Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 26. Januar 2013

Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 30. Juni 2011 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 30. Juni 2011 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Adrian Amstutz, Feldenstrasse 11, 3655 Sigriswil 2. Caspar Baader, Baumgärtliring 52, 4460 Gelterkinden

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2011-1502

6269

Eidgenössische Volksinitiative

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Christoph Blocher, Wängirain 53, 8704 Herrliberg Toni Brunner, Hundsrücken, 9642 Ebnat-Kappel Walter Frey, Goldbacherstrasse 84, 8700 Küsnacht Yvan Perrin, Les Bolles 37, 2117 La Côte-aux-Fées Nadja Pieren, Bernstrasse 147, 3400 Burgdorf Andreas Aebi, Dorfstrasse 90, 3473 Alchenstorf Céline Amaudruz, route de Cornière 1, 1241 Puplinge Anita Borer, Sonnenbergstrasse 59, 8610 Uster Andreas Brönnimann, Hühnerhubelstrasse 73, 3123 Belp Yvette Estermann, Bergstrasse 50a, 6010 Krienz Sylvia Flückiger, Badweg 4, 5040 Schöftland Sebastian Frehner, Spalentorweg 2, 4051 Basel Oskar Freysinger, ch. de Crettamalerne 5, 1965 Savièse Andrea Geissbühler, Thalmattweg 4, 3037 Herrenschwanden Erich Hess, Jupiterstrasse 31, 3015 Bern This Jenny, Oberdorfstrasse 45, 8750 Glarus Thomas Matter, Toggwilerstrasse 96, 8706 Meilen Thomas Müller, Promenadenstrasse 93, 9400 Rorschach Guy Parmelin, route de Mély 20, 1183 Bursins Lorenzo Quadri, San Gottardo 20a, 6900 Lugano Jean-François Rime, rue du Stade 71, 1630 Bulle Pierre Rusconi, Via Muzzano 13a, 6924 Sorengo Luzi Stamm, Seminarstrasse 34, 5400 Baden Christoph von Rotz, Feldheim 2, 6060 Sarnen Walter Wobmann, Sagigass 9, 5014 Gretzenbach

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Komitee gegen Masseneinwanderung, Postfach 23, 8416 Flaach, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 26. Juli 2011.

12. Juli 2011

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 121 Sachüberschrift (neu) Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich Art. 121a (neu)

Steuerung der Zuwanderung

Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

1

Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt.

Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

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Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

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Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

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Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

SR 101

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Eidgenössische Volksinitiative

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 95 (neu) 9. Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung) Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.

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Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

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Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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