Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Autobahn N07 Winterthur­Kreuzlingen, zwischen den Anschlüssen Winterthur-Ost und Frauenfeld-West vom 9. Februar 2011

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a, 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N07 wie folgt: ­

in Fahrtrichtung Kreuzlingen ab der Verzweigung Winterthur-Ost bis km 1.600

100/80/60 km/h

­

in Fahrtrichtung Winterthur ab km 1.900 bis zur Verzweigung Winterthur-Ost:

100/80/60 km/h

II Verkehrsführung. Je nach Bauphase 1- oder 2-streifig sowohl Richtung Kreuzlingen als auch Richtung Winterthur III Allgemeines Fahrverbot (Werkverkehr gestattet). Innerhalb des abgesperrten Baustellenbereichs IV Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich Ende Oktober 2011).

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

2011-0332

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VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

9. Februar 2011

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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