Bundesbeschluss über die Immobilien des VBS für das Jahr 2011
Entwurf
(Immobilienbotschaft VBS 2011) vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 20112, beschliesst: Art. 1
Grundsatz
Den Investitionen in Immobilien nach der Immobilienbotschaft VBS 2011 vom 16. Februar 2011 wird zugestimmt.
Art. 2
Nicht der Ausgabenbremse unterstellter Verpflichtungskredit
Für das im Anhang verzeichnete Vorhaben von 1020 Millionen Franken wird ein Verpflichtungskredit (Gesamtkredit) von 19,5 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3
Rahmenkredit
Für Vorhaben unter 10 Millionen Franken wird ein Rahmenkredit von 285,5 Millionen Franken bewilligt.
Art. 4
Voranschlagskredite
Der jährliche Investitionsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.
Art. 5
Verschiebungen innerhalb des Gesamtkredits
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (armasuisse Immobilien) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Gesamtkrediten nach den Artikeln 2 und 3 vorzunehmen.
1
Die Kreditverschiebungen dürfen insgesamt 2 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrags nicht überschreiten.
2
Art. 6
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
1 2
SR 101 BBl 2011 2123
2010-3158
2143
Immobilienbotschaft VBS 2011. BB
Anhang (Art. 2 und 3)
Verzeichnis der Vorhaben im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits «Immobilien VBS» Mio. Franken
Vorhaben nach Artikel 2 Spiez, Kompetenzzentrum ABC, Gesamtsanierung 2. Etappe (Vorhaben-Nr. 403.610) (Ziff. 2.1 der Botschaft)
19,500
Total
19,500
Rahmenkredit nach Artikel 3 (Ziff. 2.2 der Botschaft)
285,500
Total des neuen Gesamtkredits «Immobilien VBS»
305,000
2144