Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über Streumunition
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 20112, beschliesst: Art. 1 1
Das Übereinkommen vom 3. Mai 20083 über Streumunition wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren und gemäss Artikel 18 des Übereinkommens zu erklären, dass die Schweiz Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten für die Schweiz vorläufig anwenden wird.
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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
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SR 101 BBl 2011 5905 SR ...; BBl 2011 5957
2011-0834
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Genehmigung des Übereinkommens über Streumunition. BB
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