Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Pasic Sanja, geb. am 23. Januar 1984, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 28. April 2010 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2011 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von 250 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-3514/2010 innert 30 Tagen nach Publikation dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse (SWIFT-Code: POFICHBEXXX; IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6) zu überweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

15. Februar 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

1396

2011-0227