A Bundesbeschluss über die Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 2012­2015

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, sowie auf Artikel 7 des Exportförderungsgesetzes vom 6. Oktober 20002, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20113, beschliesst: Art. 1 Für die Finanzierung der Exportförderung in den Jahren 2012­2015 wird ein Zahlungsrahmen von 75 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 946.14 BBl 2011 2337

2010-2964

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Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 2012­2015. BB

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