11.067 Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis vom 26. Oktober 2011

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2009

M 09.3362

Anpassung der Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis in den verschiedenen Verfahrensrechten des Bundes (N 17.09.2009, RK-N; S 10.06.2010).

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Oktober 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2011-1349

8181

Übersicht Das Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis harmonisiert den Beizug anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes.

Ausgangslage In der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 160 Abs. 1 Bst. b) und in der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 264 Abs. 1) wird das anwaltliche Berufsgeheimnis in verfahrensrechtlicher Hinsicht präzisiert. Anwaltskorrespondenz muss auch dann nicht herausgegeben beziehungsweise darf nicht beschlagnahmt werden, wenn sie sich in Händen der Klientschaft oder Dritter befindet. Der Schutz erstreckt sich ferner auf alle Gegenstände und Unterlagen, die ­ unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung ­ im Rahmen der berufsspezifischen Anwaltstätigkeit erstellt wurden.

Die Motion 09.3362 der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen beauftragt den Bundesrat, den Umfang des anwaltlichen Berufsgeheimnisses in den Verfahrensgesetzen des Bundes sachlich gleich wie in der Zivilprozessordnung beziehungsweise der Strafprozessordnung zu regeln.

Inhalt der Vorlage Mit diesem Mantelerlass werden folgende Verfahrensordnungen geändert: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Patentgerichtsgesetz, Kartellgesetz, Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht sowie der Militärstrafprozess. Um eine möglichst übereinstimmende Ordnung zu erhalten, werden auch die Strafprozessordnung und rein redaktionell die Zivilprozessordnung angepasst. Ausserdem wird eine formelle Änderung des Archivierungsgesetzes nachgeholt, die wegen des bereits verabschiedeten neuen Patentgerichtsgesetzes notwendig ist.

8182

Botschaft 1

Ausgangslage

Am 1. Januar 2011 sind die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung ZPO; SR 272) und die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung StPO; SR 312.0) in Kraft getreten.

Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe b ZPO und Artikel 264 Absatz 1 StPO präzisieren den Umfang des anwaltlichen Berufsgeheimnisses. Diese Bestimmungen schützen die Anwaltskorrespondenz nicht nur dann, wenn sie sich im Gewahrsam der Anwältin oder des Anwaltes befindet, sondern auch dann, wenn die Klientschaft oder ein Dritter sie in Händen hält. Der Schutz erstreckt sich ferner auf alle Gegenstände und Unterlagen, die ­ unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung ­ im Rahmen der berufsspezifischen Anwaltstätigkeit erstellt wurden.

Diese Präzisierung des Geheimnisschutzes ist im Rahmen der parlamentarischen Beratung der beiden eidgenössischen Prozessordnungen erfolgt.1 Dabei wurden andere Verfahrensgesetze des Bundes nicht entsprechend angepasst. Dazu gehören namentlich das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 2009 (PatGG; SR 173.41), das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251), das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273), das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) sowie der Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP; SR 322.1). Die Motion 09.3362 der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen beauftragt deshalb den Bundesrat, den Umfang des anwaltlichen Berufsgeheimnisses (Schutz anwaltlicher Dokumente) in den Verfahrensgesetzen des Bundes sachlich gleich wie in der Zivilprozessordnung beziehungsweise der Strafprozessordnung zu regeln.

2

Grundzüge der Vorlage

Ausgangspunkt für die Harmonisierung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen bilden einerseits die Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61). Andererseits gibt die Motion 09.3362 als Modelle für die Anpassung der anderen Verfahrensgesetze Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe b ZPO und Artikel 264 Absatz 1 StPO vor.

Bei der Ausarbeitung der Vorlage hat sich gezeigt, dass 160 Absatz 1 Buchstabe b ZPO und Artikel 264 Absatz 1 StPO in Bezug auf den Schutz des Anwaltsgeheimnisses nicht vollumfänglich kongruent sind. So werden nach Artikel 264 Absatz 1 Buchstaben a und c StPO nur Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung von der Beschlagnahme ausgenommen, nicht jedoch die Anwaltskorrespondenz zwischen einer anderen am Verfahren beteiligten Person (z.B. geschädigte Person oder Zeuge) und deren Anwältin oder Anwalt. Ferner 1

ZPO: AB 2008 N 946; AB 2007 S 514 f.; StPO: AB 2007 S 721; AB 2007 N 990; AB 2006 S 1031 f.

8183

verwenden die beiden Prozessgesetze eine unterschiedliche Terminologie, die eine einheitliche Auslegung erschwert. Aus diesen Gründen sieht die Vorlage auch eine Anpassung von Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe b ZPO und Artikel 264 Absatz 1 StPO vor. Massgebend für die Änderung der einzelnen Verfahrensgesetze sind dabei folgende Voraussetzungen:


Nicht herausgegeben werden müssen beziehungsweise nicht beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der nach dem Anwaltsgesetz berechtigt ist, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (vgl. auch Art. 68 Abs. 2 Bst. a ZPO und Art. 127 Abs. 5 StPO). Keine Rolle spielt dabei, ob sich die Unterlagen in den Räumlichkeiten der Anwältin beziehungsweise des Anwaltes oder in Händen der Klientschaft oder Dritter befinden.2



Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder dem Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw.3



Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Mediation oder Inkassomandate.4

In Absprache mit der Bundeskanzlei wurde auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Vorlage dient in erster Linie der Anpassung von Verfahren vor Bundesbehörden.

Bei der Änderung der StPO und der ZPO geht es um die Behebung einer gesetzgeberischen Inkongruenz beziehungsweise um die Vereinheitlichung der Terminologie. Die hauptsächlich interessierten Kreise, namentlich die eidgenössischen Gerichte, die Wettbewerbskommission und der Schweizerische Anwaltsverband 2

3

4

Dies entspricht gemäss den Materialien der parlamentarischen Beratungen zum Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe b ZPO und Artikel 264 Absatz 1 Buchstabe a und c StPO dem klaren Willen des Gesetzgebers: AB 2007 S 514 f.; AB 2007 S 721; AB 2007 N 990; AB 2006 S 1031 f. Teilweise noch anders die Rechtsprechung des Bundesgerichts vor Inkrafttreten der eidgenössischen Prozessordnungen: BGer-Urteil 1B_101/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 4.4.1; 1P.133/2004 vom 13. August 2004, E. 3.2 f. und E. 4.2 f.; BGE 117 Ia 341 E. 6c S. 350 f.; 114 III 105 E. 3b S. 108.

Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 160 Rz. 9; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, St. Gallen 2009, Art. 264 Rz. 4­6, 9; Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 264 Rz. 30­32.

BGE 132 II 103 E. 2.1 f.; 124 III 363 E. II 2b und 2d; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 321 Rz. 2; Niklaus Oberholzer, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 321 Rz. 5 und 13; Michael Pfeifer, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich u.a. 2005, Art. 13 Rz. 24­42; Dominik Gasser/ Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 160 Rz. 10.

8184

wurden bei der Vorbereitung der Vorlage beziehungsweise im vorparlamentarischen Verfahren einbezogen. Den Bemerkungen konnte weitgehend Rechnung getragen werden. Das Bundesgericht hat bezüglich der Änderung der StPO einen Vorbehalt angebracht (vgl. Ziff. 3.7).

3

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1

Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19985

Art. 1 Abs. 1 Bst. d und Art. 4 Abs. 4 Diese Änderungen des Archivierungsgesetzes (BGA) stehen im Zusammenhang mit der abschliessenden Inkraftsetzung des PatGG auf den 1. Januar 2012 (vgl.

Ziff. 3.3). Es handelt sich dabei um formelle Anpassungen der Artikel 1 und 4 BGA (Erwähnung des Bundespatentgerichts).

3.2

Bundesgesetz vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren

Art. 13 Abs. 1bis (neu) Artikel 13 Absatz 1 VwVG verpflichtet die Parteien eines Verwaltungsverfahrens vor Bundesverwaltungsbehörden (als solche gilt auch das Bundesverwaltungsgericht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, sofern die Voraussetzungen der Buchstaben a, b oder c vorliegen. Die Mitwirkungspflicht umfasst grundsätzlich alle Arten der Sachverhaltserhebung und sämtliche im VwVG erwähnten Beweismittel, namentlich die Vorlage von Urkunden. Davon ausgenommen ist nach dem neuen Artikel 13 Absatz 1bis die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt. Voraussetzung ist, dass die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und dass die betreffenden Gegenstände oder Unterlagen im Zusammenhang mit einem berufsspezifischen Mandat stehen.

Keine Rolle spielt dabei der Ort, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden und der Zeitpunkt, in welchem sie geschaffen worden sind. Die neue Bestimmung beschränkt auch die spezialgesetzlichen Mitwirkungspflichten im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c VwVG (z.B. Art. 29 Abs. 1 und 36 Abs. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1] oder Art. 33a Abs. 2 und 35 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG; SR 954.1]).

Art. 17 zweiter Satz (neu) Während die neue Bestimmung in Artikel 13 Absatz 1bis VwVG die Mitwirkungspflicht der Parteien einschränkt, entbindet der ergänzte Artikel 17 VwVG mittels Vorbehalt von Artikel 51a BZP auch Zeugen von der Pflicht, Unterlagen aus dem Verkehr mit ihren Anwältinnen oder Anwälten vorzulegen. Die Anwendbarkeit von 5 6

SR 152.1 SR 172.021

8185

Artikel 51a BZP könnte auch aus Artikel 19 VwVG abgeleitet werden. Ein ausdrücklicher Verweis in Artikel 17 VwVG schafft aber mehr Klarheit.

3.3

Patentgerichtsgesetz vom 20. März 20097

Art. 29 Abs. 2bis (neu) Am 1. Juli 2011 ist das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz PAG; SR 935.62) in Kraft getreten. Das PAG führt neben einem Titelschutz neu auch ein Berufsgeheimnis für Patentanwältinnen und Patentanwälte ein (Art. 10 PAG; Art. 321 Abs. 1 StGB). Damit wird in Bezug auf das Berufsgeheimnis beziehungsweise die prozessualen Mitwirkungsund Zeugnispflichten eine Angleichung der Rechtsstellung der Patentanwältinnen und Patentanwälte an diejenige der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angestrebt.

Auch im Hinblick auf das abschliessende Inkrafttreten des Patentgerichtsgesetzes ist die Angleichung wichtig: Gestützt auf Artikel 29 Absatz 1 PatGG sind vor Bundespatentgericht neu auch Patentanwältinnen und Patentanwälte zur Parteienvertretung in Nichtigkeitsprozessen zugelassen. Um die geforderte Angleichung der Rechtsstellung der Patentanwältinnen und Patentanwälte an diejenige der Rechtsanwaltschaft umzusetzen, ist es notwendig, die vorgeschlagenen Änderungen der ZPO zur Anpassung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis auch mit dem neu eingeführten Berufsgeheimnis für Patentanwältinnen und Patentanwälte respektive mit dem PatGG zu harmonisieren. Denn gemäss Artikel 27 PatGG finden auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Der neue Absatz 2bis dieses Artikels stellt nun klar, dass die in Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe b ZPO umschriebene Ausnahme von der Editionspflicht für Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, auch auf Unterlagen aus dem Verkehr mit Patentanwältinnen oder Patentanwälten anwendbar ist, die gemäss PatGG vor Bundespatentgericht vertretungsberechtigt sind.

3.4

Kartellgesetz vom 6. Oktober 19958

Art. 40 zweiter Satz Nach der neuen Fassung von Artikel 40 zweiter Satz KG dürfen Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammenschlüssen sowie betroffene Dritte nicht nur wie bisher die Auskunft verweigern, wenn einer der in Artikel 16 VwVG in Verbindung mit Artikel 42 BZP genannten Gründe vorliegt.

Neu müssen sie durch den Verweis auf Artikel 17 VwVG in Verbindung mit Artikel 51a BZP auch keine sich in ihrem Gewahrsam befindenden Unterlagen aus dem

7 8

SR 173.41 SR 251

8186

Verkehr mit ihren Anwältinnen oder Anwälten herausgeben (Editionsverweigerungsrecht).

Anzumerken ist ferner, dass im Kartellverfahren nach dem neuen Artikel 46 Absatz 3 VStrR Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr von Betroffenen oder Dritten mit ihren Anwältinnen oder Anwälten unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung und vom Ort, wo sie sich befinden, nicht beschlagnahmt werden dürfen, (Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 VStrR).

3.5

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20089

Art. 160 Abs. 1 Bst. b Die Änderung dieser Bestimmung ist rein redaktioneller Natur. Sie dient der Verwendung einer einheitlichen Terminologie in den verschiedenen Verfahrensgesetzen. Eine Änderung der Bedeutung ist damit nicht beabsichtigt. Es sind nach wie vor nur Unterlagen von der Editionspflicht ausgenommen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandats erstellt worden sind (vgl. vorne Ziff. 2). Die Ersetzung des Begriffs anwaltliche Korrespondenz durch Unterlagen verdeutlicht, dass nicht nur der Brief- und E-Mail-Verkehr geschützt sind, sondern alle Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt.

3.6

Bundesgesetz vom 4. Dezember 194710 über den Bundeszivilprozess

Art. 51a (neu) Im Klageverfahren vor Bundesgericht oder Bundesverwaltungsgericht muss eine Partei oder eine Drittperson nach Artikel 51a BZP Unterlagen aus dem Verkehr mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt nicht herausgeben. Voraussetzung ist selbstverständlich auch hier, dass der Verkehr im Rahmen einer berufsspezifischen Anwaltstätigkeit erfolgt ist (vgl. vorne Ziff. 2). Aufgrund des neuen Verweises in Artikel 17 VwVG hat die Bestimmung auch Bedeutung für das Verwaltungsverfahren und, gestützt auf den geänderten Artikel 40 zweiter Satz KG, auch für das Kartellverfahren.

3.7

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200711

Art. 264 Abs. 1 Bst. a, c und d (neu) Buchstabe a: redaktionelle Anpassung im französischen Text («documents» statt «correspondance»).

Buchstabe c: redaktionelle Anpassung an die neue Terminologie.

9 10 11

SR 272 SR 273 SR 312.0

8187

Buchstabe d: In Artikel 264 Absatz 1 StPO war bisher nur die Kommunikation zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigerin beziehungsweise ihrem Verteidiger geschützt. Nach dem neuen Buchstaben d dürfen auch Gegenstände und Dokumente aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Anwältin oder der Anwalt im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Die Ergänzung stellt eine Angleichung an Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe b ZPO dar.

Das Bundesgericht hat sich dagegen ausgesprochen, dass das Anwaltsgeheimnis in der Fassung der ZPO ohne vorherige vertiefte Analyse auf das Strafverfahren übertragen wird, wo berechtigte staatliche Interessen an der Wahrheitsfindung zu beachten sind. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass es dem Gesetzgeber ein Anliegen war, den Schutz des Anwaltsgeheimnisses in der StPO zu verstärken. Er hat deshalb Artikel 171 um einen Absatz 4 ergänzt, nach welchem die Anwältin oder der Anwalt selbst dann nicht als Zeugin oder Zeuge aussagen muss, wenn sie oder er von der Klientschaft von der Geheimnispflicht entbunden worden ist. Zum andern wollte der Gesetzgeber in der StPO und der ZPO analoge Regeln verankern.12 Die engere Fassung von Artikel 264 Absatz 1 StPO gegenüber Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe b ZPO stellt eine gesetzgeberische Inkongruenz dar und war nicht aus sachlichen Gründen beabsichtigt. Es ist nicht ersichtlich, wieso die anwaltliche Korrespondenz unverdächtiger Dritter oder Dritter, die potenziell Beschuldigte werden könnten, weniger Schutz verdient als Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung.

3.8

Bundesgesetz vom 22. März 197413 über das Verwaltungsstrafrecht

Art. 46 Abs. 3 (neu) Artikel 46 Absatz 3 VStrR entspricht Artikel 264 Absatz 1 Buchstaben a und d StPO. Danach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person (der beschuldigten Person oder einer anderen Person) mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Anwältin oder der Anwalt im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.

3.9

Militärstrafprozess vom 23. März 197914

Art. 63

Beschlagnahme

Artikel 63 Absatz 2 MStP entspricht Artikel 264 Absatz 1 Buchstaben a und d StPO sowie Artikel 46 Absatz 3 VStrR. Danach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person (der beschuldigten Person oder einer anderen Person) mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden. Voraussetzung ist

12 13 14

AB 2007 S 721 (Votum Wicki).

SR 313.0 SR 322.1

8188

auch hier, dass die Anwältin oder der Anwalt im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.

4

Auswirkungen

Die Vorlage hat keine direkten finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone, und die indirekten (teilweise komplizierteres Beweisverfahren) dürften im Ausmass gering bleiben. Sie zeitigt auch keine Folgen für die Organisation der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden auf Bundesebene. Es handelt sich um die Harmonisierung verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

5

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200815 über die Legislaturplanung 2007­2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200816 über die Legislaturplanung 2007­2011 angekündigt. Sie setzt eine vom Parlament im Jahre 2010 überwiesene Motion um.

6

Rechtliche Aspekte

Die Vorlage stützt sich auf die Artikel 60 Absatz 1, 96, 122 Absatz 1, 123 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d, 188 Absatz 2 und 191a der Bundesverfassung (SR 101). Diese Verfassungsartikel geben dem Bund die Kompetenz, im Bereich des Zivil- und des Strafprozessrechts (inkl. Verwaltungsstrafverfahrens- und Militärstrafprozessrechts) sowie auf dem Gebiet des öffentlichen Verfahrensrechts des Bundes Bestimmungen zu erlassen. Der vorliegende Mantelerlass passt bereits bestehende Gesetze an.

15 16

BBl 2008 753 BBl 2008 8543

8189

8190