Anträge des Bundesrates zum Erlassentwurf der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes Ingress nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20101 und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 23. September 20112, Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden der Ausdruck «Bundesamt», wenn er sich auf das Bundesamt für Migration bezieht, durch «BFM» und der Ausdruck «Departement», wenn er sich auf das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bezieht, durch «EJPD» ersetzt.

Art. 17 Abs. 5 (neu) Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das BFM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.

5

Art. 26 Sachüberschrift, Abs. 1bis (neu), Abs. 2, 2bis und 2ter (neu) Empfangs- und Verfahrenszentren, Vorbereitungsphase Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert maximal drei Wochen.

1bis

In der Vorbereitungsphase erhebt das BFM die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellen, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.

2

2bis Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2 und 3 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der DublinAssoziierungsabkommen3 gebundenen Staat werden in der Regel während der Vorbereitungsphase vorgenommen.

Das BFM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Empfangs- und Verfahrenszentren sowie mit weiteren Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Davon ausgenommen ist die Befragung nach Absatz 2. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal.

2ter

1 2 3

BBl 2010 4455 BBl 2011 7325 Diese Abk. sind in Anhang 1 aufgeführt.

2011-1134

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Änderung des Asylgesetzes

Art. 26a (neu)

Feststellung des medizinischen Sachverhalts

Asylsuchende müssen die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 36 Absatz 2 oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36 Absatz 1, geltend machen.

1

Für die Vorbringen nach Absatz 1 bezeichnet das BFM die für die Untersuchung zuständige medizinische Fachperson. Artikel 82a gilt sinngemäss. Das BFM kann die notwendigen medizinischen Aufgaben Dritten übertragen.

2

Später geltend gemachte oder von einer anderen medizinischen Fachperson festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen können im Asyl- und Wegweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Das BFM kann dafür eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen.

3

Art. 80 Abs. 2 Solange sich diese Personen in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen aufhalten, gewährleistet der Bund die Sozialhilfe. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen. Für die Gesundheitsversorgung gilt Artikel 82a sinngemäss.

2

Art. 109a (neu)

Informationsaustausch

Zwischen dem EJPD und dem Bundesverwaltungsgericht findet ein regelmässiger Informationsaustausch über die Priorisierung und die administrativen Abläufe von erst- und zweitinstanzlichen Verfahren statt.

Art. 110a (neu)

Unentgeltliche Rechtspflege

Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:

1

4

a.

Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44;

b.

Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;

c.

die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AuG4;

d.

Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel des vorliegenden Gesetzes.

SR 142.20

7352

Änderung des Asylgesetzes

Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Dublin-Verfahren (Art. 31a Abs. 1 Bst. b), von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für alle übrigen Beschwerden gilt Artikel 65 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes5.

2

Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.

3

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Für die Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes eingereicht worden sind, gelten die Artikel 17 und 26 in der bisherigen Fassung. Artikel 26a ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren anwendbar. Artikel 110a ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar.

5

5

SR 172.021

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Änderung des Asylgesetzes

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