstyp:

SC Suspensionskonzentrat

Sarman F

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4829 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9400485 Ausländische Bewilligungsinhaberin: Phyteurop S.A., Levallois-Perret, Frankreich

Zetanil F

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4830 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9500349 Ausländische Bewilligungsinhaberin: TRADI-AGRI, Paris, Frankreich

Anwendung Die Anwendung der Produkte hat nach den Vorschriften der vom Bundesamt für Landwirtschaft abgegebenen Packungsbeilagen zu erfolgen.

Lagerung und Entsorgung Die Produkte müssen in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass sie für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

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SR 916.161

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2011-2160

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

1. November 2011

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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