Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten entlang der Autobahn N01, zwischen den Anschlüssen Zürich-Letten und Zürich-Schwamendingen vom 27. Januar 2011

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a, 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N01wie folgt: ­

In Fahrtrichtung St. Gallen von km 5.700 bis km 3.450: 60 km/h

II Spurreduktion im Bereich des Milchbucktunnels: ­

in Fahrtrichtung St. Gallen: von km 5.700 bis km 3.666 von zwei auf eine Spur

III Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich ca. Ende Dezember 2013).

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift 1 2

SR 741.01 SR 741.21

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hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

27. Januar 2011

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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