Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der Behandlung von schweren Verbrennungen bei Kindern

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des Fachorgans an seiner Sitzung vom 22. September 2011, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3­5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), beschlossen: 1. Zuteilung Die Behandlung von Kindern mit Kriterien einer schweren Verbrennung, wie sie in der Anlage beschrieben werden, wird folgenden zwei Verbrennungszentren zugewiesen: ­

Centre Universitaire Romand des Brûlés (CURB) im Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) in Lausanne

­

Verbrennungszentrum des Kinderspitals Zürich.

2. Ausnahmeregelungen a.

Patientenbezogene Gründe zum Verzicht auf eine Überweisung: Von der Zuweisung in die vorgenannten zwei Zentren kann abgewichen werden, wenn das behandelnde Ärzte- und Pflegeteam, nach einer Konsultation mit einem Spezialisten aus einem Verbrennungszentrum wegen infauster Prognose, schweren akuten oder chronischen Erkrankungen, anderen wichtigen Argumenten oder Transportunfähigkeit auf eine Überweisung verzichten will.

b.

In Ausnahmefällen kann von einer Zuweisung nach diesen Kriterien abgewichen und eine Behandlung in einem anderen grossen Kinderspital durchgeführt werden, aber nur in Absprache mit einem der beiden designierten Standorte und unter der Voraussetzung des Vorhandenseins der notwendigen Expertise und Kompetenzen sowie der Erfassung im gesamtschweizerischen Register des Gebietes.

c.

Kapazitätsengpässe: Im Falle eines Kapazitätsengpasses bspw. in Folge eines Grossschadensereignisses oder einer Katastrophe veranlassen die oben genannten zwei Zentren die erforderlichen Zuweisungen an ein Brandverletztenzentrum im Ausland oder ein geeignetes Spital in der Schweiz. Im Falle eines Ereignisses mit mehr als fünf Brandverletzten richten sich die Zentren nach dem Alarmplan Brandverletzte der Schweiz.

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3. Auflagen Die vorgenannten Zentren haben bei der Versorgung von Kindern mit schweren Verbrennungen folgende Auflagen zu erfüllen: a.

Die vorgenannten Zentren achten bei der Aufnahme von Kindern mit schweren Verbrennungen darauf, dass die in der Anlage definierten Burn Center Referral Criteria erfüllt sind und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass ihnen das entsprechende Patientengut zugewiesen wird.

b.

Die Brandverletztenzentren gewährleisten die im Bericht (wie erwähnt unter 5 h des vorliegenden Entscheids) beschriebenen Qualitäts- und Ausstattungskriterien (Kap. 7: Struktur- und Prozessqualität).

c.

Die Brandverletztenzentren nehmen rund um die Uhr aus der ganzen Schweiz Patienten, gemäss den vorgeschlagenen Burn Center Referral Criteria auf und organisieren deren fachgerechte Versorgung. Dies gilt für die erfahrungsgemäss zu erwartenden Fälle (bezogen auf jährliche Durchschnittswerte).

d.

Minimale Fallzahl: Ein Zentrum muss jährlich mindestens 5 schwerverbrannte Kinder behandeln. Andernfalls wird die Zuteilung gemäss Ziffer 1 reevaluiert.

e.

Die Brandverletztenzentren stellen die Initialbehandlung (ungefähr 2 Wochen) sicher. Sie bemühen sich, den Patienten/die Patientin falls gewünscht und in Absprache mit dem zuweisenden Spital sobald als indiziert und möglich, wieder ins zuweisende Spital zurückzuverlegen.

f.

Die Brandverletztenzentren dokumentieren ihre Tätigkeiten in einem Register. Sie legen gemeinsam bis Ende Januar 2012 ein minimales Dataset fest und erheben die gemeinsam definierten Outcome-Daten ab Januar 2012.

g.

Die Brandverletztenzentren berichten über ihre Tätigkeiten jährlich an die IVHSM Organe zuhanden des Projektsekretariats. Die Berichterstattung umfasst die Offenlegung ihrer Fallzahlen, ihrer Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie der im Rahmen des Registers erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität. Für die Berichterstattung zuhanden der IVHSM Organe sollen die Brandverletztenzentren unter sich ein Koordinationszentrum bestimmen.

h.

Die Zentren legen bis Ende 2012 gemeinsame, internationalen Standards entsprechende Richtlinien zur Behandlung der schweren Verbrennungen fest.

i.

Die Brandverletztenzentren intensivieren die Zusammenarbeit in der Grundlagenforschung und klinischen Forschung im Bereich der schweren Verbrennungen.

j.

Die Brandverletztenzentren verstärken die Koordination und Konzentration in Lehre und Nachdiplomausbildung sowie Weiterbildung für alle involvierten medizinischen, pflegerischen und anderen Fachpersonen.

k.

Die bezeichneten Zentren holen innerhalb von zwei Jahren eine Akkreditierung, wahlweise gemäss den Richtlinien der American oder gemäss der European Burn Association, oder gemäss bis dahin vorliegenden schweizerischen Richtlinien, ein.

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4. Fristen Der vorliegende Zuteilungsentscheid ist befristet bis zum 31. Dezember 2015.

5. Begründung In Anwendung der Artikel 39 KVG, Artikel 58a ff. KVV und Artikel 4 und 7 IVHSM liegen der Zuteilungsempfehlung des HSM Fachorgans folgende Erwägungen zugrunde, die auch in dem unter h genannten Bericht dargestellt werden: a.

Die Zahl der betroffenen Patienten ist gering (unter 100).

b.

Die Konzentration auf zwei Zentren trägt zur Stärkung der beiden Brandverletztenzentren bei und stellt die konsequente Zuweisung von schwerverbrannten Kindern an die beiden bestehenden Kompetenzzentren sicher.

c.

Die beiden Brandverletztenzentren verfügen über die spezifischen Kompetenzen und Erfahrung und die spezielle adäquate Infrastruktur. Sie sind beide aktiv in der Forschung zur Behandlung von Brandverletzen, in der Entwicklung neuer Techniken in der Hauttransplantation und der diesbezüglichen Lehre.

d.

Die eng gefassten Zuweisungsregeln lassen Patienten identifizieren, die verlegt werden müssen.

e.

Die Auswahl der Zentren erleichtert die sprachliche Verständigung bei der Betreuung.

f.

Die Auswahl von zwei Zentren ergibt im Falle von Engpässen Ausweichmöglichkeiten.

g.

Für die Qualitätssicherung und als Basis für die weitere Planung dieses HSM Gebietes erachtet das HSM Fachorgan die Einführung eines nationalen Registers als von grosser Wichtigkeit.

h.

Im Übrigen wird auf den Bericht «Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie» vom 10. Oktober 2011 verwiesen.

6. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

7. Mitteilung und Publikation Der Beschluss einschliesslich dessen Begründung gemäss Ziffer 5 wird im Bundesblatt mit dem Hinweis, dass der Bericht «Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie» vom 10. Oktober 2011 von den Betroffenen beim HSM-Projektsekretariat der Gesundheitsdirektorenkonferenz, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, bezogen werden kann, publiziert.

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Der Beschluss wird schriftlich per eingeschriebenen Brief dem Kinderspital Zürich, den Universitätsspitälern Zürich, Lausanne und Genf, den Kantonen Zürich, Waadt und Genf und santésuisse eröffnet. Die weiteren Universitäts-, Zentrums- und Kinderspitäler werden schriftlich informiert. Die weiteren in die Anhörung einbezogenen Partner werden per E-Mail über diesen Beschluss in Kenntnis gesetzt.

1. November 2011

Für das HSM Beschlussorgan Die Präsidentin: Heidi Hanselmann

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Anlage zum Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der Behandlung von schweren Verbrennungen bei Kindern

Zuweisungskriterien zur Verlegung eines Patienten in ein Brandverletztenzentrum1 Burn injuries that should be referred to a burn center include the following: ABA 1.

Partial-thickness burns of greater than 10 % of the total body surface area Ausgedehnte mittelschwere Verbrennungen, die mehr als 10 % der Körperoberfläche betreffen.

2.

Burns that involve the face, hands, feet, genitalia, perineum, or major joints Verbrennungen an speziellen Lokalisationen (Gesicht, Hände, Füsse, Genitale, Perineum oder grosse Gelenke).

3.

Third-degree burns in any age group Verbrennungen dritten Grades in jeder Altersgruppe.

4.

Electrical burns, including lightning injury Elektrische Verbrennungen, einschliesslich durch Blitz

5.

Chemical burns Chemische Verbrennungen und Verätzungen

6.

Inhalation injury Inhalationstrauma

7.

Burn injury in patients with preexisting medical disorders that could complicate management, prolong recovery, or affect mortality Verbrennungen bei Patienten mit vorbestehenden Erkrankungen, die die Behandlung komplizieren, die Heilung verlängern oder die Sterblichkeit beeinflussen könnten.

8.

Any patients with burns and concomitant trauma (such as fractures) in which the burn injury poses the greatest risk of morbidity or mortality. In such cases, if the trauma poses the greater immediate risk, the patient's condition may be stabilized initially in a trauma center before transfer to a burn center.

Physician judgment will be necessary in such situations and should be in concert with the regional medical control plan and triage protocols.

Alle Patienten mit Verbrennungen und gleichzeitigem Trauma (Frakturen), bei denen die Verbrennung das grösste Risiko bezüglich Morbidität und Mortalität darstellt. In den Fällen, wo das Trauma das grösste momentane

1

Siehe Bericht «Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie» vom 10. Oktober 2011.

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Risiko birgt, kann die Verletzung des Patienten in einem Traumazentrum stabilisiert werden, bevor er in ein Brandverletztenzentrum überwiesen wird.

9.

Burned children in hospitals without qualified personnel or equipment for the care of children Brandverletzte Kinder in einem Spital ohne in der Betreuung und Pflege von Kindern qualifiziertes Personal oder dazu notwendiger Infrastruktur.

10. Burn injury in patients who will require special social, emotional, or rehabilitative intervention Brandverletzte Patienten, die spezielle soziale, emotionale Unterstützung oder Rehabilitationsinterventionen benötigen.

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