Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) Änderung vom 17. Juni 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst: I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 63a Absatz 1 und 64 Absatz 3 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19874, Gliederungstitel vor Art. 40f
3b. Abschnitt: Übergangsbestimmungen für das Jahr 2012 Art. 40f
Zahlungsrahmen nach Artikel 34b
Die Bundesversammlung verlängert für das Jahr 2012 in Abweichung von Artikel 34b Absatz 2 die Laufzeit für den bestehenden Zahlungsrahmen für die Jahre 20082011 um ein Jahr.
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Der bestehende Zahlungsrahmen wird im Einklang mit dem Leistungsauftrag aufgestockt.
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Art. 40g
Leistungsauftrag nach Artikel 33
Der Leistungsauftrag nach Artikel 33 für die Jahre 20082011 wird um ein Jahr verlängert und gilt auch für 2012.
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Er kann geändert und ergänzt werden.
BBl 2011 757 SR 414.110 SR 101 BBl 1988 I 741
2010-2131
4859
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. BG
Die für die Jahre 20082011 vom ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten gestützt auf Artikel 33a abgeschlossenen Zielvereinbarungen gelten auch für das Jahr 2012. Der ETH-Rat kann sie ergänzen.
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Art. 40h
Wahl des ETH-Rates nach Artikel 24
Der Bundesrat wählt in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 die Mitglieder des ETH-Rates auf den 1. Januar 2012 für eine fünfjährige Periode.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. Juni 2011
Nationalrat, 17. Juni 2011
Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab
Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 20115 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011
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BBl 2011 4859
4860