Notifikation (Art. 36 Bst. b des BG vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG, SR 172.021).

Achim Klöther, postlagernd 78462 Konstanz, Deutschland, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Die Oberzolldirektion hat verfügt: 1.

Das Schadenersatzgesuch wird vollumfänglich abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel Dieser Entscheid ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) und kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch eine im Doppel einzureichende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, angefochten werden. Gemäss Artikel 44 und 50 VwVG hat eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Die Beschwerdefrist steht still (Art. 22a VwVG): a.

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b.

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

12. Juli 2011

Eidgenössische Zollverwaltung: Oberzolldirektion Sektion Rechtsdienst

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2011-1336