Keine Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenenund Invalidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2012 vom 20. Oktober 2011

Nach Artikel 1 Absatz 2 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 16. September 1987 über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung (SR 831.426.3) gibt das Bundesamt für Sozialversicherungen den Anpassungssatz für die erstmalige und für die nachfolgenden Anpassungen bekannt.

Erstmalige Anpassung Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG, die seit drei Jahren ausgerichtet werden, müssen nicht obligatorisch auf den 1. Januar 2012 angepasst werden, weil der Index der Konsumentenpreise vom September 2011 tiefer ist als derjenige von 2008.

Auf den 1. Januar 2012 erfolgt keine Anpassung.

Nachfolgende Anpassungen Die Anpassungen erfolgen gemäss Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Auf den 1. Januar 2012 erfolgt keine Anpassung.

20. Oktober 2011

8074

Bundesamt für Sozialversicherungen

2011-2374