Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. a des BG vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021).

Zvonko Kafadar, geb. 18. April 1955, Bosnien-Herzegovina, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 300 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung zu Gunsten der Gerichtskasse (Geschäftsnummer C-1399/2011, IBAN-Nr.

54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

3.

Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Juli 2011 kann vom Beschwerdeführer am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts, Schwarztorstrasse 59, Bern, eingesehen werden. Dieser erhält Gelegenheit, allfällige Bemerkungen (eine Replik) und entsprechende Beweismittel innert der gleichen Frist einzureichen.

9. August 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2011-1591

6441