Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Entwurf

(Parlamentsgesetz, ParlG) (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 3. Dezember 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Februar 20112, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 20023 über die Bundesversammlung wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 2 2

Das einzelne Ratsmitglied hat keinen Anspruch auf Informationen: a.

aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;

b.

die den nicht öffentlichen Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann;

c.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 53 Abs. 2 Die Delegation überwacht die Tätigkeit im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit von Organen des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste, und überprüft das staatliche Handeln in Bereichen, die geheim gehalten werden, weil deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.

2

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BBl 2011 1817 BBl 2011 1839 SR 171.10

2010-3290

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Parlamentsgesetz

Art. 53a (neu)

Ausstand

Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommissionen und ihrer Delegation treten in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Kein Ausstandsgrund sind politische Interessenvertretungen, insbesondere von Gemeinwesen, Parteien oder Verbänden.

1

In streitigen Fällen entscheidet die betroffene Kommission oder die Delegation nach Anhörung der betroffenen Mitglieder endgültig über den Ausstand.

2

Art. 150 Abs. 2 2

Sie haben keinen Anspruch auf Informationen: a.

aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;

b.

die im Interesse der inneren oder äusseren Sicherheit geheim gehalten werden oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.

Art. 153

Informationsrechte der Aufsichtskommissionen

Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sachverhaltsabklärungen und Befragungen ihrem Sekretariat übertragen.

1

Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist. Soweit Personen ausserhalb der Bundesverwaltung früher im Dienste des Bundes gestanden sind, bleibt Artikel 156 für sie anwendbar.

Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19474 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.

2

Sie können auskunfts- oder zeugnispflichtige Personen durch Verfügung des Kommissionspräsidenten oder der Kommissionspräsidentin in sinngemässer Anwendung von Artikel 49, 50 und 201­209 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 vorladen und nötigenfalls durch Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vorführen lassen.

3

Gegen die Verfügungen über Vorladungen und Vorführungen kann innert zehn Tagen beim Präsidenten oder der Präsidentin desjenigen Rates Einsprache erhoben werden, dem der verfügende Kommissionspräsident bzw. die verfügende Kommissionspräsidentin angehört. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Stellen der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin fest, dass die Verfügung rechtswidrig

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SR 273 SR 312.0

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Parlamentsgesetz

oder unverhältnismässig ist, können sie dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine Genugtuung zusprechen. Der Einspracheentscheid ist endgültig.

Die Aufsichtskommissionen orientieren den Bundesrat vorgängig über Befragungen von Personen, die ihm unterstellt sind oder unterstellt waren. Sie hören den Bundesrat auf sein Verlangen vor der Auskunftserteilung von Personen oder der Herausgabe von Unterlagen an.

5

Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte. Sie haben keinen Anspruch auf Herausgabe von:

6

a.

Protokollen der Bundesratssitzungen;

b.

Unterlagen, die im Interesse der inneren oder äusseren Sicherheit als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.

Sie treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz nach Artikel 150 Absatz 3. Zu diesem Zweck sowie für den Fall, dass ihre Informationsrechte zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nicht ausreichen, können sie ihre Delegationen mit der Abklärung einer konkreten Frage beauftragen. Sie erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen zum Geheimnisschutz.

7

Art. 154 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Die Delegationen der Aufsichtskommissionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben den Informationsrechten nach den Artikeln 150 und 153 das Recht:

2

a.

auf Herausgabe der Protokolle der Bundesratssitzungen sowie von Unterlagen, die im Interesse der inneren oder äusseren Sicherheit als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann;

3 Die Finanzdelegation und die Geschäftsprüfungsdelegation erhalten laufend und regelmässig sämtliche Beschlüsse des Bundesrates einschliesslich der Mitberichte.

Sie legen gemeinsam die Einzelheiten der Zustellung, der Einsichtnahme und der Aufbewahrung fest.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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