Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 26. Juli 2011

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 38 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: 1. Das folgende im Ausland zugelassen gewesene Pflanzenschutzmittel wird aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen: Nimbus

Schweizerische Zulassungsnummer: F-2570 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9800187 Vertreiber: BASF Agro SAS Ecully CEDEX, Frankreich

2. Die Frist für das Inverkehrbringen der vorhandenen Lagerbestände endet am 1. August 2012 3. Die Frist für die Anwendung der Produkte endet am 1. August 2013 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

26. Juli 2011

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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SR 916.161

2011-1514

6301