Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat an der Plenarsitzung vom 26. November 2010 und im Zirkularverfahren vom 6. Dezember 2010, gestützt auf Artikel 321bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Stiftung Tumorbank Basel (STB)/Universitätsspital Basel, Projekt «Überführung der Daten der Stiftung Tumorbank Basel auf den Server der Pathologie des Universitätsspitals Basel», betreffend Gesuch vom 27. September 2010 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer Herrn Prof. Dr. med. Markus Tolnay, Institut für Pathologie des Universitätsspitals Basel, wird als Verantwortlicher der Biobank des Instituts für Pathologie des Universitätsspitals Basel unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis des StGB sowie Artikel 2 der Verordnung über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung VOBG zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten im Rahmen von Ziffer 2 und 3 erteilt.

2. Umfang der Sonderbewilligung Frau Dr. med. Serenella Eppenberger-Castori wird als verantwortliche Projektleiterin für die Migration der Daten der STB die Bewilligung erteilt, die Daten der Tumorbank Basel auf den Server des Universitätsspitals Basel zu überführen, womit diese in den Verantwortungsbereich des Bewilligungsnehmers gemäss Ziffer 1 übergehen.

3. Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe der Daten der Tumorbank Basel, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf einzig dem Zweck dienen, die Datenbank der STB an das Institut für Pathologie des Universitätsspitals Basels zu überführen.

4. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekannt gegebenen Daten Für den Schutz der bekannt gegebenen Daten ist Herr Prof. Dr. med. Markus Tolnay verantwortlich.

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5. Schutz der bekannt gegebenen Daten Der Bewilligungsnehmer und die Projektleiterin haben die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um die Daten insbesondere vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Die getroffenen Massnahmen haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

6. Aufhebung der Sonderbewilligung der Stiftung Tumorbank Basel (STB) Die Sonderbewilligung der Stiftung Tumorbank Basel vom 27. Oktober 1997 (Bewilligungsnehmer: Prof. Dr. Urs Eppenberger) wird auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Migration der Tumorbank Basel ans Institut für Pathologie des Universitätsspitals Basel aufgehoben.

7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

8. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Bewilligungsnehmer und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

1. Februar 2011

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Franz Werro

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