Anerkennung einer privaten Doppelbesteuerungsvereinbarung Die nachstehende Vereinbarung vom 8. Oktober 2007 zwischen dem «Trade Office of Swiss Industries, Taipei» und der «Taipei Cultural and Economic Delegation in Switzerland» zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20111 über die Anerkennung privater Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen anerkannt.

Die Vereinbarung ist am 13. Dezember 2011 in Kraft getreten.

9. Dezember 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1

SR 672.3; AS 2011 4797

2011-2839

9351

Übersetzung2

Vereinbarung zwischen dem «Trade Office of Swiss Industries, Taipei» und der «Taipei Cultural and Economic Delegation in Switzerland» zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen in Bern am 8. Oktober 2007

Das «Trade Office of Swiss Industries, Taipei» und die «Taipei Cultural and Economic Delegation in Switzerland», vom Wunsch geleitet, eine Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart: Art. 1

Persönlicher Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für Personen, die in einem Territorium oder in beiden Territorien ansässig sind.

Art. 2

Unter die Vereinbarung fallende Steuern

1. Diese Vereinbarung gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines der Territorien oder seiner Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben wird.

2. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für welche die Vereinbarung gilt, gehören insbesondere: a)

im Territorium, in dem die Steuergesetze angewendet werden, die durch die schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung und die kantonalen und kommunalen Steuerbehörden vollzogen werden: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte);

b)

2

im Territorium, in dem die Steuergesetze angewendet werden, die durch die «Taxation Agency, Ministry of Finance in Taipei» vollzogen werden:

Übersetzung des englischen Originaltextes.

9352

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(i) die «profit-seeking enterprise income tax»; (ii) die «individual consolidated income tax»; und (iii) die «income basic tax»; einschliesslich der darauf erhobenen Zuschläge.

4. Die Vereinbarung gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung der Vereinbarung neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle in einem der Territorien erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Territorien teilen einander die in den Steuergesetzen der entsprechenden Territorien eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

5. Die Vereinbarung gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern auf Lotteriegewinnen.

Art. 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

l. Im Sinne dieser Vereinbarung, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a)

bedeutet der Ausdruck «Territorium», je nachdem, das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a oder b definierte Territorium, und die Ausdrücke «anderes Territorium» und «Territorien» sind analog zu verstehen;

b)

umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

c)

bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

d)

bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Territoriums» und «Unternehmen des anderen Territoriums», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Territorium ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Territorium ansässigen Person betrieben wird;

e)

bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Territoriums betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Territorium betrieben;

f)

bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) im Territorium, in dem die Steuergesetze angewendet werden, die durch die schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung und die kantonalen und kommunalen Steuerbehörden vollzogen werden: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter; (ii) im Territorium, in dem die Steuergesetze angewendet werden, die durch die «Taxation Agency, Ministry of Finance in Taipei» vollzogen werden: der Generaldirektor der «Taxation Agency» oder sein bevollmächtigter Vertreter.

2. Bei der Anwendung der Vereinbarung durch ein Territorium hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in der Vereinbarung nicht definierte 9353

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Territoriums über die Steuern zukommt, für welche die Vereinbarung gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen gemäss anderen Gesetzen des gleichen Territoriums vorgeht.

Art. 4

Ansässige Person

1. Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck «eine in einem Territorium ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Territoriums dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch dieses Territorium und seine Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften.

2. Für die Zwecke dieser Vereinbarung gilt eine Person in einem Territorium als nicht ansässig, wenn diese Person in diesem Territorium nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Territorium steuerpflichtig ist. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf natürliche Personen, die im in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Territorium ansässig sind, solange ansässige natürliche Personen nur für das Einkommen aus Quellen dieses Territoriums besteuert werden.

3. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Territorien ansässig, so gilt Folgendes: a)

Die Person gilt als nur in dem Territorium ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Territorien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Territorium ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Territorium die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Territorien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Territorium ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c)

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Territorien oder in keinem der Territorien, so regeln die zuständigen Behörden der Territorien die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

4. Eine Vorsorgeeinrichtung, die in einem Territorium unter den in diesem Territorium geltenden Gesetzen errichtet wurde und die grundsätzlich von der Besteuerung in diesem Territorium ausgenommen ist, wird in diesem Territorium als ansässige und nutzungsberechtigte Person für die Zwecke dieser Vereinbarung behandelt.

5. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Territorien ansässig, so gilt sie als nur in dem Territorium ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

9354

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 5

Betriebsstätte

1. Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: a)

einen Ort der Leitung;

b)

eine Zweigniederlassung;

c)

eine Geschäftsstelle;

d)

eine Fabrikationsstätte;

e)

eine Werkstätte, und

f)

ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.

4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a)

Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt; oder

b)

während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere natürliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben;

gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebsstätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.

5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a)

Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

9355

Vermeidung der Doppelbesteuerung

d)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen abzugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a­e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

6. Ist eine Person ­ mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 ­ für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Territorium die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich darauf, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen.

7. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Territorium, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

8. Allein dadurch, dass eine in einem Territorium ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Territorium ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Territorium liegt, können im anderen Territorium besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Territoriums zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe, Boote und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

9356

Vermeidung der Doppelbesteuerung

3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.

Art. 7

Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Territoriums können nur in diesem Territorium besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Territorium durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Territorium besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Territoriums seine Tätigkeit im anderen Territorium durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Territorium dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungsund allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Territorium, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einem Territorium üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieses Territorium die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieser Vereinbarung behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8

Seeschifffahrt und Luftfahrt

1. Gewinne eines Unternehmens eines Territoriums aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Territorium besteuert werden.

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Vermeidung der Doppelbesteuerung

2. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr: a)

Gewinne aus der Vermietung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, leer oder voll ausgestattet mit Besatzung;

b)

Gewinne aus dem Gebrauch, dem Unterhalt und der Vermietung von Containern (einschliesslich von Trailern und zugehöriger Ausrüstung für den Transport von Containern) zum Transport von Gütern oder Waren;

sofern die Vermietung der Seeschiffe oder Luftfahrzeuge oder der Gebrauch, der Unterhalt oder die Vermietung der Container eine Hilfstätigkeit aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr darstellt 3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle, aber nur auf die Gewinne, die dem Teilnehmer seiner Beteiligung am gemeinsamen Betrieb entsprechend zuzurechnen sind.

Art. 9

Verbundene Unternehmen

1. Wenn a)

ein Unternehmen eines Territoriums unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Territoriums beteiligt ist, oder

b)

dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Territoriums und eines Unternehmens des anderen Territoriums beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden in einem Territorium den Gewinnen eines Unternehmens dieses Territoriums Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, für die ein Unternehmen des anderen Territoriums im anderen Territorium besteuert worden ist, und stimmt dieses andere Territorium zu, dass es sich bei auf diese Weise zugerechneten Gewinne um solche handelt, die das Unternehmen im erstgenannten Territoriums erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt das andere Territorium eine angemessene Anpassung des Betrages der auf diesen Gewinnen erhobenen Steuern vor. Bei der Bestimmung einer solchen Anpassung ist den anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung Rechnung zu tragen; nötigenfalls konsultieren sich die zuständigen Behörden der Territorien.

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Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 10

Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Territorium ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Territorium, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, nicht übersteigen: a)

10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b)

15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Territoriums, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Territorium, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar.

5. Bezieht eine in einem Territorium ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Territorium, so darf dieses andere Territorium weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Territorium gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Territorium erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 11

Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Zinszahlung: a)

im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht;

b)

im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht;

c)

für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder

d)

einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder der Zentralbank dieses anderen Territoriums gezahlt wird.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Territorium, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Territorium stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium ansässig ist oder nicht, in einem Territorium eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den 9360

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Schuldner und die nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteuert werden.

Art 12

Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen nach den Gesetzen dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Territorium, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium ansässig ist oder nicht, in einem Territorium eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung,
den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteuert werden.

9361

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 13

Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1. Gewinne, die eine in einem Territorium ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Territorium liegt, können im anderen Territorium besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Territoriums im anderen Territorium hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Territorium ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Territorium zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Territorium besteuert werden.

3. Gewinne eines in einem Territorium ansässigen Unternehmens aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Territorium besteuert werden.

4. Gewinne einer in einem Territorium ansässigen Person aus der Veräusserung von Aktien ­ mit Ausnahme von Aktien, die an einer Börse kotiert sind, wie durch die Territorien beschlossen werden kann ­ oder anderen Beteiligungsrechten an einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen gemäss Artikel 6 besteht, das im anderen Territorium liegt,3 können in diesem anderen Territorium besteuert werden. Dies gilt nicht, wenn: a)

die Person, welche die Gewinne erzielt, vor der Veräusserung weniger als 5 Prozent der Aktien oder anderen Beteiligungsrechte an der Gesellschaft besitzt;

b)

die Gewinne im Rahmen einer Unternehmensreorganisation, eines Zusammenschlusses, einer Teilung oder einer ähnlichen Transaktion erzielt werden; oder

c)

das unbewegliche Vermögen von der Gesellschaft für ihre eigene Geschäftstätigkeit verwendet wird.

5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur im Territorium besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

Art. 14

Selbstständige Arbeit

1. Einkünfte, die eine in einem Territorium ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Territorium besteuert werden. In Fällen, in denen die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, können die Einkünfte auch im anderen Territorium besteuert werden: 3

Die Worte «das im anderen Territorium liegt», wurden durch Briefwechsel vom 14. Juli 2011 eingefügt.

9362

Vermeidung der Doppelbesteuerung

a)

wenn der Person im anderen Territorium für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall kann im anderen Territorium nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der dieser festen Einrichtung zugerechnet werden kann;

b)

wenn die Person sich im anderen Territorium während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält; in diesem Fall kann im anderen Territorium nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der aus der dort ausgeübten Tätigkeit stammt.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15

Unselbstständige Arbeit

1. Unter Vorbehalt der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Territorium ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Territorium besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Territorium ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Territorium besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Territorium ansässige Person für eine im anderen Territorium ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Territorium besteuert werden, wenn: a)

die Person sich im anderen Territorium insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält;

b)

die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Territorium ansässig ist; und

c)

die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Territorium hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Territorium besteuert werden.

Art. 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Territorium ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsoder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Territorium ansässig ist, können im anderen Territorium besteuert werden.

9363

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 17

Künstler und Sportler

1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Territorium ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Territorium persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Territorium besteuert werden.

2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Territorium besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte von Künstlern und Sportlern, die in einem Territorium ansässig sind, aus einer von diesen Künstlern oder Sportlern persönlich ausgeübten Tätigkeit im anderen Territorium, wenn der Besuch dieses anderen Territoriums ganz oder in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Territoriums oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften herrühren. In diesem Fall können die Einkünfte nur im Territorium besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Art. 18

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen

Die aus einem Territorium stammenden und an eine im anderen Territorium ansässige Person gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen für frühere unselbstständige Arbeit, deren Beiträge bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens zum Abzug zugelassen waren, können im erstgenannten Territorium besteuert werden.

Art. 19

Öffentlicher Dienst

1. a)

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einer Verwaltungsbehörde eines Territoriums oder einer seiner Unterabteilung oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Territorium oder der Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Territorium besteuert werden.

b)

Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Territorium geleistet werden und die natürliche Person in diesem Territorium ansässig ist und: (i)

zu diesem Territorium zugehörig ist, oder

(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Territorium ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a)

9364

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Territorium oder der Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Terri-

Vermeidung der Doppelbesteuerung

torium oder der Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Territorium besteuert werden.

b)

Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Territorium ansässig ist und zu diesem Territorium zugehörig ist.

3. Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit einer in Absatz 1 genannten Behörde erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anwendbar.

Art. 20

Studenten

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Territorium ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Territorium ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Territorium ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Territorium nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Territoriums stammen.

Art. 21

Andere Einkünfte

1. Einkünfte einer in einem Territorium ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Territorium besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Territorium ansässige Empfänger im anderen Territorium eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören.

In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar.

Art. 22

Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territorium wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a)

Bezieht eine in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territorium ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach dieser Vereinbarung in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Territorium besteuert werden, so nimmt das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territorium, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; es kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche

9365

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Besteuerung solcher Gewinne im in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Territorium nachgewiesen wird.

b)

Bezieht eine in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territorium ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Territorium besteuert werden können, so gewährt das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierte Territorium dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Territorium erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territorium geschuldete Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territorium ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Territorium besteuert werden können, (ii) in einer pauschalen Ermässigung der Steuer des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territoriums, oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der Steuer des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territoriums, mindestens aber im Abzug der in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Territorium erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.

Das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierte Territorium bestimmt die Art der Entlastung nach den anwendbaren Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen dieses Territoriums zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.

c)

Eine in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territorium ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Territorium ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der Steuer im erstgenannten Territorium auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territorium ansässig wäre.

2. In dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Territorium wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Territorium ansässige Person Einkünfte aus dem anderen Territorium, so rechnet das erstgenannte Territorium in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung den im anderen Territorium bezahlten Steuerbetrag auf diesen Einkünften von der ansässigen Person erhobenen Steuer an (ausgenommen ist im Falle von Dividenden die auf dem Gewinn, aus welchem die Dividende bezahlt worden ist, erhobene Steuer). Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Steuerbetrag im erstgenannten

9366

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Territorium, wie er auf diesen Einkünften in Übereinstimmung mit seinen Steuergesetzen und Richtlinien berechnet wird, nicht übersteigen.

Art. 23

Gleichbehandlung

1. Personen mit Zugehörigkeit zu einem Territorium dürfen im anderen Territorium keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Personen mit Zugehörigkeit zum anderen Territorium unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Territorium ansässig sind.

2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Territoriums im anderen Territorium hat, darf im anderen Territorium nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Territoriums, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie ein Territorium, den im anderen Territorium ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die es seinen ansässigen Personen gewährt.

3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Territoriums an eine im anderen Territorium ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Territorium ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

4. Unternehmen eines Territoriums, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Territorium ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Territorium keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Territoriums unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5. Dieser Artikel gilt für die unter diese Vereinbarung fallenden Steuern.

6. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er auf Bestimmungen der Gesetze eines Territoriums angewendet wird, die: a)

die Anwendung von Steuervergünstigungen, Steueranrechnungen oder -befreiungen im Zusammenhang mit Dividenden, die durch eine in einem Territorium ansässige Gesellschaft gezahlt werden, für seine Steuerzwecke nicht erlauben; oder

b)

der Wirtschaftförderung dienen.

9367

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 24

Verständigungsverfahren

1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Territoriums oder beider Territorien für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Vereinbarung nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem internen Recht dieser Territorien vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Territoriums, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums unterbreiten, dessen Angehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums so zu regeln, dass eine der Vereinbarung nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Territorien bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Vereinbarung nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Territorien können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmen.

Art. 25

Informationsaustausch4

1. Die zuständigen Behörden der Territorien tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieser Vereinbarung oder zur Anwendung oder Durchsetzung des internen Rechts über die unter die Vereinbarung fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht der Vereinbarung widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Territorium nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des internen Rechts dieses Territoriums beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

4

Fassung gemäss Briefwechsel vom 14. Juli 2011.

9368

Vermeidung der Doppelbesteuerung

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie ein Territorium: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Territoriums abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Territoriums nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Territorium um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt das andere Territorium die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieses andere Territorium diese Informationen für seine internen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Territorium die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil es kein internes steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Territorium die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.

Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des internen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Territoriums über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

Art. 26

Einschränkung von Vorteilen

1. Die Artikel 10, 11 und 12 sind nicht anwendbar in Bezug auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die unter oder als Teil einer Gewinndurchlaufregelung gezahlt werden.

2. Der Ausdruck «Gewinndurchlaufregelung» bedeutet ein Geschäft oder eine Abfolge von Geschäften, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einem Territorium ansässige, für die Vorteile dieser Vereinbarung berechtigte Person Einkünfte aus dem anderen Territorium bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keinem der Territorien ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus dem anderen Territorium erhielte, nicht unter einer Doppelbesteuerungsvereinbarung zwischen ihrem Ansässigkeitsterritorium und dem Territorium, aus dem die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einem Territorium ansässigen Person unter der

9369

Vermeidung der Doppelbesteuerung

vorliegenden Vereinbarung zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile dieser Vereinbarung besteht.

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 und jedes anderen Artikels dieser Vereinbarung erhält eine in einem Territorium ansässige Person keine durch diese Vereinbarung gewährten Vorteile bei der Steuerreduktion oder -befreiung durch das andere Territorium, wenn der Hauptzweck einer solchen ansässigen Person oder einer mit dieser Person verbundenen ansässigen Person im Erlangen der Vorteile dieser Vereinbarung besteht.

Art. 27

Inkrafttreten

1. Das «Trade Office of Swiss Industries, Taipei» und die «Taipei Cultural and Economic Delegation in Switzerland» notifizieren einander schriftlich die Beendigung der nach dem Recht ihrer Territorien für die Inkraftsetzung dieser Vereinbarung verlangten Verfahren. Die Vereinbarung tritt am Tag des Empfangs der späteren dieser Notifikationen in Kraft.

2. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung finden Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres, in dem die Vereinbarung in Kraft tritt, gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres, in dem die Vereinbarung in Kraft tritt, beginnen;

c)5 hinsichtlich Artikel 25 für Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieser Vereinbarung folgenden Jahres beginnen.

Art. 28

Kündigung

Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht vom «Trade Office of Swiss Industries, Taipei» oder von der «Taipei Cultural and Economic Delegation in Switzerland» gekündigt wird. Das «Trade Office of Swiss Industries, Taipei» und die «Taipei Cultural and Economic Delegation in Switzerland» können die Vereinbarung mit schriftlicher Mitteilung an die andere Partei unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet die Vereinbarung nicht mehr Anwendung:

5

a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Fassung gemäss Briefwechsel vom 14. Juli 2011.

9370

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu Bern, am 8. Oktober 2007, im Doppel in englischer Sprache.

Für das «Trade Office of Swiss Industries, Taipei»:

Für die «Taipei Cultural and Economic Delegation in Switzerland»:

Jost Feer

Shih-Rong Wang

9371

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Übersetzung6

Protokoll Das «Trade Office of Swiss Industries, Taipei» und die «Taipei Cultural and Economic Delegation in Switzerland» haben anlässlich der Unterzeichnung in Bern, am 8. Oktober 2007, der Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die folgenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung bilden: 1. Zu Art. 2 In Bezug auf das Territorium, in dem die Steuergesetze durch die 'Taxation Agency, Ministry of Finance in Taipei' angewendet werden, besteht Einvernehmen darüber, dass die Vereinbarung der Erhebung der 'Land Value Increment Tax' nicht entgegen steht.

2. Zu Art. 4 In Bezug auf Artikel 4 Absatz 4 besteht Einvernehmen darüber und wird bestätigt, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Trusts und anderen Einrichtungen umfasst, die in einem Territorium errichtet wurden und die hauptsächlich zur Verwaltung und Gewährung von Pensionen und Vorsorgeleistungen oder zur Erzielung von Einkommen zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen geführt werden.

3. Zu Art. 7 In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Territoriums im anderen Territorium durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages ermittelt werden, sondern nur aufgrund des Teils der Gesamteinkünfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.

Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Territorium, in dem diese liegt, erfüllt wird.

6

Übersetzung des englischen Originaltextes

9372

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Gewinne, die auf den Teil des Vertrages entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur im Territorium besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

4. Zu den Art. 7 und 12 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die als Entgelt für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen empfangen werden, Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 darstellen.

5. Zu Art. 10 Sollte in einer Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder in einer Änderung einer solchen Vereinbarung, die nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch das Territorium nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b7 und ein Drittterritorium, das Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, unterzeichnet wird, das erstgenannte Territorium Dividenden von der Besteuerung ausnehmen oder den Steuersatz auf Dividenden unter 10 Prozent senken, so wird eine solche Ausnahme oder ein solch reduzierter Satz automatisch angewendet, wie wenn dies in vorliegender Vereinbarung ausdrücklich angegeben wäre, und zwar ab dem Datum, an dem die Bestimmung einer solchen Vereinbarung oder Änderung oder dieser Vereinbarung, je nachdem, welches Ereignis später eintritt, Anwendung findet. Diese Bestimmung findet jedoch nur Anwendung auf Dividenden, deren nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.

6. Zu Art. 12 Sollte in einer Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder in einer Änderung einer solchen Vereinbarung, die nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch das Territorium nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b8 und ein Drittterritorium, das Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, unterzeichnet wird, das erstgenannte Territorium Lizenzgebühren von der Besteuerung ausnehmen oder den Steuersatz auf Lizenzgebühren unter 10 Prozent senken, so wird eine solche Ausnahme oder ein solch reduzierter Satz automatisch angewendet, wie wenn dies in vorliegender Vereinbarung ausdrücklich angegeben wäre, und zwar ab dem Datum, an dem die Bestimmung einer solchen Vereinbarung oder Änderung oder dieser Vereinbarung,
je nachdem, welches Ereignis später eintritt, Anwendung findet.

7. Zu den Art. 18 und 19 Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Pauschalleistungen umfasst.

7 8

Der Verweis auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b wurde durch Briefwechsel vom 14. Juli 2011 angepasst.

Der Verweis auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b wurde durch Briefwechsel vom 14. Juli 2011 angepasst.

9373

Vermeidung der Doppelbesteuerung

8. Zu Art. 259 a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass das ersuchende Territorium ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn es alle in seinem eigenen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Territoriums bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 der Vereinbarung den Steuerbehörden des ersuchten Territoriums die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der das ersuchende Territorium diese Informationen vom ersuchten Territorium zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

Der Begriff der «voraussichtlichen Erheblichkeit» soll einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten und gleichzeitig verdeutlichen, dass es den Territorien nicht gestattet ist, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, die für die Steuerangelegenheiten der steuerpflichtigen Person wahrscheinlich unerheblich sind. Während dieser Absatz wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

c)

Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 der Vereinbarung die Territorien nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Territorium geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an das ersuchende Territorium übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

9.10 ...

9 10

Fassung gemäss Briefwechsel vom 14. Juli 2011.

Aufgehoben durch Briefwechsel vom 14. Juli 2011.

9374

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Geschehen zu Bern, am 8. Oktober 2007, im Doppel in englischer Sprache.

Für das «Trade Office of Swiss Industries, Taipei»:

Für die «Taipei Cultural and Economic Delegation in Switzerland»:

Jost Feer

Shih-Rong Wang

9375

Vermeidung der Doppelbesteuerung

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