Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2011

Bundesgesetz über die Buchpreisbindung (BuPG) vom 18. März 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 69 Absatz 2 und 103 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 20. April 20092 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Mai 20093, beschliesst: Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz soll: a.

die Vielfalt und die Qualität des Kulturgutes Buch fördern;

b.

möglichst vielen Leserinnen und Lesern den Zugang zu Büchern zu den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten.

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Preise von ungebrauchten und mängelfreien Büchern in den Schweizer Landessprachen, die: a.

in der Schweiz verlegt werden;

b.

gewerbsmässig in die Schweiz eingeführt werden; oder

c.

in der Schweiz gehandelt werden.

Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

1 2 3

Buch: jedes Verlagserzeugnis in gedruckter Form und jedes kombinierte Erzeugnis, bei dem das Verlagserzeugnis in gedruckter Form die Hauptsache bildet; nicht als Bücher gelten namentlich Zeitungen, Zeitschriften, Musiknoten und kartografische Erzeugnisse;

SR 101 BBl 2009 4135 BBl 2009 4169

2009-1080

2703

Buchpreisbindung. BG

b.

Endverkaufspreis: Preis, zu dem das Buch den Endabnehmerinnen und Endabnehmern in der Schweiz inklusive Mehrwertsteuer angeboten wird;

c.

Endabnehmerin oder Endabnehmer: Person, die ein Buch nicht zum Zweck erwirbt, es weiterzuverkaufen;

d.

Buchhändlerin oder Buchhändler: Person, die gewerbsmässig Bücher an Endabnehmerinnen und Endabnehmer verkauft.

Art. 4

Preisfestsetzung

Die Verlegerin, der Verleger, die Importeurin oder der Importeur setzt den Endverkaufspreis für die von ihr oder ihm verlegten oder eingeführten Bücher fest.

1

Sie oder er muss den Endverkaufspreis vor der ersten Ausgabe des Buches oder vor der Preisänderung veröffentlichen; sie oder er gibt in der gleichen Veröffentlichung das Erscheinungsdatum oder das Datum der Preisänderung an.

2

Die Entwicklung der Buchpreise wird von der Preisüberwacherin oder vom Preisüberwacher beobachtet (Art. 4 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 19854). Sie oder er kann dem Bundesrat beantragen, unter Berücksichtigung der Sprachregionen in einer Verordnung maximal zulässige Preisdifferenzen zum Ausland festzulegen.

3

Art. 5

Preisbindung

Buchhändlerinnen und Buchhändler dürfen Bücher nur zu dem nach Artikel 4 festgesetzten Endverkaufspreis verkaufen.

Art. 6

Allgemein zulässiger Rabatt

Buchhändlerinnen und Buchhändler dürfen auf den festgesetzten Endverkaufspreis einen Rabatt bis zu 5 Prozent gewähren.

Art. 7 1

4

In besonderen Fällen zulässige Rabatte

Auf dem festgesetzten Endverkaufspreis können Rabatte gewährt werden: a.

für den Verkauf von Büchern an öffentliche Bibliotheken mit einem jährlichen Gesamtbeschaffungsetat von: 1. höchstens 500 000 Franken: bis 10 Prozent, 2. über 500 000 und höchstens 1 000 000 Franken: bis 15 Prozent, 3. über 1 000 000 Franken: in beliebiger Höhe;

b.

für den Verkauf des gleichen Buches in: 1. 11­50 Exemplaren: bis 10 Prozent, 2. 51­100 Exemplaren: bis 15 Prozent, 3. mehr als 100 Exemplaren: bis 20 Prozent;

SR 942.20

2704

Buchpreisbindung. BG

c.

für den geschlossenen Verkauf einer Reihe zusammengehörender Werke und für die Subskription eines Werks bis zu dessen vollständigem Erscheinen: in beliebiger Höhe;

d.

für Bücher, die in eigener Ausstattung und zu einem späteren Zeitpunkt als die Originalausgabe von Buchgemeinschaften an ihre Mitglieder verkauft werden: in beliebiger Höhe.

Diese Rabatte können mit dem Rabatt nach Artikel 6, nicht aber miteinander kumuliert werden.

2

Art. 8

Dauer der Preisbindung

Ist ein Buch mindestens 18 Monate preisgebunden im In- oder Ausland verkauft worden, so kann die Verlegerin, der Verleger, die Importeurin oder der Importeur die Preisbindung für beendet erklären. Sie oder er muss die Erklärung vorher veröffentlichen.

Art. 9

Verkauf an branchenfremde Händlerinnen und Händler

Verlegerinnen, Verleger, Importeurinnen, Importeure, Zwischenbuchhändlerinnen und Zwischenbuchhändler dürfen Buchhändlerinnen und Buchhändler, deren Sortiment nicht zur Hauptsache aus Büchern besteht, nicht zu niedrigeren Preisen oder sonst wie günstigeren Konditionen beliefern als die andern.

Art. 10

Klagen

Wer durch Widerhandlungen gegen die Artikel 4­9 in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Gericht beantragen:

1

a.

eine drohende Verletzung zu verbieten;

b.

eine bestehende Verletzung zu beseitigen;

c.

die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.

Sie oder er kann verlangen, dass das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

2

Sie oder er kann nach Massgabe des Obligationenrechts5 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.

3

Art. 11

Klagen von Organisationen

Zur Erhebung von Klagen gemäss Artikel 10 Absätze 1 und 2 sind ebenfalls berechtigt:

5

SR 220

2705

Buchpreisbindung. BG

a.

die Berufs- und Wirtschaftsverbände von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die nach ihren Statuten befugt sind zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der: 1. Verlegerinnen und Verleger, 2. Importeurinnen und Importeure, 3. Zwischenbuchhändlerinnen und Zwischenbuchhändler, 4. Buchhändlerinnen und Buchhändler, 5. Autorinnen und Autoren;

b.

die Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich nach ihren Statuten dem Konsumentenschutz widmen.

Art. 12

Branchenvertreterin oder Branchenvertreter

Die Branche bestellt eine Branchenvertreterin oder einen Branchenvertreter zur Wahrnehmung der Interessen der Branchenangehörigen; die Interessenwahrnehmung geschieht unabhängig von einer Mitgliedschaft in Branchenorganisationen.

1

Die Branchenvertreterin oder der Branchenvertreter ist zur Anhebung von Klagen gemäss Artikel 10 Absätze 1 und 2 berechtigt.

2

Art. 13

Schiedsgerichte

Ständige Schiedsgerichte, die auf die Anwendung dieses Gesetzes spezialisiert sind, müssen: a.

alle Parteien unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Branchenorganisation akzeptieren, wenn die Parteien sie gestützt auf eine gültige Schiedsvereinbarung anrufen;

b.

den Parteien unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Branchenorganisation dieselben Konditionen anbieten;

c.

von den Branchenorganisationen unabhängig sein.

Art. 14

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. März 2011

Ständerat, 18. März 2011

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 29. März 20116 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2011 6

BBl 2011 2703

2706