Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit zur Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 20113, beschliesst: Art. 1 Für die Weiterführung der Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit wird ein Rahmenkredit von 310 Millionen Franken für den Zeitraum 2012­2016 bewilligt.

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Der Rahmenkredit wird erst freigegeben, wenn der vorangehende Rahmenkredit ausgeschöpft ist, voraussichtlich am 30. April 2012.

2

Art. 2 Zulasten des Rahmenkredites kann Personal finanziert werden, das zeitlich befristet für die Durchführung der Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit erforderlich ist. Für die Finanzierung von Stellen dürfen höchstens 10 % des Rahmenkredits eingesetzt werden.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 193.9 BBl 2011 6311

2010-1616

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Rahmenkredit zur Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit. BB

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