Bundesbeschluss über die Immobilien des VBS für das Jahr 2011

Entwurf

(Immobilienbotschaft VBS 2011) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 20112, beschliesst: Art. 1

Grundsatz

Den Investitionen in Immobilien nach der Immobilienbotschaft VBS 2011 vom 16. Februar 2011 wird zugestimmt.

Art. 2

Nicht der Ausgabenbremse unterstellter Verpflichtungskredit

Für das im Anhang verzeichnete Vorhaben von 10­20 Millionen Franken wird ein Verpflichtungskredit (Gesamtkredit) von 19,5 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3

Rahmenkredit

Für Vorhaben unter 10 Millionen Franken wird ein Rahmenkredit von 285,5 Millionen Franken bewilligt.

Art. 4

Voranschlagskredite

Der jährliche Investitionsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.

Art. 5

Verschiebungen innerhalb des Gesamtkredits

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (armasuisse Immobilien) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Gesamtkrediten nach den Artikeln 2 und 3 vorzunehmen.

1

Die Kreditverschiebungen dürfen insgesamt 2 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrags nicht überschreiten.

2

Art. 6

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2

SR 101 BBl 2011 2123

2010-3158

2143

Immobilienbotschaft VBS 2011. BB

Anhang (Art. 2 und 3)

Verzeichnis der Vorhaben im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits «Immobilien VBS» Mio. Franken

Vorhaben nach Artikel 2 Spiez, Kompetenzzentrum ABC, Gesamtsanierung 2. Etappe (Vorhaben-Nr. 403.610) (Ziff. 2.1 der Botschaft)

19,500

Total

19,500

Rahmenkredit nach Artikel 3 (Ziff. 2.2 der Botschaft)

285,500

Total des neuen Gesamtkredits «Immobilien VBS»

305,000

2144