Verfügung betreffend den Geldspielautomaten Big 21 Version 1.0 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 31. August 2011: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 9. März 2011 wird der Geldspielautomat Big 21 Version 1.0 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Big 21 Version 1.0 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 30 150 Franken werden Fay Automaten, Karl Fay auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Nach Abzug des Vorschusses von 10 000 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 20 150 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Zustellung an: Fay Automaten, Karl Fay, Goldbrunnenstrasse 81, 8055 Zürich.

7.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

27. September 2011

2011-2007

Eidgenössische Spielbankenkommission

7127