Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2011 vom 15. Dezember 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 20102, beschliesst: Art. 1

Erfolgsrechnung

Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2011 wird genehmigt.

1

2

Sie schliesst ab mit: Franken

a.

Aufwänden von

63 263 763 400

b.

Erträgen von

62 019 303 700

c.

einem Aufwandsüberschuss von

Art. 2

1 244 459 700

Investitionsbereich

Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2011 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken

a.

Investitionsausgaben von

b.

Investitionseinnahmen von

Art. 3

8 413 080 000 626 585 600

Kreditverschiebungen

Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen.

1

Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.

2

1 2

SR 101 Im BBl nur durch Verweis veröffentlicht (BBl 2010 6015)

2010-3249

2007

Voranschlag für das Jahr 2011. BB

Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

3

Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

4

Das EDI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 10 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.

5

Art. 4

Ausgaben und Einnahmen

Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2011 genehmigt: Franken

a.

Gesamtausgaben von

65 066 842 500

b.

Gesamteinnahmen von

62 422 871 100

c.

ein Ausgabenüberschuss in der Finanzierungsrechung von

Art. 5

2 643 971 400

Schuldenbremse

Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 63 234 368 424 Franken zu Grunde gelegt.

1

Dieser Betrag wird nach Artikel 126 Absatz 3 BV um den ausserordentlichen Zahlungsbedarf von 1 998 000 000 Franken auf 65 232 368 424 erhöht.

2

Der erhöhte Betrag wird um 165 525 924 Franken auf 65 066 842 500 Franken gekürzt. Die Kürzung ist nach Artikel 17d des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) vom 7. Oktober 20053 dem Amortisationskonto (Art. 17a FHG) gutzuschreiben.

3

3

SR 611.0

2008

Voranschlag für das Jahr 2011. BB

Art. 6

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt:

1

Franken

2

a.

Landesverteidigung

b.

Bauprogramm 2011 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)

1 321 200 000

c.

Soziale Wohlfahrt

100 000 000

d.

Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

144 000 000

e.

Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz

300 000 000

24 600 000

Folgender Zusatzkredit wird bewilligt:

Zum Rahmenkredit für Kultur und Freizeit nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesbeschlusses I über den Voranschlag für das Jahr 2008 vom 18. Dezember 20074: Franken

a.

3

Heimatschutz und Denkmalpflege

Folgender Rahmenkredit wird bewilligt: a.

ETH-Bauten 2011 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)

Art. 7

9 520 500 Franken

143 400 000

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

a.

Ordnung und öffentliche Sicherheit

b.

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

10 000 000

c.

Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

36 500 000

Art. 8

8 000 000

Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2011 des ETH-Bereichs

Das EDI wird ermächtigt, zwischen dem Verpflichtungskredit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b sowie dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2011 des ETH-Bereichs nach Artikel 6 Absatz 3 Verschiebungen vorzunehmen.

1

Die Kreditverschiebungen dürfen 2 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.

2

4

BBl 2008 1297

2009

Voranschlag für das Jahr 2011. BB

Art. 9

Förderung der Innovation

Dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) wird vom Verpflichtungskredit nach Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 20. September 20075 über die Finanzierung der Tätigkeit der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) im nationalen und internationalen Rahmen in den Jahren 2008­2011 ein Betrag von 17 Millionen Franken zugewiesen.

1

Dieser Betrag steht dem BBT im Jahr 2011 zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 16a Absätze 3­5 und 16d des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19836 zur Verfügung. Davon dürfen für Expertenaufträge, Begleitforschung, Projektkoordination und -management, Valorisierung der Ergebnisse, Evaluationen, Monitoring und Öffentlichkeitsarbeit höchstens 6 Prozent verwendet werden.

2

Art. 10

Rahmenkredit Bürgschaftsorganisationen

Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 21. September 20067 über einen Rahmenkredit für Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen in der Höhe von 30 Millionen wird um ein Jahr bis Ende 2011 erstreckt.

Art. 11

Bundesbeschluss über die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Massenentsäuerung

Der Bundesbeschluss vom 24. Juni 19988 über die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Massenentsäuerung von Archivalien und Bibliotheksmaterial auf dem ehemaligen Areal der Schweizerischen Munitionsunternehmung in Wimmis wird aufgehoben.

Art. 12

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 14. Dezember 2010

Ständerat 15. Dezember 2010

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

5 6 7 8

BBl 2007 7477 SR 420.1 BBl 2007 1755 BBl 1998 3596

2010