Bundesbeschluss über die medizinische Grundversorgung

Entwurf

(Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin») vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 1. April 20102 eingereichten Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. September 20113, beschliesst: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 117a

Medizinische Grundversorgung

Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität ein. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung.

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2 Der Bund erlässt Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe.

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Er kann: a.

sich an der Erarbeitung von Grundlagen zur Weiterentwicklung und Koordination der medizinischen Grundversorgung beteiligen;

b.

Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Leistungen treffen.

II Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin» nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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SR 101 BBl 2010 2939 BBl 2011 7553

2011-0258

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Medizinische Grundversorgung. BB

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