Richtlinien des Bundesrates für die Nutzung von Frequenzen für Radio und Fernsehen (Rundfunkfrequenz-Richtlinien) vom 22. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 54 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 24. März 20061 über Radio und Fernsehen (RTVG) und auf Artikel 24 Absatz 1bis des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG), erlässt die folgenden Richtlinien:
1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 Diese Richtlinien regeln die Nutzung und die Zuteilung von Frequenzen, die nach dem Nationalen Frequenzzuweisungsplan (NaFZ)3 primär dem Rundfunk zugewiesen sind.
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2
Die Richtlinien betreffen die folgenden Frequenzbereiche: a.
Langwelle
148.5 kHz
b.
Mittelwelle
526.5 kHz
1606.5 kHz
c.
Kurzwelle
d.
VHF Band II (UKW)
3000
kHz
283.5 kHz
30
MHz
87.5 MHz
108
MHz
e.
VHF Band III
174
MHz
230
MHz
f.
UHF Band IV/V
470
MHz
790
MHz
Die Nutzung von Frequenzen im VHF Band II (UKW) und ihre Zuteilung an konzessionierte Radioveranstalter im Sinne der Artikel 25, 38 und 43 RTVG richten sich nach der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20074 sowie der Verordnung vom 9. März 20075 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV).
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SR 784.40 SR 784.10 Art. 25 Abs. 2 FMG (SR 784.10); der NaFZ ist im Internet abrufbar unter www.bakom.admin.ch > Themen > Frequenzen & Antennen.
SR 784.401 SR 784.102.1
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Rundfunkfrequenz-Richtlinien
2. Abschnitt: Frequenznutzung Art. 2
Grundsätze
Die Frequenzen nach Artikel 1 Absatz 2 dienen in erster Linie der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.
1
Die Zuweisung der Frequenzen und die Gestaltung der einzelnen Bedeckungen bei digitalen Nutzungen erfolgen auf Basis der internationalen fernmelderechtlichen Bestimmungen und Abkommen.
2
Art. 3
Freigabe
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) entscheidet über die Freigabe von lokalen, regionalen, sprachregionalen und nationalen Frequenzen. Es berücksichtigt dabei insbesondere:
1
2
a.
die Verfügbarkeit der Frequenzen aufgrund der internationalen Fernmeldeabkommen;
b.
die nationalen und internationalen Marktentwicklungen;
c.
die internationalen Standardisierungen;
d.
die Bedürfnisse: 1. der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), 2. der privaten Radio- und Fernsehveranstalter, 3. der Fernmeldedienstanbieterinnen.
Bei der Freigabe von Frequenzen legt das UVEK fest: a.
den Anteil der Übertragungskapazität für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen mit oder ohne Zugangsrecht (Art. 53 und 54 Abs. 2 Bst. b RTVG);
b.
die Einzelheiten der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen, insbesondere die Übertragungsqualität; und
c.
die zeitliche und geografische Staffelung der Erschliessung des Versorgungsgebiets.
Es informiert die Konzessionsbehörde, sobald die entsprechende Funkkonzession im Sinne von Artikel 26 FKV6 direkt erteilt oder ausgeschrieben werden kann.
3
Art. 4
Fester Anteil der Übertragungskapazität
Die Konzessionsbehörde kann in der Funkkonzession festlegen, dass der vom UVEK definierte prozentuale Anteil für Radio und Fernsehen sowie für zugangsberechtigte Programme auch dann unverändert bleibt, wenn die Übertragungskapazität aufgrund von neuen Technologien effizienter genutzt wird.
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SR 784.102.1
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3. Abschnitt: Frequenzzuteilung Art. 5
Netzplanung
Das BAKOM erstellt die Grundlagen für die Netzplanung. Es prüft die Entwürfe für die Detailplanung der Sendernetze, die ihm die Funkkonzessionäre oder die von ihnen beauftragten Netzbetreiber unterbreiten.
Art. 6 1
Funkkonzession
Die Einzelheiten für den Funkbetrieb richten sich nach der Funkkonzession.
Beim Entscheid über die Einzelheiten der Erschliessung des Versorgungsgebiets berücksichtigt die Konzessionsbehörde insbesondere die wirtschaftliche Tragbarkeit der Erschliessung und den Stand der Technik.
2
Art. 7
Umstellung
Die Konzessionsbehörde kann in der Funkkonzession die Umstellung der analogen auf die digitale Nutzung anordnen, sofern das Interesse an der Spektrumseffizienz und die internationale Marktentwicklung dies erfordern.
1
Sie kann in der Funkkonzession die Umstellung eines digital betriebenen Mehrfrequenzsendernetzes auf ein Gleichfrequenzsendernetz anordnen, sofern das Interesse an der Spektrumseffizienz dies erfordert.
2
Sie räumt den Konzessionären einen angemessenen Zeitraum für die Umstellung ein.
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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 8
Aufhebung bisheriger Richtlinien
Die Richtlinien des Bundesrates vom 2. Mai 20077 für die Nutzung von Frequenzen für Radio und Fernsehen im VHF- und UHF-Band sind aufgehoben.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Februar 2011 in Kraft.
22. Dezember 2010
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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BBl 2007 3441
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