Verfügung betreffend Verkehrsanordnung wegen Baustellen auf der Nationalstrasse N09, Unterhaltsabschnitt 72, Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Baustelle im Bereich der Gondobrücke1 vom 9. Januar 2011

A. Sachverhalt Bei der Gondobrücke1 zwischen Gondo und der Grenze zu Italien müssen die Fahrbahnübergänge ersetzt werden. Dies kann nur halbseitig mit einer Lichtsignalanlage ausgeführt werden. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten muss im Bereich der Baustelle die Geschwindigkeit auf 60 km/h herabgesetzt werden.

B. Nichtverfügungspflichtige Anordnungen (Art. 107 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5.9.1979; SSV, SR 741.21) Nichtverfügungspflichtige Markierungen und Signale werden gemäss Signalisationsplan vom Januar 2011 installiert.

C. Verfügung Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und Artikel 110 Absatz 2 SSV wird verfügt: 1.

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich auf der Nationalstrasse N09: ­ In beiden Fahrtrichtungen vom km 41.450 bis km 42.150 60 km/h

2.

Die Verkehrsanordnung gilt ab 7. März 2011 bis am 1. April 2011.

3.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4.

Diese Verfügung wird unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit im Bundesblatt veröffentlicht (http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html).

9. Januar 2011

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

2011-0287

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