Verordnung der Bundesversammlung

Entwurf

über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 13. Oktober 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. November 20112, beschliesst: I Die Richterverordnung vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 46 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20104, Art. 5 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 ... Der Anfangslohn entspricht mindestens 70 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse 33 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20015.

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Der Lohn erhöht sich auf den 1. Januar jedes Jahres um 3 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse 33, bis er diesen Höchstbetrag erreicht.

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Art. 9 Abs. 2 und 3 (neu) Die Richter und Richterinnen sind bis zum vollendeten 65. Altersjahr bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Vorsorgewerk Bund) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert.

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BBl 2011 8995 BBl 2011 9013 SR 173.711.2 SR 173.71 SR 172.220.111.3

2011-2455

9009

Richterverordnung

Nach Vollendung des 65. Altersjahrs wird die Altersvorsorge auf Antrag des Richters oder der Richterin bis zum gesetzlichen Altersrücktritt weitergeführt. Das zuständige Gericht finanziert die Sparbeiträge des Arbeitgebers.

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Art. 10 Die Vertrauensarbeitszeit und die entsprechenden Entschädigungen richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung. Ausnahmen von der Barvergütung bedürfen der Zustimmung der Verwaltungskommission beziehungsweise der Gerichtsleitung.

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Bei der Berechnung von Teilzeitpensen werden für ein volles Pensum 42 Stunden pro Woche eingesetzt.

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Minderheit (Schwander, Geissbühler, Freysinger, Reimann Lukas, Stamm) Für die Richter und Richterinnen gilt die Vertrauensarbeitszeit nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung. Anstelle der Kompensation für Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit wird ausschliesslich die Barvergütung ausgerichtet.

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Bei der Berechnung von Teilzeitpensen werden für ein volles Pensum 42 Stunden pro Woche eingesetzt.

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Art. 12 Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung kann einem Richter oder einer Richterin auf Gesuch Urlaub erteilen.

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Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 15 Abs. 2 Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches6).

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II Diese Änderung tritt am ... [am ersten Tag des Monates, der auf die Schlussabstimmung folgt] in Kraft.

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SR 311.0

9010