11.064 Botschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Uri, Zug, Basel-Landschaft, Aargau, Thurgau, Waadt, Genf und Jura vom 12. Oktober 2011

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Uri, Zug, BaselLandschaft, Aargau, Thurgau, Waadt, Genf und Jura mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. Oktober 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2011-1689

8041

Übersicht Der Bundesversammlung wird beantragt, mit einfachem Bundesbeschluss Änderungen in den Kantonsverfassungen der Kantone Uri, Zug, Basel-Landschaft, Aargau, Thurgau, Waadt, Genf und Jura zu gewährleisten. Die Verfassungsänderungen sind alle bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.

Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Steht eine kantonale Verfassungsbestimmung im Einklang mit dem Bundesrecht, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern.

Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: im Kanton Uri: ­

Änderungen der Kantonsverfassung im Zusammenhang mit der Totalrevision des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes;

im Kanton Zug: ­

Verfassungsgrundlage zur Genehmigung von Leistungsaufträgen durch den Kantonsrat;

­

Präzisierung von Grundrechtsbestimmungen;

­

Präzisierung von Immunitätsbestimmungen;

­

Präzisierung von Bestimmungen zur Gewaltentrennung;

­

Richterliche Gewalt und Rechtspflege;

im Kanton Basel-Landschaft: ­

Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit betreffend Polizeigewahrsam für gewalttätige Personen anlässlich von Sportveranstaltungen;

im Kanton Aargau: ­

Bezirkszuteilung der Gemeinden;

im Kanton Thurgau: ­

Anpassung des Verfahrens bei Abstimmungen und Initiativen mit Gegenvorschlag an das auf Bundesebene gebräuchliche Verfahren;

im Kanton Waadt: ­

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Verlängerung der Dauer der Gemeindemandate bei Gemeindefusionen;

im Kanton Genf: ­

Tagesbetreuung für Schülerinnen und Schüler;

im Kanton Jura: ­

Einführung von Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung.

Sämtliche Änderungen stehen im Einklang mit dem Bundesrecht; sie sind deshalb zu gewährleisten.

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Botschaft 1

Die einzelnen Revisionen

1.1

Verfassung des Kantons Uri (KV-UR)

1.1.1

Kantonale Volksabstimmung vom 28. November 2010

Die Stimmberechtigten des Kantons Uri haben in der Volksabstimmung vom 28. November 2010 der Änderung des Artikels 97 Absatz 2 Buchstabe f KV-UR sowie der Aufhebung der Artikel 93 Buchstabe d und 110 Absatz 1 Buchstabe d KV-UR (Änderung der Kantonsverfassung im Zusammenhang mit der Totalrevision des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes) mit 6 027 Ja gegen 5 109 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 ersucht die Standeskanzlei des Kantons Uri um die eidgenössische Gewährleistung.

1.1.2

Änderungen der Kantonsverfassung im Zusammenhang mit der Totalrevision des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes

Bisheriger Text Art. 93 Bst. d Der Landrat: d. verleiht das Kantonsbürgerrecht; Art. 97 Abs. 2 Bst. f 2 Der Regierungsrat hat im Weiteren: f. im Rahmen der Gesetzgebung Bürger aus dem Urner Landrecht zu entlassen; Art. 110 Abs. 1 Bst d 1 Die Einwohnergemeindeversammlung ist zuständig, d. das Gemeindebürgerrecht zu erteilen;

Neuer Text Art. 93 Bst. d Aufgehoben Art. 97 Abs. 2 Bst. f 2 Der Regierungsrat hat im Weiteren: f. im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen; Art. 110 Abs. 1 Bst d Aufgehoben

Im Anschluss an die vom Volk am 1. Juni 2008 abgelehnte eidgenössische Volksinitiative «für demokratische Einbürgerungen» beschlossen die eidgenössischen Räte eine Revision des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und 8044

Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0). Diese am 1. Januar 2009 in Kraft gesetzte Teilrevision setzt den Kantonen neu gewisse Leitplanken zur Ausgestaltung des Einbürgerungsverfahrens auf Kantons- und Gemeindeebene. Im Zusammenhang mit der Totalrevision des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes wurden verschiedene Anpassungen der KV-UR erforderlich. Anstelle des Landrats soll künftig der Regierungsrat zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts zuständig sein (Aufhebung von Art. 93 Bst. d KV-UR und Änderung von Art. 97 Abs. 2 Bst. f KV-UR). Ausserdem sollen die Gemeinden künftig die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts dem Gemeinderat oder einer besonderen Bürgerrechtskommission übertragen können, was durch die Aufhebung von Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe d KV-UR ermöglicht wird.

Die Änderungen der KV-UR sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.2

Verfassung des Kantons Zug (KV-ZG)

1.2.1

Kantonale Volksabstimmung vom 28. November 2010

Die Stimmberechtigten des Kantons Zug haben in der Volksabstimmung vom 28. November 2010 den folgenden fünf Verfassungsänderungen zugestimmt: ­

Verfassungsgrundlage zur Genehmigung von Leistungsaufträgen durch den Kantonsrat (§ 41 Bst. g und h KV-ZG) mit 27 940 Ja gegen 4 699 Nein;

­

Präzisierung von Grundrechtsbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und § 9 KV-ZG) mit 30 371 Ja gegen 2 462 Nein;

­

Präzisierung von Immunitätsbestimmungen (§ 19bis KV-ZG) mit 30 155 Ja gegen 2 616 Nein;

­

Präzisierung von Bestimmungen zur Gewaltentrennung [§§ 21 Abs. 3 sowie Absätze 4 und 5 (neu), 41 Bst. l Ziff. 3 und 5 sowie 47 Abs. 1 Bst. i KV-ZG] mit 30 503 Ja gegen 2 270 Nein;

­

Richterliche Gewalt und Rechtspflege (§§ 49, 50, 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1, 56, 58 und 77 Abs. 2, Aufhebung des Gliederungstitels vor § 57 und Aufhebung der §§ 51, 57 und 60 KV-ZG) mit 30 333 Ja gegen 2 404 Nein.

Mit zwei Schreiben vom 29. November 2010 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Zug um die eidgenössische Gewährleistung.

1.2.2

Verfassungsgrundlage zur Genehmigung von Leistungsaufträgen durch den Kantonsrat

Bisheriger Text § 41 Bst. g und h Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: g. die Prüfung der Amtsberichte des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie der vom Regierungsrat jährlich abzulegenden Staatsrechnung; h. die Feststellung der Jahres-Voranschläge und Nachtragskredite;

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Neuer Text § 41 Bst. g und h Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: g. die Beschlussfassung über die Amtsberichte des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie über die vom Regierungsrat jährlich abzulegende Staatsrechnung; h. die Beschlussfassung über die Budgets und Nachtragskredite sowie die Genehmigung der Leistungsaufträge;

Die Änderung der KV-ZG wird erforderlich, weil der Kanton in Zukunft seine Verwaltung auf der Grundlage des Leistungsauftrags und des Globalbudgets führen will. Künftig wird der Kantonsrat gleichzeitig das Globalbudget und den Leistungsauftrag der Ämter genehmigen (§ 41 Bst. g und h).

Die Änderung der KV-ZG ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.2.3

Präzisierung von Grundrechtsbestimmungen

Bisheriger Text § 6 Abs. 1 1 Niemand darf seinem verfassungsmässigen Gerichtsstande entzogen und es dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden.

§9 Das Hausrecht ist unverletzlich.

2 Zu Hausdurchsuchungen bedarf es entweder der Einwilligung des Wohnungsinhabers oder der Ermächtigung durch einen zuständigen Beamten, welch letzterer den Zweck und die Ausdehnung dieser Massregel genau bezeichnen soll. Ausnahmen von dieser Regel sind gestattet, wenn Gefahr im Verzuge liegt.

1

Neuer Text § 6 Abs. 1 1 Niemand darf dem verfassungs- und gesetzmässigen Gericht entzogen werden. Es dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden.

§9 Das Hausrecht ist unverletzlich. Vorbehalten bleiben die im Gesetz geregelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses.

Am 1. Januar 2011 sind die neue Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), die neue Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO; SR 312.1) sowie die neue Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten.

Die Vereinheitlichung der Prozessordnungen auf Stufe Bund zieht auch im Kanton Zug verschiedene Anpassungen der kantonalen Verfassung nach sich, so in den Bereichen Grundrechte, Immunität, Gewaltentrennung sowie richterliche Gewalt und Rechtspflege. Während den drei letztgenannten Bereichen die nachfolgenden Unterkapitel gewidmet sind (Ziff. 1.2.4­1.2.6), sind die grundrechtsbezogenen

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Anpassungen der KV-ZG (Garantie des verfassungsmässigen Richters und des Hausrechts) Gegenstand der nachfolgenden beiden Absätze.

§ 6 Absatz 1 KV-ZG wird insofern geändert, als statt dem bisherigen Anspruch auf den verfassungsmässigen Gerichtsstand neu der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter und das Verbot von Ausnahmegerichten in der KV-ZG verankert wird.

Eine weitere Änderung betrifft die Unverletzlichkeit des Hausrechts als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre, die in Artikel 13 BV verankert ist. Die gewählte neue Formulierung in Bezug auf die gesetzlichen Einschränkungen dieser Garantie lehnt sich an die entsprechenden Formulierungen in den neuen Verfahrensordnungen des Bundes an.

Die Änderungen der KV-ZG sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.2.4

Präzisierung von Immunitätsbestimmungen

Bisheriger Text § 19bis Die Mitglieder des Kantonsrates können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Den selben Schutz geniessen die Mitglieder des Regierungsrates für Äusserungen in Ausübung ihres Amtes. Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.

Neuer Text § 19bis 1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

2 Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.

Die StPO des Bundes definiert in Artikel 7 Absatz 2 verbindlich den Rahmen, in dem die Kantone für bestimmte Behördenmitglieder (üblicherweise Magistratspersonen) Privilegien in Bezug auf die Strafverfolgung vorsehen können. Die Änderung von Artikel 19bis KV-ZG erweitert den Kreis derjenigen Personen, die für ihre Äusserungen im Kantonsrat und in seinen Kommissionen (in Ausübung ihres Amtes) strafrechtliche Immunität geniessen, um die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts.

Die Änderung der KV-ZG ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

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1.2.5

Präzisierung von Bestimmungen zur Gewaltentrennung

Bisheriger Text § 21 Abs. 3 3 Die Leiter der Ämter und Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung, die Staatsanwälte, Untersuchungsrichter, Einzelrichter und Gerichtsschreiber sowie die vom Kantonsrat gewählten oder bestätigten hauptamtlichen Beamten dürfen nicht Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein.

§ 41 Bst. l Ziff. 3 und 5 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: l. 3. die Wahl des Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Präsidenten des Strafgerichtes aus den Mitgliedern des Kantonsgerichtes, 5. die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; die Einzelheiten regelt das Gesetz.

§ 47 Abs. 1 Bst. i 1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Verpflichtungen zu: i. Der Vollzug der in Rechtskraft erwachsenden Strafurteile.

Neuer Text § 21 Abs. 3 sowie Abs. 4 und 5 (neu) 3 Die Leiter der Ämter und Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung, die Personen mit staatsanwaltschaftlichen Funktionen und Gerichtsschreiber sowie der Landschreiber dürfen nicht Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein.

4 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

5 Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Wahl von Gerichtsschreibern als ausserordentliche Ersatzmitglieder eines Gerichts im Sinne von § 41 Bst. l Ziff. 5.

§ 41 Bst. l Ziff. 3 und 5 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: l. 3. die Wahl der Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Strafgerichtes aus den Mitglie5.

dern dieser Gerichte.

die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder der Gerichte; die Einzelheiten regelt das Gesetz.

§ 47 Abs. 1 Bst. i Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Verpflichtungen zu: i. Der Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Strafurteile, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1

Auch diese Änderungen in den § 21, 41 und 47 stehen im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der neuen StPO des Bundes. So ist beispielsweise in § 21 KV-ZG aufgrund der Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells die Erwähnung der Untersuchungsrichterinnen und -richter obsolet geworden. Im Gegenzug ist die Unvereinbarkeit auf alle Personen mit staatsanwaltschaftlichen Funktionen auszudehen, d.h.

also auch auf die Untersuchungsbeamtinnen und -beamten. Eine andere Änderung betrifft die Zuständigkeit beim Straf- und Massnahmenvollzug an Jugendlichen.

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Aufgrund der Bestimmungen der neuen JStPO ist diese zwingend den Strafverfolgungsbehörden zu übertragen, womit der Regierungsrat seine bisherige Zuständigkeit in diesem Bereich verliert (§ 47 Abs. 1 Bst. i).

Die Änderungen der KV-ZG sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.2.6

Richterliche Gewalt und Rechtspflege

Bisheriger Text § 49 Jede Gemeinde wählt einen Friedensrichter und einen Ersatzmann.

§ 50 1 Der Friedensrichter sucht alle Zivilstreitigkeiten mit Inbegriff der Ehrverletzungsklagen vermittelnd zu erledigen.

2 Wo dies nicht möglich ist und der im Gesetz vorgesehene Streitwert seine Zuständigkeit nicht übersteigt, hat er endschaftlich zu urteilen.

§ 51 Mit Ausnahme der durch das Gesetz bestimmten Fälle kann keine Zivilstreitsache, die nicht zuerst vor Friedensrichteramt verhandelt wurde und mit einem Weisungsschein begleitet ist, von den Gerichten an die Hand genommen werden.

§ 54 Abs. 1 und 2 Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten, sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

2 Das Obergericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen. Es übt die Aufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege ­ mit Ausnahme des Polizeikommandos und der gemeindlichen Polizeiämter ­ sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus.

1

§ 55 Abs. 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

1

§ 56 Für die Untersuchung und Beurteilung strafbarer Handlungen von Kindern und Jugendlichen kann das Gesetz besondere Gerichte, Untersuchungs- und Verfahrensvorschriften aufstellen.

Gliederungstitel vor § 57 G. Schiedsgericht § 57 1 Dem Gesetz bleibt die Einführung gewerblicher Schiedsgerichte überlassen.

2 Vertragliche Schiedsgerichte sind zulässig.

§ 58 1 Das Gesetz bestimmt die Organisation und Zuständigkeit der Gerichtsbehörden sowie das gerichtliche Verfahren vor ihnen unter Wahrung der in der Verfassung aufgestellten Grundsätze.

2 Innerhalb der Gerichte können Abteilungen mit besonderer Zuständigkeit geschaffen und den Präsidenten bestimmte Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden.

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§ 60 Das Prozessverfahren soll so geordnet werden, dass es der Ermittlung der Wahrheit und der Rechtssicherheit dient. Seine Kosten sollen dem Streitwert angemessen sein. Für Prozesse von geringem Streitwert ist ein abgekürztes Verfahren einzuführen.

§ 77 Abs. 2 2 Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Gerichte beträgt sechs Jahre.

Neuer Text § 49 1 Ordentliche Schlichtungsbehörde ist der Friedensrichter.

2 Jede Gemeinde wählt einen Friedensrichter und die vom Gesetz bestimmte Anzahl Ersatzleute.

3 Das Gesetz kann vorsehen, dass zwei oder mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Friedensrichter einsetzen.

§ 50 Das Gesetz kann für bestimmte Streitsachen besondere Schlichtungsbehörden vorsehen.

§ 51 Aufgehoben § 54 Abs. 1 und 2 Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.

2 Es ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen und übt die Aufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege ­ mit Ausnahme des Polizeikommandos und der Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden ­ sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus.

1

§ 55 Abs. 1 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.

§ 56 Das Gesetz regelt die Organisation der Jugendstrafrechtspflege. Es kann für diese besondere Gerichte vorsehen.

Gliederungstitel vor § 57 Aufgehoben § 57 Aufgehoben § 58 Das Gesetz bestimmt die Organisation und Zuständigkeit der Gerichtsbehörden.

2 Innerhalb der Gerichte können Abteilungen mit besonderen Zuständigkeiten geschaffen und den Präsidenten sowie Einzelrichtern bestimmte Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden.

1

§ 60 Aufgehoben § 77 Abs. 2 2 Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der Schlichtungsbehörden beträgt sechs Jahre. Ersatz- und Ergänzungswahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.

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Die Änderungen der KV-ZG betreffen zum einen die Neuorganisation der Schlichtungsbehörden, des Schiedsgerichtswesens (Aufhebung von § 57, weil diese Materie nun von der ZPO abschliessend geregelt wird), sowie der kantonalen Jugendstrafrechtspflege. Zum anderen sind verschiedene Anpassungen im Zusammenhang mit der Regelung der Verfahren notwendig geworden, ebenso verschiedene Anpassungen im Hinblick auf die kantonale Gerichtsorganisation (insb. Amtsdauer der Friedensrichterinnen und -richter sowie der Mitglieder der besonderen Schlichtungsbehörden, Anzahl der Mitglieder des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts).

Die Änderungen der KV-ZG sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.3

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV-BL)

1.3.1

Kantonale Volksabstimmung vom 28. November 2010

Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft haben in der Volksabstimmung vom 28. November 2010 der Änderung von § 85 Absatz 1 Buchstabe e KV-BL (Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit betreffend Polizeigewahrsam für gewalttätige Personen anlässlich von Sportveranstaltungen) mit 84 642 Ja gegen 4 052 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 ersucht der Landeskanzlei des Kantons BaselLandschaft um die eidgenössische Gewährleistung.

1.3.2

Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit betreffend Polizeigewahrsam für gewalttätige Personen anlässlich von Sportveranstaltungen

Neuer Text § 85 Abs. 1 Bst. e (neu) 1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: e. das Zwangsmassnahmengericht

Das sogenannte «Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen», dem alle 26 Kantone beigetreten sind, sieht verschiedene polizeiliche Massnahmen gegen Personen vor, welche sich anlässlich von Sportanlässen gewalttätig verhalten. Für die einschneidenste Massnahme, den sog. Polizeigewahrsam (d.h. die Pflicht der Person, sich bei einer geeigneten Polizeistelle zu melden und während der Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben) verlangt das Konkordat eine Überprüfungsmöglichkeit durch ein Gericht. Diese Aufgabe soll künftig dem sog. Zwangsmassnahmengericht zugewiesen werden, da dieses ohnehin für die Erfüllung seiner anderen gesetzlichen Aufgaben über eine rund um die Uhr einsatzbereite Pikettorganisation verfügen muss. Damit kann insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Sportveranstaltungen zeitlich oft ausserhalb der üblichen Geschäfts- bzw. Büroöffnungszeiten angesetzt sind und dass eine allfällige gerichtliche Überprüfung eines Polizeigewahrsams auch während diesen Zeiten

8051

erfolgen kann. Aus diesen Gründen ist die KV-BL durch § 85 Absatz 1 Buchstabe e zu ergänzen.

Die Änderung der KV-BL ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.4

Verfassung des Kantons Aargau (KV-AG)

1.4.1

Kantonale Volksabstimmung vom 13. Februar 2011

Die Stimmberechtigten des Kantons Aargau haben in der Volksabstimmung vom 13. Februar 2011 der Änderung von § 103 Absatz 2 KV-AG (Bezirkszuteilung der Gemeinden) mit 132 525 Ja gegen 28 854 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 16. März 2011 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Aargau um die eidgenössische Gewährleistung.

1.4.2

Bezirkszuteilung der Gemeinden

Bisheriger Text § 103 Abs. 2 2 Grenzänderungen können durch Gesetz vorgenommen werden. Die betroffenen Gemeinden sind vorgängig anzuhören.

Neuer Text § 103 Abs. 2 2 Die Zuteilung der Gemeinden zu den Bezirken sowie Grenzänderungen erfolgen nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Dekret. Lehnt eine Gemeinde die Zuteilung ab, unterliegt der Beschluss des Grossen Rates der fakultativen Volksabstimmung.

Artikel 103 Absatz 2 KV-AG schreibt vor, dass für einen Bezirkswechsel einer Gemeinde jeweils eine Gesetzesänderung erforderlich ist. Das Verfahren hierfür (Durchführen einer kantonalen Anhörung sowie zweier Beratungen im Grossen Rat, anschliessendes Unterstellen der beschlossenen Gesetzesänderung unter das fakultative Referendum) soll künftig vereinfacht werden. Neu soll der Grosse Rat durch Dekret über einen Bezirkswechsel entscheiden können, wobei das Anhörungsrecht der Gemeinden gewahrt bleibt. Bestreitet eine Gemeinde im Übrigen eine geänderte Bezirkszuteilung durch den Grossen Rat, so unterliegt dessen Beschluss dem fakultativen Referendum.

Die Änderung der KV-AG ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

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1.5

Verfassung des Kantons Thurgau (KV-TG)

1.5.1

Kantonale Volksabstimmung vom 13. Februar 2011

Die Stimmberechtigten des Kantons Thurgau haben in der Volksabstimmung vom 13. Februar 2011 der Änderung von § 27 Absatz 4 sowie der Aufhebung von § 27 Absatz 5 KV-TG (Anpassung des Verfahrens bei Abstimmungen und Initiativen mit Gegenvorschlag an das auf Bundesebene gebräuchliche Verfahren) mit 52 219 Ja gegen 13 738 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Thurgau um die eidgenössische Gewährleistung.

1.5.2

Anpassung des Verfahrens bei Abstimmungen und Initiativen mit Gegenvorschlag an das auf Bundesebene gebräuchliche Verfahren

Bisheriger Text § 27 Abs. 4 und 5 4 Stellt er der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüber, ist jene Vorlage angenommen, für die sich die Mehrheit ausgesprochen hat. Der Volksinitiative und dem Gegenvorschlag kann nicht gleichzeitig zugestimmt werden.

5 Werden Volksinitiative und Gegenvorschlag abgelehnt, hat sich jedoch die Mehrheit gegen das bisherige Recht ausgesprochen, ist die Vorlage, welche mehr Zustimmung gefunden hat, erneut der Volksabstimmung zu unterbreiten.

Neuer Text § 27 Abs. 4 4 Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüber, können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorzug geben, falls beide angenommen werden.

§ 27 Abs. 5 Aufgehoben

Gemäss der geltenden Regelung in der KV-TG (§ 27 Abs. 4) kann bei einer Abstimmung einer Volksinitiative und dem Gegenvorschlag nicht gleichzeitig zugestimmt werden. Erreicht nur eine Vorlage eine Mehrheit, gilt diese als angenommen und es ergeben sich keine Weiterungen. Werden hingegen sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag abgelehnt, spricht sich aber die Mehrheit der Abstimmenden insgesamt gegen das bisherige Recht aus, so muss diejenige Vorlage, die mehr Stimmen auf sich vereinigt hat, einer weiteren Volksabstimmung unterbreitet werden. Die Änderung der KV-TG zielt deshalb auf eine Vereinfachung und Angleichung des Verfahrens an dasjenige des Bundes ab (Zulassung des sog.

«doppelten Ja»).

Die Änderung der KV-TG ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

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1.6

Verfassung des Kantons Waadt (KV-VD)

1.6.1

Kantonale Volksabstimmung vom 26. September 2010

Die Stimmberechtigten des Kantons Waadt haben in der Volksabstimmung vom 26. September 2010 der Änderung von Artikel 151 Absatz 5 KV-VD (Verlängerung der Dauer der Gemeindemandate bei Gemeindefusionen) mit 140 974 Ja gegen 15 122 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 ersucht der Staatsrat des Kantons Waadt um die eidgenössische Gewährleistung.

1.6.2

Verlängerung der Dauer der Gemeindemandate bei Gemeindefusionen

Neuer Text Art. 151 Abs. 5 (neu) 5 In Abweichung von den Artikeln 144 und 148 kann die Dauer der Mandate der Mitglieder des Gemeinderates und der Exekutiven der betroffenen Gemeinden ohne Wahlgang bis zum Inkrafttreten einer Gemeindefusion verlängert werden, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Gemeindemandate stattfindet.

Gemäss den Artikeln 144 Absatz 1 und 148 KV-VD werden die Mitglieder des Gemeinderates und der Gemeindeexekutive auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Artikel 151 Absatz 5 KV-VD führt neu die Möglichkeit ein, die Mandate der Mitglieder des Gemeinderates und der Gemeindeexekutiven fusionierender Gemeinden bis zu deren Inkrafttreten zu verlängern, vorausgesetzt die Fusion erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Mandate.

Die Änderung der KV-VD ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.7

Verfassung des Kantons Genf (KV-GE)

1.7.1

Kantonale Volksabstimmung vom 28. November 2010

Die Stimmberechtigten des Kantons Genf haben in der Volksabstimmung vom 28. November 2010 der Änderung der Artikel 10A und 10B KV-GE (Tagesbetreuung für Schülerinnen und Schüler) mit 93 908 Ja gegen 21 858 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um die eidgenössische Gewährleistung.

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1.7.2

Tagesbetreuung für Schülerinnen und Schüler

Neuer Text Art. 10A Tagesbetreuung 1 Familien können für ihre Kinder, die während ihrer obligatorische Schulzeit an einer öffentlichen Schule unterrichtet werden, an allen Schultagen eine Tagesbetreuung in Anspruch nehmen. Die Aktivitäten und Leistungen sind danach zu differenzieren, ob sie Kindern oder Jugendlichen angeboten werden. Der Besuch der Tagesbetreuung ist fakultativ.

2 Die Tagesbetreuung ergänzt die Schulzeiten.

3 Die Organisation und die Finanzierung der Tagesbetreuung sind je nach Schulstufe Sache der Gemeinden oder des Staats. Die Tagesbetreuung erfolgt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den vom Staat oder den Gemeinden hierfür zugelassenen öffentlichen oder privaten Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen. Der Staat stellt die Diversität und die Qualität des Angebots auf dem ganzen Kantonsgebiet sicher.

4 Die Eltern beteiligen sich finanziell.

Art. 10B (neu) Bisheriger Art. 10A

Namentlich um dem in den letzten Jahrzehnten stark gesteigerten Bedürfnis hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben entgegenzukommen, hat der genferische Verfassungsgeber eine Änderung der KV-GE angenommen, welche die Einführung einer Tagesbetreuung für Schülerinnen und Schüler während ihrer obligatorischen Schulzeit vorsieht. Der neue Artikel regelt auch die Grundzüge der Organisation und der Finanzierung der Tagesbetreuung.

Die Änderung der KV-GE ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

1.8

Verfassung des Kantons Jura (KV-JU)

1.8.1

Kantonale Volksabstimmung vom 28. November 2010

Die Stimmberechtigten des Kantons Jura haben in der Volksabstimmung vom 28. November 2010 der Änderung des Einleitungstextes, des Absatzes 2 der Präambel, des Gliederungstitels vor Artikel 44a sowie des Artikels 44a der KV-JU (Einführung von Prizipien der nachhaltigen Entwicklung) mit 16 671 Ja gegen 2 766 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 ersucht der Regierungsrat des Kantons Jura um die eidgenössische Gewährleistung.

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1.8.2

Einführung von Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung

Bisheriger Text Einleitungstext Das jurassische Volk im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, in der Absicht, seine Souveränität wiederherzustellen und eine geeinte Gemeinschaft zu gründen, gibt sich folgende Verfassung: Präambel, Abs. 2 Gestützt auf diese Grundsätze fördert die Republik und der Kanton Jura, grundgelegt im Akt freier Selbstbestimmung vom 23. Juni 1974, die soziale Gerechtigkeit und die Zusammenarbeit unter den Völkern und wirkt aktiv in den Gemeinschaften mit, auf die sie sich beruft.

Neuer Text Einleitungstext Das jurassische Volk im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und seinen zukünftigen Generationen, in der Absicht, seine Souveränität wiederherzustellen und eine geeinte Gemeinschaft zu gründen, gibt sich folgende Verfassung: Präambel Abs. 2 Gestützt auf diese Grundsätze ist die Republik und der Kanton Jura, hervorgegangen aus dem Akt freier Selbstbestimmung vom 23. Juni 1974, entschlossen, eine gedeihliche Gesellschaft aufzubauen, die Grundrechte zu beachten, verantwortungsvoll mit der Umwelt umzugehen, die soziale Gerechtigkeit und die Zusammenarbeit unter den Völkern zu fördern und aktiv in den Gemeinschaften mitzuwirken, auf die sie sich beruft.

Gliederungstitel vor Art. 44a (neu) 7bis. Nachhaltige Entwicklung Art. 44a (neu) Der Staat und die Gemeinden wachen über die Einhaltung des Gleichgewichts zwischen der Bewahrung der natürlichen Umwelt und den Bedürfnissen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens.

2 Bei der Ausübung ihrer Aufgaben beachten sie die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung und sie tragen den Interessen zukünftiger Generationen Rechnung.

1

Wie schon andere Kantonsverfassungen vor ihr führt nun auch die KV-JU Prinzipen zur nachhaltigen Entwicklung ein. Der Einleitungstext und die Präambel erwähnen die nachhaltige Entwicklung je unter einem anderen Aspekt. Während im Einleitungstext der Fokus auf das Zusammenleben der verschiedenen Generationen gerichtet ist, steht bei der Präambel der ökologische Aspekt im Vordergrund. Artikel 44a KV-JU verpflichtet den Kanton und die Gemeinden, einerseits die drei Pfeiler der nachhaltigen Entwicklung zu beachten (Abs. 1) und andererseits den Interessen zukünftiger Generationen Rechnung zu tragen (Abs. 2).

Die Änderungen der KV-JU sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.

8056

2

Verfassungsmässigkeit

2.1

Bundesrechtskonformität

Die Prüfung hat ergeben, dass die geänderten Bestimmungen der Verfassungen der Kantone Uri, Zug, Basel-Landschaft, Aargau, Thurgau, Waadt, Genf und Jura die Anforderungen von Artikel 51 der Bundesverfassung erfüllen. Somit ist ihnen die Gewährleistung zu erteilen.

2.2

Zuständigkeit der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung für die Gewährleistung der Kantonsverfassungen zuständig.

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