B Bundesbeschluss

Entwurf

über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 2008­2011 und über die Genehmigung des Leistungsauftrags des Bundesrates an den ETH-Bereich für die Jahre 2008­2011 Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 19. September 20072 über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 2008­2011 und über die Genehmigung des Leistungsauftrags des Bundesrates an den ETH-Bereich für die Jahre 2008­2011 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung3 und auf die Artikel 34b Absatz 2 und 40f Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19914, Art. 1 Abs. 2 (neu) Der Zahlungsrahmen wird um 2164,3 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert.

2

Art. 2 Abs. 1bis (neu) Die Änderung sowie die Verlängerung des Leistungsauftrags um ein Jahr werden genehmigt5.

1bis

II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2 3 4 5

BBl 2011 757 BBl 2007 7469 SR 101 SR 414.110 Siehe Anhang der BFI-Botschaft 2012, BBl 2011 757 837.

2010-2121

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Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 2008­2011 und über die Genehmigung des Leistungsauftrags des Bundesrates an den ETH-Bereich für die Jahre 2008­2011. BB

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